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Geschlossene Unterbringung "nimmt Betrieb auf"


Jugendhilfe

Geschlossene Unterbringung für Minderjährige nimmt Betrieb auf


Im September hatte der Senat beschlossen, in Hamburg wieder geschlossene Heime für Kinder und Jugendliche einzurichten und noch in diesem Jahr die ersten Plätze für Jugendliche bereitzustellen. „Dieses Ziel haben wir in kurzer Zeit umgesetzt“, erklärte Senatorin Birgit Schnieber-Jastram: „Das Maßnahmenangebot der Jugendhilfe ist um die Geschlossene Unterbringung erweitert worden. Damit haben wir die Möglichkeiten einer Hilfe im Sinne des Kindeswohls verbessert.“

Die Geschlossene Unterbringung befindet sich in dem Gebäude einer ehemaligen geschlossenen Einrichtung an der Feuerbergstraße in Hamburg-Alsterdorf und wird vom Landesbetrieb Erziehung und Berufsbildung (LEB) betrieben. Alle Räume dort wurden renoviert, Schul- und Werkräume geschaffen, eine zweite Küche eingebaut, sanitäre Anlagen überholt oder neu installiert, ein Fitnessraum ist neu entstanden. Die Einrichtung sieht insgesamt 25 Plätze vor, die ersten 12 sind ab heute fertig.

Die Geschlossene Unterbringung folgt modernen Grundsätzen: Die Jugendlichen sollen sich dort trotz der erforderlichen Sicherung wohlfühlen, damit sie sich den pädagogischen Angeboten öffnen können. Die Außenfenster sind mit bruchsicherem Glas versehen und dauerhaft verschlossen. Die Zugänge zu den einzelnen Gruppen sind jeweils durch Türen verschließbar. Montierte Dachüberstände aus weißen, glatten Platten sollen das Entweichen über den Innenhof, der begrünt werden wird, verhindern. Ein Zaun war nicht erforderlich, da das Gebäude ausreichend gesichert ist.

Anlässlich der heutigen Inbetriebnahme der Geschlossenen Unterbringung erläuterte LEB-Geschäftsführer Wolfgang Lerche über die zu erwartenden Minderjährigen: „Wir gehen davon aus, dass die Jugendlichen in der verbindlichen Intensivbetreuung nur über eine geringe soziale Kompetenz verfügen, vielfach keine behütete Kindheit hatten und oft auch bereits in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe gelebt haben. Unser pädagogisches Konzept ist so angelegt, dass die Jugendlichen Zuwendung und Verbindlichkeit erfahren und zugleich wieder Zutrauen in ihre Fähigkeiten im sozialen und schulischen Lernen erhalten."

Leiter der Geschlossenen Unterbringung ist Wolfgang Weylandt, der über sein künftiges Mitarbeiter-Team berichtete: „Wir haben unser Team mit großer Sorgfalt zusammen gestellt und dabei vor allem auf drei Aspekte gesetzt. Erstens: die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im sozialen, therapeutischen und kriminologischen Bereich und ihre praktische Erfahrung mit Jugendlichen in besonderen Problemlagen, zweitens: hohe Klarheit in Wort und Tat und drittens haben wir Menschen gesucht, die sich mit Einfühlungsvermögen und Sympathie der schwierigen Aufgabe stellen, diese Jugendlichen auszuhalten und ihnen Halt zu geben.“









Die Arbeit in der Geschlossenen Unterbringung – das Konzept in Kürze

Für die pädagogische Arbeit soll eine Atmosphäre im Haus geschaffen werden, die zugespitzte Lagen und Konflikte möglichst gar nicht erst entstehen lässt. Dennoch erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Umgang mit konflikthaften Situationen eine spezielle Ausbildung, so dass sie gegebenenfalls mit professionellen Know How reagieren können.

Die Geschlossene Unterbringung bietet ein integriertes Konzept, in dem sich Schule, Beschäftigung und Sport ergänzen. Die Jugendlichen erhalten täglich ein internes Beschulungsangebot in Kleingruppen, die nach Leistungsstand eingeteilt sind. Sie bilden zusammen mit den Beschäftigungsangeboten einen festen Kern des strukturierten Tagesablaufs. Hierfür wurden eine kleine hauseigene Schule und ein Werkraum eingerichtet.

