Klage von Eltern gegen die Erhöhung der Unterrichtsstunden hat aus prozessualen Gründen keine aufschiebende Wirkung
Die Eltern einer Schülerin, die zum bevorstehenden Schuljahresbeginn in die fünfte Klasse eines Gymnasiums eintritt, hatten auf Nachfrage um eine rechtsverbindliche Erklärung die schriftliche Mitteilung der Behörde für Bildung und Sport erhalten, dass sich die Wochenstundenzahl von bisher 28 auf 30 Unterrichtsstunden erhöhen werde und das Abitur bereits nach acht Jahren abgelegt werden könne.
Die Behörde hatte den Widerspruch der Eltern durch förmlichen Widerspruchsbescheid als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ihr Schreiben habe nicht den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes, gegen den verfahrensrechtlich ein Widerspruch nur möglich sei.
Daraufhin haben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und außerdem mit einem Eilantrag begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage festzustellen.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss von heutigen Tage -7 VG 3100/2002- abgelehnt. Auch das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Behörde lediglich eine schriftliche Auskunft gegeben und nicht einen Verwaltungsakt zur verbindlichen Regelung eines Einzelfalles erlassen hat. Da eine förmliche Anfechtung einer Auskunft nicht möglich ist und damit eine aufschiebende Wirkung einer Klage nicht eintreten kann, hat das Verwaltungsgericht für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung keine Grundlage gesehen.
Gegen die Beschluss des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich. Angelika Huusmann Pressestelle der Verwaltungsgerichte, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Angelika Huusmann