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ISSN 1610-0611
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RAV: Offener Brief an Richterinnen u. Richter

OFFENER BRIEF AN DIE FÜR FREIHEITSENTZIEHUNGSSACHEN ZUSTÄNDIGEN RICHTERINNEN UND RICHTER DER AMTSGERICHTE DANNENBERG, LÜNEBURG UND UELZEN

Der bevorstehende Transport von 12 Castor-Behältern in das „Zwischen“-lager
Gorleben droht wiederum einherzugehen mit Masseninternierungen von
Atomkraftgegnern, die größtenteils zudem weit außerhalb der
Versammlungsverbotszone in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. Etwa
1400 Ingewahrsamnahmen im März 2001 und deren etwa 800 im November 2001
sprechen eine deutliche Sprache.
Gegenüber diesem alarmierenden Befund, an den sich kein Demokrat wird
gewöhnen können, hat die Justiz versagt.
In seiner Entscheidung vom 15.5.2002 (2 BvR 2292/00) hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt:
„...Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die
Freiheitsentziehung, fügt Art.104 Abs.2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen)
Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen
Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht
(vgl.BVerfGE 10,302,323). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten
Sicherung des Grundrechtes aus Art.2 Abs.2 Satz 2 GG. Alle staatlichen
Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt
als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird..........Für den Staat folgt
daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines
zuständigen Richters -jedenfalls zur Tageszeit- zu gewährleisten und ihm
auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben
zu ermöglichen...Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann
angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der
Bedeutung des Richtervorbehaltes durch geeignete organisatorische Maßnahmen
Rechnung zu tragen, nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die
unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten.....“ (unter
C I 3 der Gründe)

In der perspektivlosen Logik der Nutzung von Atomkraft liegt der Transport
der radioaktiven Abfälle in ländliche Gebiete. Wollte man ausgerechnet dort
unter Hinweis auf Transportschwierigkeiten und die große Zahl der
Freiheitsentziehungen die stundenlange Verzögerung der richterlichen
Entscheidung entschuldigen, liefe dies - wie bei den vergangenen
Atommülltransporten - auf eine letztlich in der Eigenart des
Protestgegenstandes selbst begründete Aufweichung unserer Verfassung und
eine Unterwerfung der Justiz unter die polizeilich geschaffenen
Einsatzbedingungen hinaus: Hunderte waren stundenlang und über Nacht in
Bussen und Gefangenensammelstellen ihrer Freiheit, ihres Versammlungsrechts
und zum Teil auch ihrer Würde beraubt, ohne die Chance, vor der Einfahrt des
Transportes in das Lager Gorleben einen Richter auch nur zu sehen.
Aussagekräftige Akten lagen selbst dem gutwilligen Richter nicht vor und
waren oft noch nicht einmal angelegt. Gegenüber diesen Mißständen scheint
uns die Nachtruhe einzelner Richter ein geringeres Rechtsgut zu sein. Weisen
Sie die verantwortlichen Polizeibeamten darauf hin, dass „Unverzüglichkeit“
i.S. des Grundgesetzes der Polizei die Berufung auf solche Umstände
verbietet, die sie selbst systematisch schafft. Ein generalstabsmäßig
vorbereiteter Polizeieinsatz, der in der Vergangenheit bis zu 18.000 Beamte
beschäftigte, muss die „organisatorischen Maßnahmen“ zur Verwirklichung des
Richtervorbehaltes umfassen, so dass die ihrer Freiheit beraubte Person
innerhalb von 2-3 Stunden wieder freizulassen ist oder aber sich ihrem
gesetzlichen Richter gegenübersieht.



Berlin, 1. November 2002

Für den Vorstand des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins e. V.:



Hannes Honecker, Rechtsanwalt
Geschäftsführer RAV

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