 |
|
 |
 |
 |
 |
Kundenwerbung: Hinweis auf das Widerspruchsrecht
|
|
|
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte weist darauf hin:
Kundenwerbung immer mit Hinweis auf das Widerspruchsrecht
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Dr. Hans-Hermann Schrader hat bei seinen Überprüfungen von Werbeschreiben festgestellt, dass nur wenige Unternehmen ihre Unterrichtungspflicht einhalten. In persönlich adressierten Werbesendungen müssen Empfänger auf ihr Widerspruchsrecht gegen Werbebriefe hingewiesen werden.
Geregelt ist diese Pflicht in § 28 Absatz 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): "Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten [...]." Danach muss bei jeder persönlich adressierten Werbeaktion, nicht dagegen jedoch bei Wurfsendungen oder Zeitungsbeilagen, auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Zugleich ist die verantwortliche Stelle, das heißt die Stelle, die den Widerspruch zu berücksichtigen hat, zu nennen.
Fehlt der Hinweis auf das Widerspruchsrecht und/oder die Angabe der verantwortlichen Stelle, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. In diesem Fall müssen Unternehmen auch mit Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände u.a. rechnen, da sie sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch verschafft haben.
Die betroffenen Verbraucher haben die Möglichkeit, sich wirksam gegen unerwünschte adressierte Werbung zur Wehr zu setzen. Sie können bei jedem dieser Unternehmen einer weiteren Nutzung und auch Weitergabe der Daten zu Werbezwecken oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Dazu reicht ein formloses Schreiben an die verantwortliche Stelle aus. Viele Unternehmen führen ihre Werbeaktionen nicht selbst durch, sondern bedienen sich dafür spezieller Marketing-Firmen. Auch stammen die Adressen oft nicht aus einer eigenen Kartei der Werbenden, sondern sind von sogenannten Adresshändlern speziell für die Werbemaßnahme angemietet oder gekauft worden. In jedem Fall haben alle Betroffenen ein Auskunftsrecht darüber, welche Daten das Unternehmen woher erhalten hat und ob und ggf. an wen eine Weiterleitung erfolgt ist. Die Erteilung der Auskunft ist für den Betroffenen kostenlos. Falls die Adresse von einem Adresshändler stammt, ist zur Verhinderung der weiteren Nutzung dieser Daten ein gesonderter Widerspruch bei diesem Adresshändler erforderlich. Der Widerspruch bei einem Unternehmen führt lediglich zu einer Einstellung weiterer Werbemaßnahmen durch dieses Unternehmen, verhindert jedoch keine Weitergabe der Daten durch den Adresshändler an andere Unternehmen.
Um generell weniger persönlich adressierte Werbung zu erhalten, können sich Betroffene auch in die sogenannte Robinson-Liste des Deutschen Direkt Marketing Verbandes (DDV) aufnehmen lassen, womit Werbung zumindest durch die dem DDV angeschlossenen Unternehmen verhindert wird. Die Adresse lautet: Deutscher Direktmarketing-Verband e.V., Robinson-Liste, Postfach 1401, 71243 Ditzingen. Der Antrag kann auch telefonisch unter der Rufnummer 07156/951010 angefordert werden. Der Eintrag wird nach 5 Jahren automatisch gelöscht, kann aber jederzeit verlängert, widerrufen oder ggf. erneuert werden.
Sofern ein Kundenverhältnis besteht, ist ein Widerspruch bei der Deutschen Telekom, einem der größten deutschen Adresshändler, ebenfalls empfehlenswert. Birgit Danker datenschutz.hamburg.de
das19c-anhang.doc
das19.doc
das19a.doc
das19b.doc
das19c.doc
19. September 2002 /das19
|
nach oben
--< zurück
•--vorwärts >
↑ nach oben
|
Hamburg | Erhebliche Datenschutzmängel
|
|