Titel Hamburg Initiativen Hamburg-Termine Inland International Magazin Archiv Suchen
Hamburg:
Hamburg und Region


Themen:
Soziales • Bürgerrecht • Asyl
  Kinder u. Jugend
  Flüchtlinge 2002
  Bambule
Bildung • Schule • Beruf
Kultur
  Literatur
  Film
Datenschutz
Stadt-PR
  GAL
  SPD
  JuLis
  Wirtschaft
  Städt. Pressestellen


Service:
Impressum
ISSN 1610-0611
Information
Intern
Newsletter
Archiv


Ausübung des Rederechts

3. September 2002 /pr03

Ausübung des Rederechts der Mitglieder des Senats im Bundesrat und Bundestag

Die Mitglieder des Senats sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des Bundesrates berechtigt, im Bundesrat sowie gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auch im Bundestag das Wort zu ergreifen.

Die senatsinterne Berechtigung zur Ausübung dieses Rederechts im Bundesrat und Bundestag erfolgt in der Regel dadurch, dass im Senat festgelegt wird, welches Senatsmitglied an der Sitzung des Bundesrates bzw. des Bundestages teilnimmt.

Künftig soll immer durch Senatsbeschluss festgelegt werden, von welchem Senatsmitglied im Bundesrat und Bundestag das Wort ergriffen wird.

Bisherige Regelung im Senat (§ 8 der Geschäftsordnung):

„der Senat berät und beschließt insbesondere über

6. Angelegenheiten des Bundesrates, soweit sie in seinen Plenarsitzungen zur Entscheidung gelangen oder in seinen Ausschüssen und gegebenenfalls im Bundestag (gemäß Artikel 43 Absatz 2 Grundgesetz) beraten werden und die federführende Behörde wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Entscheidung des Senats für erforderlich hält.“



Diese Vorschrift wird nun ergänzt durch folgenden Text:

„…; ferner immer darüber, von welchem Mitglied des Senats im Bundesrat und gegebenenfalls im Bundestag das Wort ergriffen wird und welche inhaltlichen Positionen in den Wortbeiträgen zu vertreten sind.“


Staatliche Pressestelle
Christian Schnee


nach oben

--

< zurück --vorwärts > ↑ nach oben

Totschläger abgeschoben | Start- und Landbahn zur Airbus A 380-Produktion