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ISSN 1610-0611
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Weitere Autonomie für die Hochschulen

20. August 2002/bwf20

Hochschulmodernisierungsgesetz

Beschlossener Gesetzentwurf: Weitere Autonomie für die Hochschulen

Der Senat hat heute beschlossen, den Entwurf für das Hochschulmodernisierungsgesetz den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände zu Abstimmung zuzuleiten. Damit ist die Novelle des Hamburgischen Hochschulgesetzes einen entscheidenden Schritt vorangekommen. Ende des Jahres wird der Senat sich zum zweiten Mal mit dem Gesetzentwurf befassen, der Beschluss der Bürgerschaft ist für Frühjahr 2003 geplant.

Wesentliche Ziele des Hochschulmodernisierungsgesetzes sind

• die Stärkung der Innovationsfähigkeit und Entscheidungskompetenz der Hochschulen durch die Neuordnung der Leitungs- und Gremienstrukturen sowie die Schaffung von extern besetzten Hochschulräten

• die Vergrößerung der Hochschulautonomie durch Übertragung der Berufungszuständigkeit auf die Hochschulen, die Einschränkung der staatlichen Fachaufsicht und die Übertragung von Genehmigungskompetenzen auf den Hochschulrat

• die Reform der Personalstruktur durch die Einführung der Juniorprofessur

• die Internationalisierung durch die Übernahme von Bachelor- und Masterstudiengängen ins Regelangebot der Hochschulen die Einführung eines Studienguthaben-Modells.

Wissenschaftssenator Jörg Dräger, Ph.D.: „Mit dem Hochschulmodernisierungsgesetz und dem begonnenen Reformprozess werden wir in Hamburg wieder ein durch Innovation und Qualität gekennzeichnetes Hochschulsystem schaffen. Dies kommt den Studierenden, den Lehrenden und Forschenden ebenso wie der Metropole Hamburg zu Gute.“

Der Gesetzentwurf, über den der Senat entschieden hat, unterscheidet sich in einigen Punkten von dem bislang bekannten vorläufigen Referentenentwurf für dieses Gesetz. Wissenschaftssenator Jörg Dräger, Ph.D.: „Die öffentliche Diskussion des Reformvorhabens war insgesamt produktiv und konstruktiv. Mit den Änderungen gegenüber dem vorläufigen Referentenentwurf bin ich auf Anregungen und Vorschläge von Seiten der Hochschulgremien, von Studierenden und Professoren eingegangen. Der Hochschulsenat erhält mehr Kompetenzen, die Behörde für Wissenschaft und Forschung gibt weitere Kompetenzen an die Hochschule ab.“

Die wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs gegenüber dem vorläufigen Referentenentwurf im Einzelnen:Wissenschaftsbehörde gibt weitere Kompetenzen ab: Kommt es zwischen Hochschulsenat und Hochschulrat bei der Präsidentenwahl zum Konflikt, gelten allgemeine Regeln. Die Zuständigkeit des Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung für die Konfliktentscheidung fällt weg.

Die Grundordnung genehmigt nun der Hochschulrat – also ein Organ der Hochschule – statt der Behörde für Wissenschaft und Forschung.Stärkung des Selbstverwaltungsgremiums Hochschulsenat: Der Hochschulsenat erhält zusätzliche Kompetenzen. Er beschließt die Grundordnung und die Satzung für Qualitätsbewertungsverfahren, gibt Stellungnahmen zu Struktur- und Entwicklungsplänen ab, die vom Hochschulrat gesondert zu würdigen sind, nimmt Stellung zu den Gebührensatzungen und erhält ein Auskunftsrecht gegenüber dem Präsidium.

