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Tod nach Brechmitteleinsatz vor einem Jahr

Tod nach Brechmitteleinsatz vor einem Jahr
GAL: die Staatsanwaltschaft hätte ermitteln müssen!


Vor einem Jahr starb der 19 jährige Nigerianer Michael N., der sich in Hamburg Achidi John nannte, in folge einer zwangsweisen
Brechmittelgabe im UKE.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat wegen des Todes von Achidi J. keine Ermittlungen aufgenommen, sondern nur sog. Vorermittlungen durchgeführt. Die ärztlichen Gutachten, die dieser Entscheidung zu Grunde lagen, liegen nun dem Wissenschaftsausschuss vor, der sich jedoch wegen Verfahrensstreitereien noch nicht damit befasst hat.

Die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Hamburg hat am 1.7.02 den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mitgeteilt, da die Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt einen Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens Beteiligter begründet hätten. “Die Gutachten erbrachten als Todesursache `Hypoxischer Hirntod´. Bei den gutachterlichen Überprüfungen konnte zudem geklärt werden, dass der dem Hirntod am 09.12.2001 im Hamburger Institut für Rechtsmedizin vorausgegangene Kreislaufzusammenbruch auf eine vorbestehende schwere Herzerkrankung des Achidi J. zurückzuführen ist”.

Die GAL bezweifelt diese Feststellungen der Staatsanwaltschaft aus mehreren Gründen:

die Fragestellung der Staatsanwaltschaft entspricht nicht der Strafprozessordnung.
Die Ursache des Kreislaufzusammenbruchs ist unklar, wobei er nicht Folge des Herzfehlers gewesen sein kann.
Die Reanimation erfolgte verspätet und fehlerhaft.





Ad 1.: Die Fragestellung der Staatsanwaltschaft entspricht nicht der Strafprozessordnung.

Die gesundheitspolische Sprecherin der Fraktion, Dr. med. Dorothee Freudenberg: “Schon die Fragestellung der Staatsanwaltschaft an die Gutachter ist zu kritisieren.” Es sei denkwürdig, dass sich die Staatsanwaltschaft auf die Frage konzentriert hat, ob der Tod des Achidi J. “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann nicht vermieden oder zumindest wesentlich verzögert worden wäre, wenn ein Anästhesist zum Zeitpunkt des Kreislaufzusammenbruchs zugegen gewesen wäre und sogleich mit den Reanimationsmaßnahmen begonnen hätte".”

§ 152 StPO erfordert keine “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern nur einen Anfangsverdacht. § 152 StPO schreibt vor: “Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen”. Und der gängige Kommentar von Keinknecht/Meyer dazu: “Der Anfangsverdacht muss es nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare strafbare Handlung vorliegt. Dazu genügen auch entfernte Indizien. Der Anfangsverdacht braucht weder dringend noch hinreichend zu sein”.

Die Grünen-Politikerin: “Es erstaunt, dass die Staatsanwaltschaft bei so einem unklaren Todesfall nicht ermittelt. Möglicherweise liegt es daran, dass die Staatsanwaltschaft die Brechmittelgabe angeordnet hatte, sie also quasi gegen sich selbst ermitteln sollte.”

Ad 2.: Die Ursache des Kreislaufzusammenbruchs ist unklar, wobei er nicht Folge des Herzfehlers gewesen sein kann.
Auch aus den vorliegenden Gutachten zieht die GAL andere Schlussfolgerungen. Die Ärztin Dr. Freudenberg: “Der als Zufallsbefund entdeckte Herzschaden des jungen Mannes kann kaum die Ursache des Kreislaufzusammenbruches gewesen sein. Ich halte dies für eine Schutzbehauptung, um davon abzulenken, dass höchstwahrscheinlich der Zwangseingriff, nämlich das Legen der Magensonde gegen heftigen Widerstand zum Kreislaufzusammenbruch geführt hat.” Bekanntermaßen könne es durch die Reizung des Nervus Vagus zum Herzstillstand kommen. Bei dem Eingriff sei eine Reizung des Vagusnerves durch Druck auf den Hals bei der Fixierung des Kopfes (der gefürchtete Carotisdruck) ebenso gut möglich wie eine Reizung des Nerves durch die Manipulation mit der Magensonde. Möglich sei auch ein Kreislaufzusammenbruch auf Grund der extremen Angst, die der junge Afrikaner in dieser Situation gehabt haben muss. Auch die Gutachter führten “Voodoo” als mögliche Ursache an, da extreme psychische Erregung eine allgemein anerkannte Ursache von Kreislaufzusammenbruch sei. Freudenberg weiter: “Eines steht fest: Ohne die zwangsweise Brechmittelgabe wäre es “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” nicht zum Herzstillstand gekommen, und Achidi J. könnte ohne diesen Eingriff mit seinem Herzen heute noch leben.”

Ad 3.: Die Reanimation erfolgte verspätet und fehlerhaft.
Dr. Freudenberg: “Wie ja auch schon der Presse zu entnehmen war, geht aus den Gutachten eindeutig hervor, dass die Reanimationsbemühungen der beiden Medizinerinnen insuffizient waren. So kam es zu der irreversiblen Hirnschädigung infolge Sauerstoffmangels, was bei der Obduktion als Todesursache eindeutig festgestellt wurde”. Die Grüne Medizinerin weiter: “Angesichts dieses Vorfalls, der auch für die beiden Ärztinnen und die beteiligten Polizeibeamten entsetzlich war, ist es nicht nachvollziehbar, dass seit Juli bei der zwangsweisen Brechmittelgabe per Magensonde kein Anästhesist mehr anwesend sein muss, was nach dem Tod des Achidi J. zunächst angeordnet worden war.” Dies könne sie sich nur mit der berechtigten Weigerung der UKE-Anästhesisten erklären und mit dem unbeirrbaren Festhalten der Gerichtsmediziner an diesen Zwangsmaßnahmen trotz der Gefahr, dass sich ein solcher Vorfall wiederholt.

