Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück (2 Bs 402/02)
Das Oberverwaltungsgericht hat in einer soeben bekanntgegebenen Entscheidung die Beschwerde der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte es mit Beschluss vom 29.Oktober abgelehnt, vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Räumung des Bauwagenplatzes zu gewähren.
Das Oberverwaltungsgericht ist der Argumentation der Antragsteller nicht gefolgt, dass die Behörde in den Gesprächen mit den Bewohnern auf eine Räumung verzichtet habe. Es führt aus, dass allenfalls für die Dauer von Verhandlungen ein „Stillhalteabkommen“ bestanden habe. Hieran sei die Behörde jedenfalls nicht mehr gebunden, nachdem die Verhandlungen im Jahre 2001 ins Stocken geraten sind, ein ursprünglich ins Auge gefasstes Wohnprojekt gescheitert ist und finanzielle Mittel für ein anderes alternatives Wohnprojekt nicht zur Verfügung stehen. Die Behörde ist daher nicht gehindert, von weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen und die Räumung des Wohnwagenplatzes durchzusetzen.
Pressestelle der Verwaltungsgerichte, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Angelika Huusmann