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Stärkere Gewichtung des Datenschutzes
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Neue Vorschriften für den Verfassungsschutz zur Terrorismus-bekämpfung
Stärkere Gewichtung des Datenschutzes erforderlich
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Dr. Hans-Hermann Schrader wendet sich dagegen, dass der Gesetzentwurf des Senats vom 10. September 2002 (Bürgerschaftsdrucksache 17/1403) erstmals den Lauschangriff mit verdecktem Einsatz technischer Mittel zur akustischen und optischen Überwachung in Wohnungen durch den Verfassungsschutz erlaubt. Dies würde zu besonders intensiven Grundrechtseingriffen bis in den Kernbereich der Privat- und Intimsphäre führen.
Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen hat der Senat bislang nicht überzeugend darlegen können. Dies gilt um so mehr, als in den letzten 50 Jahren derartige Maßnahmen, auch in den Zeiten des deutschen Terrorismus der 70er Jahre, nicht notwendig waren. Erhebliche Bedenken richten sich insbesondere dagegen, dass Überwachungen auch in Wohnungen von Personen zulässig sein sollen, gegen die kein Verdacht einer verfassungsfeindlichen Betätigung besteht. Überwachungen in Wohnungen Dritter sollten – wenn überhaupt – allenfalls in den Grenzen erlaubt sein, die für Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gesetzlich vorgesehen sind.
Dies bedeutet insbesondere, dass die Vertrauensverhältnisse zu Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und anderen Berufsgeheimnisträgern nur insoweit ausgeforscht werden dürfen, als diese selbst auf Grund bestimmter Tatsachen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zugeordnet werden können. Die bloße Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen für die verdächtigen Personen darf hingegen nicht eine Überwachung der Praxis-, Kanzlei- oder Redaktionsräume begründen.
Der Gesetzentwurf sieht – entgegen vorherigen Ankündigungen und weiter bestehenden Absichten der Behörde für Inneres – eine Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch den Verfassungsschutz nicht vor. Dr. Schrader setzt sich dafür ein, dass daran bei den Beratungen in der Bürgerschaft strikt festgehalten wird. Hierfür spricht insbesondere das Trennungsgebot im Verhältnis von Polizei und Nachrichtendiensten.
Auch weisen Kriminalitätsbereiche wie Prostitution, Schutzgelderpressung, Kapitalanlage- und Subventionsbetrug oder Verschiebung gestohlener Kraftfahrzeuge regelmäßig keinen Bezug zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf. Der Terrorismus wird im Übrigen vom Begriff der Organisierten Kriminalität nicht umfasst. Eine derartige Kriminalitätsbeobachtung gehört nicht zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes.
Die Verhütung und Verfolgung dieser Straftaten ist vielmehr Sache der Polizei. Sie verfügt über die dazu notwendigen Befugnisse, z.B. zur längerfristigen Observation, zum Einsatz Verdeckter Ermittler und zur heimlichen Überwachung mit technischen Mitteln. Vorfeldaufklärung mit dem Ziel, kriminelle Strukturen planmäßig zu erforschen, ist somit auch ohne Einbeziehung des Verfassungsschutzes leistbar. Demgemäß ist im Bund und in den meisten Ländern eine derartige Kriminalitätsbeobachtung nicht im Verfassungsschutzgesetz enthalten.
Insgesamt spricht sich Dr. Schrader dafür aus, dass sich die neuen Vorschriften für den Verfassungsschutz im Wesentlichen auf die Anpassung des Landesrechts an das Terrorismusbekämpfungsgesetz des Bundes vom 9. Januar 2002 beschränken. Daraus ergeben sich zwar auch weitgehende, bedenkliche Eingriffe in die Freiheitsrechte, z.B. Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten, Luftfahrt-, Post- und Telekommunikationsunternehmen. Diese Regelungen stimmen allerdings mit den Vorschriften im Terrorismusbekämpfungsgesetz überein, das solche Befugnisse bereits dem Bundesamt für Verfassungsschutz eingeräumt hat. Auch die anderen Länder haben entsprechende Anpassungen vorgenommen oder werden dies noch tun. Wichtig ist, dass die Neuregelungen gemäß dem hamburgischen Gesetzentwurf später insbesondere auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen sind. Dazu sind aussagekräftige, detaillierte Erfahrungsberichte des Senats an die Bürgerschaft notwendig.
Dr. Schrader wird noch eine ausführliche Stellungnahme an den Innenausschuss der Bürgerschaft richten.
Dr. Harald Wollweber datenschutz.hamburg.de 19. September 2002
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