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ISSN 1610-0611
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DA-Erweiterung A3XX“ (Airbus)


Verfahren über den Planfeststellungsbeschluss „DA-Erweiterung A3XX“ (Airbus) vor dem Verwaltungsgericht

Urteilsgründe (15 VG 1383/2002) liegen vor

Das Gericht lehnt Baustopp ab (15 VG 3906/2002)



Das Verwaltungsgericht hat heute (2.10.02) den Beteiligten die Gründe seines Urteils bekannt gegeben, durch das es den Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Airbus-Werksgeländes in Finkenwerder aufgehoben hat.

Die gerichtliche Verhandlung hierzu hatte am 27. August 2002 stattgefunden und am 10. September 2002 ist das Ergebnis der Entscheidung den Beteiligten bekannt gegeben worden (vgl. Presseerklärung vom 10.9.2002). Verhandelt hatte das Gericht über das Verfahren eines Klägers, dessen Wohngrundstück sich nördlich der Elbe in Nienstedten befindet, und eines weiteren Klägers, dessen Obstbauernhof südlich des Werksgeländes im Rosengarten liegt.

Das Gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet :

Die Kläger seien infolge der Werkserweiterung verstärktem Fluglärm ausgesetzt. Dieser überschreite die Zumutbarkeitsgrenze für die Kläger. Zwar müssten die Kläger keine Gesundheitsschäden befürchten, jedoch beeinträchtige der zu erwartende Lärm ihr Eigentumsrecht. So sei im Durchschnitt täglich mit einer Überschreitung der im Hausinneren noch zumutbaren Lärmpegel in 9 bzw. 18,6 Fällen zu rechnen. An einzelnen Tagen seien zudem deutlich mehr Überflüge zu erwarten. Für Grundeigentümer, die in einer durch Lärm bisher nicht gravierend belasteten Umgebung wohnten, seien damit rechtlich nicht mehr zumutbare Lärmbelastungen erreicht. Maßnahmen passiven Schallschutzes (Schallschutzfenster und Lüftungsanlagen) änderten nichts an der Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten Eigentums der Kläger. Denn derartige Lärmschutzeinrichtungen stellten die bisherige Nutzbarkeit der Grundstücke nicht vollen Umfangs wieder her. Sie würden die bisherige Wohnsituation qualitativ verschlechtern. Das Wohlbefinden der Menschen werde erheblich beeinträchtigt, wenn alle Außengeräusche, auch die nicht störenden, von ihnen ferngehalten würden. Der Einbau sei darüber hinaus mit baulichen Veränderungen im Haus verbunden. Außerdem würden die Lärmschutzmaßnahmen im Garten und Außenwohnbereich keine Wirkung haben.

Die Kläger seien rechtlich nicht verpflichtet, derartige Einwirkungen auf ihr Eigentum zu dulden, weil es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Allerdings erlaube das Luftverkehrsgesetz, die von einem Flugplatz ausgehenden Störungen durch Schallschutzeinrichtungen zu kompensieren. Doch gelte dies grundsätzlich nur für öffentlich genutzte Flugplätze. Eine solche Eingriffsmöglichkeit bestehe nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht für den Betrieb eines Werksflugplatzes, der für den Flugzeugbau genutzt werde. An dieser rechtlichen Bewertung ändere auch der von diesem Vorhaben erwartete wirtschaftliche Nutzen – speziell die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze – nichts. Maßnahmen der Wirtschaftsförderung lägen zwar in der Regel im öffentlichen Interesse. Derartige Auswirkungen seien aber nach dem Luftverkehrsgesetz nur zu berücksichtigen, wenn der Flugplatz eine öffentliche Verkehrsfunktion habe.

Das jüngst vom Hamburgischen Landesparlament beschlossene „Gesetz zum Erhalt und zur Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg“ („lex Airbus“) rechtfertige das Vorhaben nicht, weil der hamburgische Gesetzgeber nach dem Grundgesetz keine Regelungen auf dem Gebiet des Luftverkehrs treffen dürfe. Diese Gesetzgebungskompetenz stehe allein dem Bundesgesetzgeber zu.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Berufung ist bereits eingelegt.





2. Zeitgleich hat das Verwaltungsgericht auch über den Mitte September unter Hinweis auf das vorstehende Urteil beantragten Baustopp im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und den Eilantrag abgelehnt.





Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Interessen an der Fortführung der Bauarbeiten höher zu bewerten seien als die Interessen der Antragsteller an einem Baustopp. Ein Baustopp hätte zur Folge, dass das Vorhaben, den A380 in Hamburg zu fertigen, endgültig scheitern würde. Demgegenüber würden Interessen der Antragsteller im Falle des Fortgangs der Bauarbeiten zur Zeit noch nicht betroffen. Da derzeit nur ein eingeschränkter Flugbetrieb rechtlich zulässig sei, sei in nächster Zeit nicht mit unzumutbarem Fluglärm zu rechnen. Diesem Ergebnis stehe auch nicht das in dem Musterverfahren ergangene Urteil entgegen, mit dem das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben hat. Denn dieses Urteil entscheide noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen. Es unterliege einer rechtlichen Überprüfung im Instanzenzug, deren Ergebnis noch nicht feststehe.


Pressestelle der Verwaltungsgerichte,
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Angelika Huusmann
02. Oktober 2002 //ger2//


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