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AsJ zu Konzept geschlossene Heime

AsJ zu Konzept geschlossene Heime

SPD-Juristen halten Senatskonzept zur geschlossenen Unterbringung Minderjähriger für rechtswidrig

Schwere rechtliche Bedenken gegen das am 2.9.02 vom Hamburger Senat gebilligte Konzept zur Einführung der geschlossenen Unterbringung Minderjähriger hat der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen, Friedrich-Joachim Mehmel, erhoben: "Der Senat hat dieses Thema in der letzten Woche nach massiver öffentlicher Kritik von der Tagesordnung genommen. Er hat die Zeit aber nicht genutzt. Statt gründlicher Überarbeitung hat er lediglich kosmetische Änderungen vorgenommen."

Mehmel sagte: "Das mittelfristig auf 90 Plätzen angelegte Angebot an geschlossenen Plätzen für Kinder und Jugendliche ist nach Ansicht aller Fachleute völlig überdimensioniert. Die Experten sehen einen Bedarf lediglich für 10, allenfalls 20 Jugendliche. Das Konzept des Senats wird dazu führen, dass zahlreiche 'Grenzfälle' in den Freiheitsentzug abgeschoben werden. Dabei sind das keine hoffnungslosen Fälle sondern junge Menschen, mit denen die Arbeit der Jugendhilfe besonders mühsam und schwierig ist. Es wird vom Senat jetzt ein Ausgrenzungsprozess in Gang gesetzt, der das Funktionieren der Jugendhilfe gefährden kann. Gleichzeitig wird Geld für etwas ausgegeben, was so nicht funktionieren kann. Und notwendige Hilfen an anderen Stellen werden gestrichen. Das ist kurzsichtig."

Nach dem vom Senat beschlossenen Konzept soll die Aufnahme von Minderjährigen in dem geplanten Heim auf der Grundlage eines Beschlusses des Familiengerichtes erfolgen. Die dafür ins Auge gefasste Ermächtigungsgrundlage - § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - sieht jedoch lediglich eine Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen aus Gründen des Kindeswohls vor. Daher ist es schon mehr als zweifelhaft, ob diese Norm für die vom Senat genannten Fälle einer geschlossenen Unterbringung zum Schutz Dritter überhaupt Anwendung finden kann. Keinesfalls aber könne die Vorschrift - so Mehmel - dafür herhalten, Freiheitsentziehungen von über einem Jahr zu rechtfertigen. Mehmel sieht sich in seiner Auffassung u.a. bestätigt durch den weit über die juristische Fachwelt hinaus bekannten Juraprofessor Bernhard Schlink, der die Vorschrift des § 1631 b in maßgeblichen Teilen für verfassungswidrig hält.

Je intensiver ein Grundrechtseingriff sei, umso präziser müssen seine Voraussetzungen geregelt sein. Eine monatelange oder womöglich gar über ein Jahr hinausgehende Freiheitsentziehung sowie der damit einhergehende Entzug von den Eltern gehört gerade bei Kindern zu den intensivsten Grundrechtseingriffen, die man sich vorstellen kann. § 1631 b Satz 1 BGB definiert die Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug bei Kindern derart unzulänglich, dass nach Auffassung der ASJ-Hamburg ein eklatanter Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegt und eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, wenn sie denn überhaupt in Frage käme, die vom Senat vorgesehenen Fallkonstellationen ausschließt.

Auch unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1631 Satz 1 BGB sei es, so Mehmel, mehr als fraglich, ob die hamburgischen Familiengerichte tatsächlich zum 'Wohl' eines Kindes dessen geschlossene Unterbringung für bis zu einem Jahr und darüber hinaus genehmigen würden.

Auch § 1631 b Satz 2 BGB ermächtigt nur zu vorübergehenden Freiheitsentziehungen ohne richterliche Entscheidung. Das Abwarten auf eine Entscheidung des Familiengerichts muss in diesem Fall jedoch mit einer Gefahr für das Kind verbunden sein. Die richterliche Genehmigung ist "unverzüglich" nachzuholen, d.h. sofort bzw. - unter Heranziehung der Fristenregelung des Art 104 Abs. 2 Satz 3 GG - spätestens nach 48 Stunden. Auch §1631 b Satz 2 BGB, so der Vorsitzende der ASJ-Hamburg, ermögliche demnach nur eine zeitlich sehr eng begrenzte geschlossene Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe.

Eine solche zeitliche Begrenzung auf längstenfalls 48 Stunden gilt auch für geschlossene Unterbringungen aufgrund von § 42 Absatz 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Nach dieser Vorschrift sind die Jugendämter der Bezirke zu freiheitsentziehenden Maßnahmen berechtigt, solange diese sog. Inobhutnahme zur Abwehr dringender Gefahren erforderlich ist. Nach maximal 48 Stunden ist jedoch eine richterliche Entscheidung einzuholen, die aufgrund anderer Vorschriften ergehen muss, als dem § 42 Abs. 3 SGB III.

Der in allen rechtlichen Konstellationen allein wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebotenen Notwendigkeit, den Freiheitsentzug möglichst kurz zu gestalten, stehe die pädagogische Notwendigkeit einer möglichst kontinuierlichen Betreuung der Minderjährigen gegenüber. Ungelöst bleibt auch der Widerspruch zwischen der für eine pädagogische Einflussnahme notwendigen vertrauensvollen Beziehung der Eingeschlossenen zu ihren Erzieherinnen und Erziehern und dem Umstand, dass es letztere sind, die immer wieder den Schlüssel herumdrehen und die (vermeintlich) ausbruchsicheren Fenster und Zäune überprüfen.

Mehmel: "Gewalttätigkeit bei Kindern und Jugendlichen hat vielfältige Ursachen. Der Hamburger Senat setzt in Schill´scher Manier allein auf Wegsperren, wo ein besonders differenziertes Konzept notwendig wäre. Der Senat. Eltern, Schule, Jugendhilfe und soziale Organisationen, Fachbehörden und Gerichte - keinen dürfen wir aus der Verantwortung entlassen. Die ASJ hat schon 1999 als Fazit einer großen Fachtagung über Jugendkriminalpolitik auf die besondere Bedeutung eines effektiven Zusammenwirkens aller beteiligten Kräfte hingewiesen."

3. September 2002

Christoph Holstein
SPD Hamburg
- Presse und Kommunikation -



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