Ausübung des Rederechts der Mitglieder des Senats im Bundesrat und Bundestag
Die Mitglieder des Senats sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des Bundesrates berechtigt, im Bundesrat sowie gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auch im Bundestag das Wort zu ergreifen.
Die senatsinterne Berechtigung zur Ausübung dieses Rederechts im Bundesrat und Bundestag erfolgt in der Regel dadurch, dass im Senat festgelegt wird, welches Senatsmitglied an der Sitzung des Bundesrates bzw. des Bundestages teilnimmt.
Künftig soll immer durch Senatsbeschluss festgelegt werden, von welchem Senatsmitglied im Bundesrat und Bundestag das Wort ergriffen wird.
Bisherige Regelung im Senat (§ 8 der Geschäftsordnung):
„der Senat berät und beschließt insbesondere über
6. Angelegenheiten des Bundesrates, soweit sie in seinen Plenarsitzungen zur Entscheidung gelangen oder in seinen Ausschüssen und gegebenenfalls im Bundestag (gemäß Artikel 43 Absatz 2 Grundgesetz) beraten werden und die federführende Behörde wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Entscheidung des Senats für erforderlich hält.“
Diese Vorschrift wird nun ergänzt durch folgenden Text:
„…; ferner immer darüber, von welchem Mitglied des Senats im Bundesrat und gegebenenfalls im Bundestag das Wort ergriffen wird und welche inhaltlichen Positionen in den Wortbeiträgen zu vertreten sind.“