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ISSN 1610-0611
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Firmenspenden für soziale Zwecke

Paritätischer Wohlfahrtsverband:
Firmenspenden für soziale Zwecke müssen steuerlich abzugsfähig bleiben

Der Plan von Finanzminister Hans Eichel, die steuerliche Abzugsfähigkeit
von Firmenspenden abzuschaffen, stößt beim Paritätischen Wohlfahrtsverband
auf massiven Protest. Das Vorhaben bedrohe die Existenz vieler kleiner
sozialer Projekte und Initiativen, kritisiert der Verband.
"Für dieses Ansinnen habe ich nicht das geringste Verständnis", betont
Verbandsvorsitzende Barbara Stolterfoht in einem Schreiben an den
Minister. "Einerseits schauen wir in Deutschland neidvoll auf das
ausgeprägte Mäzenatentum in den USA, andererseits sollen die steuerlichen
Grundlagen zunichte gemacht werden."

EicheIs Vorhaben spreche zudem den Aussagen Hohn, die in der
Koalitionsvereinbarung zur Zusammenarbeit mit der Freien Wohlfahrtspflege
sowie zur Stärkung mitbürgerschaftlichen Engagements gemacht wurden. In
der Präambel setze die Koalition auf das soziale Engagement in den
Wohlfahrtsorganisationen, erinnert Stolterfoht. Dazu gehörten neben
ehrenamtlicher Betätigung auch die Spenden - sowohl der Bürgerinnen und
Bürger als auch der Kapitalgesellschaften. Gerade viele kleine lokal
tätige Vereine und Initiativen wie etwa Sorgentelefone, Drogenprojekte und
Frauenhäuser, die nicht auf erhebliche Mitgliedsbeiträge zurückgreifen
könnten, seien zur Finanzierung ihrer Arbeit maßgeblich auf materielle
Unterstützung des Mittelstands angewiesen, betont die Vorsitzende.

In der Koalitionsvereinbarung werde auch die Verantwortung großer Firmen
für die Finanzierung des Gemeinwesens angemahnt. "Diese Forderung teilen
wir ausdrücklich. Wir können aber überhaupt nicht nachvollziehen, warum
sich diese Verantwortung nicht auch in steuerlich begünstigten Spenden
ausdrücken soll", schreibt Stolterfoht. Mit den Spenden würden
ausdrücklich Zwecke des Gemeinwohls gefördert, die aus Steuermitteln
allein nicht zu finanzieren seien.

Die Vorsitzende des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes betont, dass das
geltende Recht bereits Höchstgrenzen zur steuerlichen Wirksamkeit von
Spenden festschreibt. Eine unangemessene oder missbräuchliche Gestaltung
sei also ausgeschlossen. Sollte es darum gehen, die steuer-
begünstigten Zwecke im Detail einer kritischen Betrachtung zu unterziehen,
sei der Verband grundsätzlich gesprächsbereit, so Stolterfoht.
Keinesfalls aber dürfe die steuerliche Abzugsfähigkeit von Firmenspenden
generell aufgehoben werden.


Frankfurt am Main, 23. Oktober 2002
Dr. Ulrich Schneider,


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