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ISSN 1610-0611
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Hochschulmodernisierungsgesetz

Hochschulmodernisierungsgesetz

Autonomie und Zukunftsfähigkeit für die Hochschulen sichern


Der Senat hat heute den Entwurf für das Hochschulmodernisierungsgesetz beschlossen. Damit ist die Novelle des Hamburgischen Hochschulgesetzes einen entscheidenden Schritt vorangekommen. Der Gesetzentwurf wird nun der Bürgerschaft vorgelegt, die voraussichtlich im Frühjahr 2003 über das Gesetz beschließen wird. Wissenschaftssenator Jörg Dräger, Ph.D.: „Wir legen der Bürgerschaft einen Gesetzentwurf vor, der Autonomie und Zukunftsfähigkeit der Hochschulen stärkt. “

Wesentliche Ziele des Hochschulmodernisierungsgesetzes sind die Stärkung der Innovationsfähigkeit und Entscheidungskompetenz der Hochschulen durch die Neuordnung der Leitungs- und Gremienstrukturen sowie die Schaffung von extern besetzten Hochschulräten

die Vergrößerung der Hochschulautonomie durch Übertragung der Berufungszuständigkeit auf die Hochschulen, die Einschränkung der staatlichen Fachaufsicht, Wegfall der staatlichen Genehmigungspflicht für Studiengänge und die Übertragung von Genehmigungskompetenzen auf den Hochschulrat

die Reform der Personalstruktur durch die Einführung der Juniorprofessur

die Internationalisierung durch die Übernahme von Bachelor- und Masterstudiengängen ins Regelangebot der Hochschulen die Einführung eines Studienguthaben-Modells.

Wissenschaftssenator Jörg Dräger, Ph.D.: „Mit dem Hochschulmodernisierungsgesetz und dem begonnenen Reformprozess werden wir in Hamburg wieder ein durch Innovation und Qualität gekennzeichnetes Hochschulsystem schaffen. Dies kommt den Studierenden, den Lehrenden und Forschenden ebenso wie der Metropole Hamburg zu Gute.“

Der Gesetzentwurf, über den der Senat entschieden hat, unterscheidet sich in einigen Punkten vom Referentenentwurf für dieses Gesetz. Wissenschaftssenator Jörg Dräger, Ph. D.: „Die öffentliche Diskussion des Reformvorhabens war insgesamt produktiv und konstruktiv. Mit den Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf bin ich auf Anregungen und Vorschläge der Hochschulen sowie der Spitzenorganisationen von Gewerkschaften und Berufsverbänden eingegangen. Der Gesetzentwurf enthält nun flexiblere Regelungen, die den unterschiedlichen Gegebenheiten der Hamburger Hochschulen besser gerecht werden.“

Die wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf im Einzelnen:



Mehr Autonomie für die Hochschulen: Die zuständige Behörde verzichtet auf die Genehmigung von Studiengängen. Die Fachaufsicht wird weiter eingeschränkt.

Frauenförderung: Frauen sollen bei Berufungen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden, sofern der Frauenanteil einer Selbstverwaltungseinheit bzw. einer Hochschule noch nicht 50 Prozent erreicht hat.Keine Benachteiligung Behinderter: Wenn die Hochschulen neben dem Abitur zusätzliche Zugangsvoraussetzungen festlegen, müssen sie dafür Sorge tragen, dass behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber dadurch nicht benachteiligt werden.

Stärkung des Hochschulsenats: Die Hochschulsenate können dem Senat mit einer Dreiviertelmehrheit die Abberufung von Hochschulratsmitgliedern vorschlagen.

Flexiblere Regelung bei Wahl und Bestellung von Dekanen: Die Hochschulen können in begründeten Fällen in ihren Grundordnungen Regelungen treffen, nach denen Dekaninnen und Dekane von den Selbstverwaltungsgremien gewählt und vom Präsidium bestätigt werden.

Besonderer Hochschulzugang für Berufstätige (Studium ohne Abitur): Die Hochschulen können, wenn die besonderen Verhältnisse des Fachs oder der Hochschule es erfordern, von den Voraussetzungen der Zulassung zur Eignungsprüfung (abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender mindestens dreijähriger Berufstätigkeit) abweichen.

