Die Einführung von Studienguthaben, die an den Hauptwohnsitz der Studierenden in Hamburg bzw. der Metropolregion gebunden sind, ist nach Auffassung der Behörde für Wissenschaft und Forschung rechtmäßig. Die Ansicht, das so genannte 1000-Euro-Modell sei nicht mit dem 6. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 11. August 2002 vereinbar, da es gegen das Verbot allgemeiner Studiengebühren verstoße, weist die Wissenschaftsbehörde entschieden zurück.
Die Beschränkung von Studienguthaben auf Studierende mit Hauptwohnsitz in Hamburg und der Metropolregion ist nach der Rechtsauffassung der Wissenschaftsbehörde mit §27 Absatz 4 HRG vereinbar. Die Regelung im HRG unterstützt ausdrücklich die Einführung nachfrageorientierter Studienfinanzierungsmodelle wie Studienkonten und Bildungsgutscheine. Das Landesrecht regelt, welchen Umfang das Studienkonto bzw. die Bildungsgutscheine für ein gebührenfreies Studium haben. Hamburg macht von dieser Möglichkeit der Einführung von Bildungsguthaben Gebrauch.
Der Lebensmittelpunkt von Studierenden liegt in der Regel am Studienort. Mit der Anmeldung einer Hauptwohnung in Hamburg oder der Metropolregion kommen die Studierenden nur geltenden melderechtlichen Verpflichtungen nach. Für Härtefälle können Ausnahmeregelungen gelten. Wissenschaftssenator Jörg Dräger, Ph.D.: „Im Ergebnis gilt: Das Hamburger Studienguthaben-Modell ermöglicht faktisch jedem Studierenden mit Hauptwohnsitz in Hamburg und der Metropolregion, ein gebührenfreies Erststudium in angemessener Zeit abzuschließen.“
Senator Dräger weiter: „Die tatsächliche rechtliche Problematik liegt an ganz anderer Stelle: Das in der sechsten Novelle des Hochschulrahmengesetzes festgelegte Studiengebührenverbot stellt einen unzulässigen Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Rechte der Länder dar. Die sechste HRG-Novelle ist nicht verfassungsgemäß – diese Position hat auch der Bundesrat vertreten.“ Mehrere Bundesländer haben deswegen eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt. Sabine Neumann Pressestelle der Behörde für Wissenschaft und Forschung, 9. Oktober 2002 /bwf09