Bildungsgutscheinmodell: Das Gutscheinmodell mit Gebühren von 500 Euro pro Semester wird erst zum Sommersemester 2004 eingeführt (statt Wintersemester 2003/4). Damit wird der Vertrauensschutz der Betroffenen gestärkt, die nun mehr Zeit haben, sich auf die veränderte Situation einzustellen und ihr Studium entsprechend zu planen. Zwischen der ersten Bekanntgabe des Gutscheinmodells im April 2002 bis zur tatsächlichen Einführung liegen zwei Jahre. Einen Bildungsgutschein über die Regelstudienzeit plus vier Semester erhalten

Wenn ein Studierender wegen organisatorischer Mängel der Hochschule sein Studienguthaben (Regelstudienzeit plus vier Semester) überzieht, braucht er keine Langzeitstudiengebühr zu zahlen. Studienzeitverzögerungen, die die Hochschule zu vertreten hat, dürfen nicht zu Lasten der Studierenden gehen. Besonderer Hochschulzugang für Berufstätige (Studium ohne Abitur): Kindererziehung und Pflegetätigkeiten sind im Umfang von bis zu zwei Jahren auf die geforderten drei Jahre Berufstätigkeit anrechenbar. Damit wird Familienarbeit anderen Tätigkeiten gleichgestellt. Wissenschaftssenator Jörg Dräger, Ph.D.: „Der aktuelle Entwurf kommt den Interessen der Studierenden entgegen. Die Studierenden haben nun insgesamt zwei Jahre Zeit, sich auf die Studiengebühren einzustellen. Außerdem ist jetzt geregelt, dass Studierende, die wegen Organisationsmängeln der Hochschule ihr Studienguthaben überziehen, keine Langzeitstudiengebühr zu zahlen brauchen.“


Pressestelle der Behörde für Wissenschaft und Forschung,
Sabine Neumann,

Die Änderungen im Gesetzentwurf

Paragraph Änderung

§ 6 Absatz 4 Einschränkung der Fachaufsicht

§ 6 Absatz 6 Beschränkung des Studienguthabens auf Studierende mit Hauptwohnung in der Metropolregion Hamburg

§ 6 Absatz 8 Satz 2 Anpassung der Studiengebühr von 500 Euro an veränderte Verhältnisse nicht durch Satzungen der Hochschulen, sondern durch staatliche Rechtsverordnung

§ 6 Absatz 8 Satz 3 Nr. 6 Einschränkung der Satzungsermächtigung der Hochschulen hinsichtlich der Einführung zusätzlicher Befreiungstatbestände bei der Studiengebühr

§ 6 Absatz 10 zusätzliche Möglichkeit der Stundung der Studiengebühren in Härtefällen aufgenommen

§ 6 Absatz 10 Satz 2 Nr. 4 Studienorganisationsmängel als Härtefalltatbestand bei der Studiengebühr aufgenommen

§ 14 Absatz 2 Reduzierung der notwendigen Zahl externer Mitglieder in Berufungsausschüssen (statt eines Drittels der Mitglieder mindestens zwei)

§ 38 Besonderer Hochschulzugang für Berufstätige: Anrechnung von Kindererziehung und Pflegetätigkeit auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit

§ 79 zusätzliche Aufgabe des Präsidiums: Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan

§ 80 Absätze 3 und 4 Zuständigkeit des Präses der Wissenschaftsbehörde für Konfliktentscheidung Hochschulrat/Hochschulsenat bei der Präsidentenwahl gestrichen

§ 84 Absatz 1 Verlagerung von Kompetenzen vom Hochschulrat zu anderen Organen

§ 85 zusätzliche Kompetenzen Hochschulsenat
- Beschlussfassung über Grundordnung und Satzung für Qualitätsbewertungsverfahren
- Stellungnahmen zu Struktur- und Entwicklungsplänen, die vom Hochschulrat gesondert zu würdigen sind
- Stellungnahme zu den Gebührensatzungen
- Auskunftsrecht gegenüber dem Präsidium

§ 108 Absatz 1 Genehmigung der Grundordnung durch den Hochschulrat statt durch die zuständige Behörde

§ 129a Einführung der Langzeitgebühren von 500 Euro pro Semester im Sommersemester 2004 statt im Wintersemester 2003/2004



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