Namensänderung: Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik erhält (auf eigenen Antrag) die Bezeichnung Evangelische Hochschule für soziale Arbeit und Diakonie. Bereits 2001 hatte sich die Fachhochschule Hamburg in Hochschule für Angewandte Wissenschaft umbenannt.

Wissenschaftssenator Jörg Dräger, Ph.D.: „Dieser Gesetzentwurf kommt den Interessen der Hochschulen entgegen, weil er flexiblere, auf die Bedürfnisse der einzelnen Hochschulen abgestimmte Regelungen zulässt.“



Sabine Neumann

Pressestelle der Behörde für Wissenschaft und Forschung,
5. November 2002 /bwf05





Die Änderungen im Gesetzentwurf

Paragraph
Änderung

§ 6 Absatz 4, Satz 2 Einschränkung der Fachaufsicht, mehr Hochschul-Autonomie

§ 6 Absatz 5, Satz 2 keine Extra-Regelung für Seniorenstudium, dieses fällt unter Weiterbildung

§ 6 Absatz 10, Satz 1 Rechte der Studierenden in Härtefällen gestärkt durch Soll-Regelung

§ 14 Absatz 3, Satz 3 Frauenförderung bei Berufungsverfahren

§ 14 Absatz 6, Satz 2 Frauenförderung bei Berufungsverfahren

§ 16 Absatz 2, Satz 1 Nr. 4 Verbesserung bei Berufungsmöglichkeiten durch flexiblere Regelung

§ 28 Absatz 2 arbeitsrechtliche Besserstellung für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Qualifikationsaufgabe: mindestens ein Drittel der Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Arbeit

§ 37 Absatz 2 Eingangstests: Nachteilsausgleich für Behinderte

§ 38 besonderer Hochschulzugang für Berufstätige (Studium ohne Abitur): Hochschulen flexiblere Regelung ermöglicht

§ 52 Absätze 7 und 8 mehr Autonomie durch Wegfall der staatlichen Genehmigungspflicht für Studiengänge bei Ausweitung der Akkreditierungsverpflichtung

§ 56 postgraduale Studiengänge: keine Genehmigungspflicht, dadurch mehr Autonomie

§ 57 Absatz 4 Anpassung an bundesweite Praxis, für weiterbildende Studien keinen Grad zu erteilen

§ 69 Absatz 4 Klarstellung und Vereinfachung des Verfahrens bei der Führung ausländischer Hochschulgrade

§ 84 Absatz 1 Nummer 3 Klarstellung der Regelung zur Genehmigung der Grundordnung

§ 84 Absatz 2 Informationsrecht des Hochschulrats

§ 84 Absatz 3 Wiederbenennung und Wiederwahl von Hochschulratsmitgliedern sind möglich

§ 83 Absatz 6 Stärkung der Hochschulsenate: Sie können mit Dreiviertelmehrheit dem Senat die Abberufung von Hochschulratsmitgliedern vorschlagen

§ 85 Absatz 3 geltende Regelung der Mehrheitsverhältnisse im Hochschulsenat (51 Prozent Hochschullehrer) bleibt erhalten

§ 91 Absatz 1 letzter Satz redaktionelle Änderung

§ 91 Absatz 2 Stärkung der Hochschulautonomie durch flexiblere Regelung bei der Besetzung von Dekanaten

§ 108 Absatz 1 Folge aus Änderung § 38

§ 111 Absatz 4 Erhebung personenbezogener Daten: Regelung durch Satzung statt durch Rechtsverordnung des Senats stärkt Hochschulautonomie

§ 113 Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik erhält (auf eigenen Antrag) die Bezeichnung Evangelische Hochschule für soziale Arbeit und Diakonie

§ 123 Absatz 3 neu Übergangsregelung, Folge aus Übertragung der Berufungsentscheidung auf die Hochschulen

§ 125 Absatz 3 neu Übergangsregelung für Wirtschaftspläne bis zur Einsetzung von Hochschulräten

§ 126a neu Übergangsregelung, Folge aus Änderung § 52

§ 128 Sicherstellung der zeitnahen Umsetzung von § 111


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