Die GAL ist sich einig:
Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln über eine Magensonde ist vor dem Hintergrund des Todes des Achidi J. nicht mehr zu verantworten. Die rechtliche Grundlage für den Eingriff ist der §81a StPO, der körperliche Eingriffe bei einem Beschuldigten nur zulässt, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

§81a StPO: “Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.”

Die GAL hält die zwangsweisen Brechmittelgabe zur Beweismittelsicherung für unverhältnismäßig und fordert deshalb den sofortigen Stopp dieser Zwangsmaßnahme.

Da für eine Verurteilung wegen Drogenhandels die Beweismittelsicherung jedoch erforderlich ist, hat die GAL-Fraktion eine Alternative erarbeitet.

Als Alternative zur zwangsweisen Brechmittelgabe per Magensonde ist folgendes Vorgehen möglich und aus Sicht der GAL vertretbar:





1) Bei Beobachtung von szenetypischen Verhalten, Schluckbewegungen oder anderer Verdachtsmomente werden auf Anordnung der
Staatsanwaltschaft mutmaßliche Täter in Gewahrsam genommen.

2) Dem Tatverdächtigen wird geraten, unter ärztlicher Aufsicht das Brechmittel Ipecacuhana freiwillig zu schlucken. Ihm wird mitgeteilt, dass im Falle der Verweigerung seine Unterbringung zwecks Kontrolle seines Stuhlganges beantragt wird.

3) Lehnt der Tatverdächtige die Einnahme des Brechmittels ab, so wird seine vorübergehende Unterbringung zur Vornahme einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 81a StPO beim Ermittlungsrichter beantragt.

4) Auf der Grundlage der richterlichen Anordnung im Rahmen von § 81a StPO ist eine Unterbringung des Tatverdächtigen zur Beobachtung und Kontrolle seiner Darmausscheidung und zur Untersuchung seines Stuhlgangs für 4-5 Tage möglich. Erforderlich für die Darmentleerung und Untersuchung des Stuhlgangs ist in der Regel nur ein Festhalten für ein bis zwei Tage. Zur Beschleunigung der Prozedur wird dem Tatverdächtigen ein gut verträgliches Abführmittel zur freiwilligen Einnahme angeboten.

5) Um die Überwachung des Stuhlgangs praxistauglich und für die Vollzugsbediensteten möglichst angenehm zu gestalten, müssen technische Mittel angewendet werden, die erstens den Tatverdächtigen daran hindern, in unbeaufsichtigten Momenten die Kügelchen auszuscheiden und wieder hinunter zu schlucken, und die zweitens die Kügelchen maschinell vom Stuhlgang trennen..

6) Der Tatverdächtige muss während der Unterbringung ärztlich betreut werden. Der mit der Prozedur verbundene psychische und körperliche Stress ist durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.

Anm.: Die Beamten müssen nicht in die Schüssel greifen. Benutzt wird eine Campingtoilette auf Rädern. Sie entnehmen danach an der Seite eine Kassette, die dann an das Institut für Rechtsmedizin zur Auswertung gebracht wird. Mittlerweile soll es auch im Krankenhaus des Untersuchungsgefängnisses eine sog. gläserne Toilette geben.





Die GAL-Fraktion hat wiederholt Kleine Anfragen zur Brechmittelgabe gestellt, die folgendes ergeben:

Seit dem 12.08.01 erfolgten in Hamburg 193 Brechmitteleinsätze, davon 11 zwangsweise mittels Magensonde. Der tödliche Brechmitteleinsatz am 9.12.01 war die 6. Zwangsverabreichung. Zwei weitere Zwangsverabreichungen erfolgten im Januar diesen Jahres, die letzten drei im September und Oktober. Seit Juli ist bei der zwangsweisen Brechmittelgabe per Magensonde kein Anästhesist mehr anwesend, was nach dem Tod des Achidi J. zunächst angeordnet worden war.





Tabellarische Übersicht über die Brechmittelgabe (Ergebnis der Kleinen Anfragen):

Auswertung Anfragen

Ds. 158 Ds. 347 Ds.752 Ds.17/1300 Ds.1803 Gesamt
Anzahl Personen 29 50 34 49 31 193
Zwangsweise (Magensonde) 6 2 0 0 3 11
Behältnisse 254 286 275 383 215 1413
Minderjährig n.n. 31 12 14 7 (64)
Keine Kugeln 6 11 9 12 10 48
Bis inkl. 3 Kugeln 8 13 6 12 5 44
Bis inkl. 8 Kugeln 2 13 10 4 7 36
Mehr als 8 Kugeln 13 13 9 21 9 65
Haftrichter vorgeführt (21.7.01-24.8.02) 15 27 27
Untersuchungshaft (21.7.01-24.8.02) 59 3 62
Anklage erhoben 14 7 38 (52) (111)
Verurteilungen 2 4 13 (58) (77)
Jugendarrest/-strafe 8 (8)
Zur Bewährung 11 (11)
Urteile rechtskräftig 2 6 (8)
Tote 1 0 0 0 0 1


Prozent der Fälle Ds. 158 Ds. 347 Ds.752 Ds.17/1300 Ds.1803 Gesamt
Keine Kugeln 21 22 26 24 32 25
Bis inkl. 3 Kugeln 28 26 18 24 16 23
Bis inkl. 8 Kugeln 7 26 29 8 23 19
Mehr als 8 Kugeln 45 26 26 43 29 34





Pressestelle der GAL-Bürgerschaftsfraktion
(PM Freudenberg/ Mahr 08/12/2002)


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