Geht es im schulischen Unterricht vorrangig um das Aufholen von Bildungsrückständen und die Wiederentdeckung der Lust am Lernen, sollen im Bereich Beschäftigung handwerkliche Fähigkeiten, Durchhaltevermögen sowie der Zusammenhang von Leistung und Ergebnis vermittelt werden. Die Angebote sind so gestaltet, dass schnelle Erfolgserlebnisse möglich sind. Lob und Bestätigung auch kleiner Fortschritte gehören zum didaktischen Prinzip.

Das Tagesprogramm wird durch die so genannte „Aktivzeit“ in der Gruppe komplettiert. Sie bestimmt die Zeit nach der Arbeit bis zur Bettruhe, bzw. die Wochenenden. Ziel der Aktivzeit ist es, den Jugendlichen eine erlebnisreiche Gestaltung der Freizeit zu ermöglichen. Die Angebote der Aktivzeit stehen allen Jugendlichen offen und reichen von gemeinsamen Gruppengesprächen, Konflikt- und Sozialem Kompetenztraining bis zu Sport-, Kunst-, Werk- und Computerangeboten. In der Eingewöhnungs- und Orientierungsphase sind sie verpflichtend. In den weiteren Phasen werden sie schrittweise zu freiwilligen Angeboten. Fester Bestandteil der Aktivzeit sind regelmäßige Sportangebote.









Die Zielgruppe

Zielgruppe für die Betreuung in der Geschlossenen Unterbringung an der Feuerbergstraße (Alsterdorf) sind männliche Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren. In Ausnahmefällen können auch 12- bis 13-Jährige aufgenommen werden. Die Aufnahme in die Einrichtung erfolgt immer auf der Grundlage eines Beschlusses des Familiengerichts nach §1631 b BGB.









Fall-Beispiele:

1. Fall: 15-Jähriger begeht erstmals eine gefährliche Körperverletzung
Ein 15-Jähriger ist seit zirka zwei Jahren immer mal wieder durch Schwarzfahren, Diebstählen oder Überfälle auf Gleichaltrige auffällig geworden. In der Vergangenheit gab es immer wieder Hinweise auf Kindesmisshandlungen, schon mehrmals ist der 15-Jährige von zu Hause weggelaufen. Bislang eingeleitete Maßnahmen durch Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe blieben erfolglos. Im Rahmen eines so genannten „Abziehdelikts“ begeht er erstmals eine gefährliche Körperverletzung. Die Polizei ermittelt den Jugendlichen und die Staatsanwaltschaft stellt Haftbefehl. Der Jugendrichter sieht jedoch nicht genügend Haftgründe: Bezüglich einer gefährlichen Körperverletzung liegt keine Wiederholungsgefahr, keine Verdunkelungsgefahr und auch keine Fluchtgefahr vor. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG 72 Abs. 2) sieht Fluchtgefahr bei unter 16-Jährigen im Übrigen nur dann als gegeben an, wenn sich der Jugendliche dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder keinen festen Wohnsitz hat. Die Polizei hat den Jugendlichen bereits an das Familien-Interventions-Team (FIT) gemeldet. FIT überprüft, ob bei dem 15-Jährigen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Sieht FIT diese als gegeben an, überzeugt FIT entweder die Eltern, dass sie eine geschlossene Unterbringung nach § 1631b BGB beim Familiengericht beantragen oder FIT leitet selbst ein Verfahren nach § 1666/1666a BGB zum Entzug der elterlichen Sorge ein. Das Familiengericht stimmt dem zu und setzt einen Vormund ein. Dieser beantragt beim Familiengericht geschlossene Unterbringung nach § 1631b BGB.

