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ISSN 1610-0611
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Für eine Härtefallkommission

Die Möglichkeiten des Zuwanderungsgesetzes nutzen

GAL: Für eine Härtefallkommission


Das neue Zuwanderungsgesetz schafft die Möglichkeit, Flüchtlingen in Fällen besonderer Härte ein Bleiberecht aus humanitären Gründen zu gewähren.

In §25(4a) des Zuwanderungsgesetzes wird den Ländern die Möglichkeit gegeben, durch Rechtsverordnung eine Stelle zu bestimmen, die Anträge auf Bleiberecht aus humanitären Gründen prüft, um dann gegebenenfalls das Innenministerium oder die Innenbehörde um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu ersuchen.

Die GAL-Bürgerschaftsfraktion fordert deshalb mit dem folgenden Antrag im Vorgriff auf die Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes die Einrichtung einer Härtefallkommission für Hamburg.

Die migrationspolitsche Sprecherin der GAL-Fraktion
Antje Möller: “Der Senat muss sich dafür einsetzen, dass die Chancen des Zuwanderungsgesetzes nicht verspielt werden und eine gerechte Behandlung jedes Einzelnen gewährleistet wird. Eine Härtefallkommission ist ein in anderen Bundesländern erfolgreich erprobtes Instrument.”





Anhang: Der Antrag im Wortlaut:





Antrag

der Abg. Antje Möller, Dr. Verena Lappe, Christa Goetsch, Manfred Mahr und Dr. Dorothee Freudenberg (GAL)





und Fraktion

Haushalt 2003

EP 4

Betr.: Einrichtung einer Härtefallkommission

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die bestehenden ausländerrechtlichen Gesetze und Verordnungen, insbesondere die im Gesetz vorgesehenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, in einzelnen Fällen immer wieder zu besonderen Härten für die Betroffenen führen. Auch die Zuwanderungskommission unter der Leitung von Rita Süssmuth hatte festgestellt, dass ”Gesetze nicht so formuliert werden können, dass sie Härtefälle vollständig ausschließen können”. Aus diesem Grund haben sowohl die Kommission, als auch viele in der Flüchtlingshilfe engagierte Institutionen, wie Kirchen und Wohlfahrtsverbände bereits seit 1997 die Einrichtung von Härtefallkommissionen gefordert.

Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz ist nun die Möglichkeit geschaffen worden, den Betroffenen in Fällen besonderer Härte ein Bleiberecht aus humanitären Gründen gewähren zu können. Im Zuwanderungsgesetz ist ausgeführt, dass, abweichend von den sonstigen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel, einem Ausländer auf Ersuchen einer von der Landesregierung bestimmten Stelle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik rechtfertigen.

In §25(4a) wird den Ländern die Möglichkeit gegeben, durch Rechtsverordnung eine Stelle zu bestimmen, die Anträge auf Bleiberecht aus humanitären Gründen prüft, um dann gegebenenfalls das Innenministerium oder die Innenbehörde um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu ersuchen. Die Ausländerbehörden sind gehalten, bis zur Entscheidung der Kommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

Verschiedene Bundesländer haben bereits eine solche Härtefallkommission eingerichtet. Sie setzen sich aus Vertretern unterschiedlicher Institutionen zusammen, beispielsweise der evangelischen und katholischen Kirche, dem Flüchtlingsrat, den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, dem Arbeitskreis Asyl, der Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl sowie Vertretern der zuständigen Ministerien. Die Arbeit des Gremiums ist in der Regel weder politisch brisant, noch eröffnet sie einen neuen Rechtsweg für die Antragsteller. Sie besteht im Wesentlichen darin, die Gründe für das Aufenthaltsbegehren aufzuarbeiten und die entscheidende Behörde aufzufordern, von den vorhandenen Ermessensspielräumen Gebrauch zu machen.

Ein wesentlicher Faktor hierzu ist die intensive Vorbereitung und Würdigung des Einzelfalles, der Sachverstand, die Dialog- und Konfliktbereitschaft der Mitglieder und deren vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Gerechtigkeit ist stets die angemessene Behandlung des Einzelfalles. Gesetze sind dagegen generelle Regeln, die nicht jeder Situation gerecht werden können und deshalb nicht bedingungslos angewendet werden dürfen. Ein entsprechendes rechtliches Instrument ist allerdings dafür nicht vorhanden.





Die Bürgerschaft möge beschließen:





Der Senat wird aufgefordert umgehend eine Härtefallkommission nach §25(4a) analog denen in anderen Bundesländern einzurichten.





Die Härtefallkommission übernimmt die ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.



Die Ausländerbehörde hat das Votum der Härtefallkommission bei ihren

Entscheidungen zu berücksichtigen.



Sie ist ferner gehalten in anhängigen Fällen bis zur Entscheidung der Kommission

von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

Die Härtefallkommission wird mit einem Sekretariat mit zwei Stellen ausgestattet. Die Stellen werden aus dem Personalstamm des
ehemaligen Büros der Ausländerbeauftragten bzw. des Integrationsbeirates verlagert. Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der der Bürgerschaft zur Kenntnisnahme vorgelegt wird.





Pressestelle der GAL-Bürgerschaftsfraktion
(PM Möller 10/12/2002)


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