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Oberbaudirektor a. D. Prof. Kossak verurteilt
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27.8.02 Landgericht Hamburg verurteilt den Oberbaudirektor a. D. Prof. Kossak wegen Bestechlichkeit und den Kaufmann Konsul Wünsche wegen Bestechung zu Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen á € 130,- bzw. € 400.
Die Große Strafkammer 11 sah den Anklagevorwurf nur hinsichtlich des unbedeutenderen Teils als erwiesen an. Danach hätten sich die Angeklagten strafbar gemacht, weil der „Bauherr“ Konsul Wünsche die Ehefrau des ehemaligen Oberbaudirektors Prof. Kossak in sein Planungsvorhaben im gegenseitigen Einverständnis mit dem Oberbaudirektor und dessen Empfehlung folgend eingebunden habe. Darüber hinaus hätte ab dem Moment, in dem seine Ehefrau für den Bauherrn Wünsche tätig gewesen sei, sich der Oberbaudirektor jeglicher Tätigkeit in Bezug auf das Bauvorhaben enthalten müssen, weil er gem. § 20 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen gewesen sei. So sei das unschöne Bild der Vetternwirtschaft entstanden, dessen Anrüchigkeit sich nicht nur dem Kenner des Verwaltungsrechts erschließe, sondern jedem Bürger und auch Beamten aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre.
Allerdings sah die Große Strafkammer 11 die Baugenehmigung und die dem Bauherrn gewährten Befreiungen als rechtmäßig an, da insbesondere der parkähnliche Charakter des Grundstücks durch die Bebauung gewahrt geblieben sei.
Nicht überzeugt worden ist die Große Strafkammer 11 durch die Bekundungen des ehemaligen Mitarbeiters und Architekten Lenggenhager betreffend die angebliche Übergabe der DM 200.000,-- Bargeld. Dessen Zeugenaussage vor der Kammer halte einer kriterienorientierten aussagepsychologischen Realitätsanalyse nicht stand. Insbesondere zahlreiche und spezifische Widersprüchlichkeiten in der Aussage dieses Zeugen, dessen Vernehmung sich über drei Verhandlungstage erstreckte, entwerteten seine Bekundungen so sehr, dass sie schlechthin keinerlei Anhaltspunkte böten, den Tatverdacht zu bestätigen.
Das gegenüber dem staatsanwaltschaftlichen Antrag „geringe“ Strafmaß erkläre sich nicht nur aus dem erheblichen Zusammenschrumpfen des Vorwurfs, sondern auch aus dem Umstand, dass die Angeklagten sehr lange zu Unrecht unter dem letztlich nicht erwiesenen Vorwurf der Übergabe von DM 200.000,-- in bar gestanden hätten, der eine ganz erheblich rufschädigende Wirkung entfaltet habe.
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