2. Fall: 14-Jähriger begeht gemeinsam mit seinem Vater Diebstähle

Ein 14-Jähriger wird von seinem vorbestraften Vater angestiftet in Hamburger Schrebergärten zu stehlen. Bei der siebten Tat werden sie erwischt. Die Staatsanwaltschaft stellt keinen Haftbefehl, weil aus ihrer Sicht die Haftgründe für eine Untersuchungshaft nicht ausreichen. Die Polizei hat den Fall an FIT gemeldet. FIT sieht insbesondere vor dem Hintergrund, dass der allein erziehende Vater den Jungen angestiftet hat, der Junge seit anderthalb Jahren nur noch unregelmäßig die Schule besucht und angebotene Hilfen bislang nicht angenommen wurden, eine Kindeswohlgefährdung als gegeben an und leitet den Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666/1666a BGB ein. Das Familiengericht stimmt dem zu und setzt einen Vormund ein. Dieser beantragt beim Familiengericht geschlossene Unterbringung nach § 1631b BGB.



3. Fall: 13-Jähriger begeht mehrfach schwere Körperverletzung

Ein 13-Jähriger begeht mehrfach schwere Körperverletzungen und setzte dabei ein Messer ein. Da er noch nicht ist strafmündig ist, kommt ein Jugendgerichtsverfahren nicht in Betracht. Die Polizei meldet den Fall an FIT. FIT überprüft, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Sieht FIT diese als gegeben an, überzeugt FIT entweder die Eltern, dass sie eine geschlossene Unterbringung nach § 1631b BGB beim Familiengericht beantragen oder FIT leitet selbst ein Verfahren nach § 1666/1666a BGB zum Entzug der elterlichen Sorge ein. Das Familiengericht stimmt dem zu und setzt einen Vormund ein. Dieser beantragt beim Familiengericht geschlossene Unterbringung nach § 1631b BGB.



Verbindliche Pädagogik im Phasenmodell – das Konzept im Einzelnen:

Die Geschlossene Unterbringung bietet verschiedene Phasen der verbindlichen Intensivbetreuung. Ziel ist, für die Minderjährigen einen verlässlichen Rahmen für einen Kontakt- und Beziehungsaufbau zu den pädagogischen und therapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herzustellen. Die geschlossenen Phasen sind individuell, altersgemäß und zeitlich befristet und sollen die Jugendlichen auf die von mehr Freiräumen geprägten Phasen vorbereiten.





Aufnahme

Jede Aufnahme wird einen Tag zuvor im Gruppengespräch mit den Jugendlichen vorbereitet. Aus dem Kreis der Jugendlichen wird ein Mentor ausgewählt, der den neuen Jugendlichen zusammen mit dem Bezugsbetreuer begrüßt und ihm die anderen Gruppenmitglieder, die Räumlichkeiten und die Regeln vorstellt. Für die ersten Wochen steht der Mentor dem Jugendlichen weiter als Kontaktperson zur Verfügung.





Eingewöhnungs- und Orientierungsphase

In der Eingewöhnungs- und Orientierungsphase lernen die Jugendlichen das Leben in der Wohngruppe, die Regeln des Zusammenlebens und ihren Sinn kennen. Ein Schwerpunkt der Alltagsgestaltung liegt zunächst darin, gemeinsam mit dem Jugendlichen sein Zimmer einzurichten, ihn zu unterstützen, eine gemütliche und persönliche Atmosphäre zu schaffen. Verbunden mit dem Aufbau erster Kontakte und Beziehungen zu dem Jugendlichen bilden erste Problem- und Ressourcenanalysen die Grundlage für die weitere Erziehungsplanung. Einzelaktivitäten mit dem Jugendlichen haben in dieser Zeit Vorrang vor der Gruppenarbeit.

In dieser Phase sind nur begleitete anlassbezogene Ausgänge möglich, die zusammen mit den Jugendlichen geplant und vorbereitet werden. Besuche können die Jugendlichen von Angehörigen und Bezugspersonen mit ihrer Zustimmung und nach vorheriger Absprache erhalten.

Die Eingewöhnungs- und Orientierungsphase ist beendet, wenn es den Jugendlichen gelungen ist, vier Wochen lang die zentralen Regeln einzuhalten. Die Phase wird abgeschlossen mit der Überprüfung der Eingangsdiagnostik, einhergehend mit der Fortschreibung des Hilfe- und Therapieplans.





Konsolidierungsphase

In der Zeit nach der Eingewöhnung sollen die Jugendlichen in der Konsolidierungsphase die Erfahrung machen, dass sie auch ohne ständige Unterstützung in der Lage sind, im Bereich Schule oder Beschäftigung erfolgreich zu sein, in der Gruppe zu bestehen und zentrale Regeln einzuhalten.

