Die Festlegung von Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern kann die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bei der hohen Gewässerdichte in den Marschengebieten des Alten Landes weitestgehend unmöglich machen. Bundesweit wurde für besondere Gebiete, in denen die Abstandsregelungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht eingehalten werden können, die Grundlage geschaffen, Sondergebiete auszuweisen. Auf den Schutz der Gewässer bei gleichzeitiger Sicherung der wirtschaftlichen Existenz ansässiger Betriebe zielt die Ausweisung eines Sondergebietes im Hamburger Obstanbaugebiet. Damit verbundenen sind besondere Maßnahmen, wie die Festlegung auf ausgewählte Pflanzenschutzmittel, die Verwendung abtriftarmer Düsen und sonstiger technischer Vorrichtungen und die Einhaltung eines Mindestabstandes in Abhängigkeit von Gewässerart und Pflanzenschutzmittel.
Die Allgemeinverfügung der Behörde für Wirtschaft und Arbeit gibt den Hamburger Obstbaubetrieben klare Rahmenbedingungen und Rechtssicherheit für die Durchführung eines sachgerechten Pflanzenschutzes. Die Bestimmungen sind weitestgehend, den räumlichen Gegebenheiten entsprechend, mit den Regeln für die niedersächsischen Betriebe identisch. Für den eventuell notwendigen Umbau ihrer Flächen ist den Betrieben eine Übergangsregelung eingeräumt. Die Allgemeinverfügung tritt mit Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.
Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Stefan Kraxner 25 Oktober 2002/bwa25