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ISSN 1610-0611
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ÖRA kann helfen!

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Vorsicht: Zum Jahresende verjähren offene Rechnungen –
aber die ÖRA kann helfen!


Was des einen Freud, ist des anderen Leid: Mit Ende des Jahres 2002 können Ansprüche aus noch offenen Rechnungen verjähren. Wer dies verhindern möchte, muss jetzt schnell entsprechende Vorkehrungen treffen.

Betroffen sind alle Rechnungen und Forderungen aus dem Jahr 2000. Die drohende Verjährung dieser Ansprüche kann jedoch durch ein gerichtliches Klage- oder Mahnverfahren oder – was der schnellste, kostengünstigste und am wenigsten „aggressive“ Weg ist – durch einen Güteantrag bei der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle (ÖRA) verhindert werden. Einen solchen Antrag kann jeder bei der ÖRA stellen, unabhängig von Wohn- und Geschäftssitz, von Einkommens- oder Vermögenssituation. Dies ist sowohl schriftlich als auch durch ein persönliches Gespräch in der Geschäftsstelle am Holstenwall 6 während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8 bis 13 Uhr) möglich.

Achtung: Die letzte Abgabe des Antrages ist bis Montag, 30. Dezember, 13 Uhr bei der ÖRA (Holstenwall 6, 20355 Hamburg) oder bis zum 31. Dezember, Mitternacht, in den fristwahrenden Nachtbriefkasten beim Ziviljustizgebäude (Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg) möglich. Nähere Informationen erhalten alle Betroffenen bei der ÖRA unter den Telefon-Nummern 040 / 42843 -4152 oder -3073.

Hintergrundinformation: Zum Anfang dieses Jahres wurde die Regelung zur Verjährungsfrist geändert. Seit dem 1. Januar 2002 verjähren Forderungen aller Art erst drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (Beispiel: Eine Rechnung aus dem Jahr 2002 verjährt nun erst zum Jahresende 2005). Zuvor betrug die Verjährungszeit zwei Jahre. Derzeit gibt es Übergangsregelungen für alle Forderungen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind. Grundsätzlich gelten für solche Forderungen aber noch die alten, zwei-jährigen Verjährungsfristen.


Monika Hartges, ÖRA,
Anika Wichert, Pressestelle der BSF
3. Dezember 2002/bsf


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