Die Jugendlichen sind verpflichtet die Schule zu besuchen, oder an Beschäftigungsmaßnahmen teilzunehmen. In Einzel- und Gruppengesprächen werden die Erfahrungen der Jugendlichen seit Einzug in die Einrichtung, aber auch die ihres bisherigen Lebens thematisiert. Zusammen mit den Jugendlichen werden Perspektiven für Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen außerhalb der Einrichtung entwickelt.

In dieser Phase wird die Konfliktgruppe eingeführt. Da die Jugendlichen oft nicht differenziert sprachlich reflektieren können, werden Medien wie Rollenspiel, Zeichnungen, Filme eingesetzt.

Die Jugendlichen haben die Möglichkeit, an zwei Nachmittagen bis zum Abendbrot die Einrichtung zu verlassen. Zu Beginn dieser Phase findet der Ausgang nur in Begleitung statt. Die Ausgänge werden zusammen mit den Jugendlichen geplant und vorbereitet. Sie melden sich ab und berichten, wo sie sich aufhalten. Stichprobenartig wird kontrolliert, ob die Angaben stimmen. Jeder Ausgang wird mit den Jugendlichen ausgewertet.

Werden in der Konsolidierungsphase zentrale Regeln der Einrichtung missachtet, gelten erneut für zwei Wochen die Einschränkungen der Eingewöhnungs- und Orientierungsphase. Jugendliche, die den Anforderungen der Konsolidierungsphase mindestens drei Monate gerecht werden, erreichen die Erprobungsphase. Die Konsolidierungsphase endet in der Regel mit der Suche nach einem Bildungs- bzw. Beschäftigungsangebot außerhalb der Einrichtung.





Erprobungsphase

Im Mittelpunkt der anschließenden Erprobungsphase steht die erfolgreiche Einbindung in ein externes Schul- oder Berufsbildungsangebot, die das bisher wahrgenommene interne Angebot ersetzen sollen.

Ausgangs- und Aktivzeiten sowie die Teilnahme an Erlebnisangeboten werden mit den Jugendlichen individuell abgesprochen, zentrale Gruppenangebote bleiben aber verbindlich. In diesem Rahmen sind Wochenendbesuche der Jugendlichen zu den Eltern und Angehörigen möglich, die mit dem Bezugsbetreuer vorbereitet werden.

Die Jugendlichen werden aktiv in die Lösung von Konflikten innerhalb der Wohngruppe einbezogen. Neu erlernte Verhaltensregeln werden eingeübt und erprobt. Kommt es während der Erprobungsphase zu Straftaten oder gravierenden Regelverletzungen, gelten erneut für zirka zwei Wochen die Einschränkungen der Eingewöhnungsphase. Anschließend wird die Erprobungsphase fortgesetzt. Erlangen die Jugendlichen in dieser Phase die Fähigkeit, ihre Alltagsgestaltung ihrem Alter entsprechend selbstverantwortlich zu gestalten, ist die Erprobungsphase abgeschlossen.





Reintegrationsphase

In der Reintegrationsphase werden Regelungen und Einschränkungen individuell abgesprochen. Die Jugendlichen entscheiden selbst, an welchen anderen Angeboten sie teilnehmen. Ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend erfüllen sie die Anforderungen des Alltags weitestgehend selbstständig. Verbindlich bleiben aber die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsangeboten sowie Reflektionsgespräche mit den Bezugsbetreuern.

In dieser Phase wird die Rückkehr in die Familie oder der Übergang in eine geeignete nachfolgende Betreuung oder in eigenen Wohnraum eingeleitet. Dies geschieht auch durch ein gezieltes Bewerbungstraining bzw. die Vorbereitung von Vorstellungsgesprächen in Einrichtungen der Jugendhilfe, bei Arbeitgebern oder bei Vermietern.

Die Reintegrationsphase endet mit einer Erziehungskonferenz im bezirklichen Jugendamt, wenn die Jugendlichen ihrem Alter entsprechend in externe Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen integriert sind und sie den Anforderungen der Reintegrationsphase gerecht werden konnten.


Familie
Anika Wichert,

18. Dezember 2002/bsf18


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