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Flüchtlingsrat NRW e.V.: SCHNELLINFO 18

Flüchtlingsrat NRW e.V.: Zusammenschluss zum 01.01.03
Am 01. Januar 2003 ist es so weit! Rund vier Jahre nach ihrer Spaltung hat die Flüchtlingsbewegung von Nordrhein-Westfalen wieder zusammengefunden.
Auf ihren Mitgliederversammlungen am 28.10.02 beschlossen der Arbeitskreis Asyl NRW e.V. und der Flüchtlingsrat NRW e.V. den Zusammenschluss zum Flüchtlingsrat NRW e.V. mit Wirkung zum 01.01.03. und Sitz in Essen. (Zuvor hatte der Verein zur Förderung der Flüchtlingsarbeit in NRW e.V. – FÖV – seine Umbenennung in FR NRW e.V. beschlossen.)

Die erste Mitgliederversammlung nach dem Zusammenschluss wird am 11.01.03 in der Zeche Zollverein (Asienhaus) in Essen stattfinden. Dann soll ein sechsköpfiger Vorstand gewählt werden. Die Termine der weiteren Mitgliederversammlungen im kommenden Jahr sind 22.02.03, 05.04.03, 14.06.03, 26.07.03, 20.09.03 und 08.11.03.



MITTEILUNGEN

Wir bleiben hier – Amen achas akte!
Am 27. November 2002 haben die in Düsseldorf demonstrierenden Roma die Landesgeschäftsstelle von Bündnis 90/Die Grünen NRW besetzt. Mit dieser Aktion erinnern sie an ihre unveränderte Situation und bereits laufenden Abschiebungen.



Besetzung des Berliner PDS-Büros bringt Bewegung in die Diskussion um das Bleiberecht für Roma
Bis zu 100 Roma hielten Anfang der vergangenen Woche das Berliner PDS-Büro besetzt, um auf ihre Forderung nach einem Bleiberecht aufmerksam zu machen. Die PDS unterstützt ihre Forderung. Nach einem Gespräch mit dem Berliner Innensenator Körting zeichnet sich nun eine Diskussionslinie für die Innenministerkonferenz ab, die vom 4.-6. Dezember in Bremen stattfinden wird. Seine Vorschläge für eine Bleiberechtsregelung sind (in Klammern gesetzt sind kritische Einwände der betroffenen Roma):

- Stichtag: Einreise vor dem 1. Juli 1996 (Kritik: Die schwersten Auseinandersetzungen im Kosovo und die NATO-Bombardements fanden erst weit danach statt. Milosevic, den die NATO für ihre Angriffe verantwortlich gemacht hat, wurde erst am 24. September 2002 abgewählt. Bis dahin bestanden erhebliche Fluchtgründe.).

- Kein Sozialhilfebezug (Kritik: Bisher gab es keine Arbeitserlaubnisse.).

- Ausreichender Wohnraum (Kritik: Roma wurden in Heimen untergebracht. Die Sozialämter haben es (in Berlin) nicht gestattet, eine eigene Wohnung zu suchen, obwohl die billiger ist als ein Heimplatz. Ohne Arbeit haben Roma kein Geld, selbst eine Wohnung zu mieten.).

- Keine schweren Ausweisungsgründe wie illegale Einreise oder Aufenthalt (Kritik: Roma haben kein Visum für die Flucht bekommen können).

- Schulbesuch der Kinder (eins mindestens seit zwei Jahren) (Kritik: Roma wurden (in Berlin) häufig und plötzlich in andere Heime verlegt. Manche erhielten in der neuen Schule die Auskunft, dass kein Platz frei ist. Auch die Schulbehörden müssen für die Einhaltung der Schulpflicht sorgen. Verstöße können doch nicht zu Lasten der Kinder gehen.).

- Keine Straftaten (50 Tagessätze Geldstrafe sind ohne Folgen) (Kritik: Wer unter der normalen Sozialhilfe und fast ohne Bargeld leben muss, gerät eher in Versuchung als andere. Die Grenze ist niedriger als in früheren Bleiberechtsregelungen für andere Personen.).

- Die Regelung gilt nur für Ehepaare mit Kindern (Kritik: Viele der Roma sind nicht standesamtlich verheiratet. Das war oft nicht üblich und erforderlich. In den Herkunftsländern der Roma haben z.B. die Eltern schon seit langem das gemeinsame Sorgerecht, egal ob standesamtlich verheiratet oder nicht.

- Ausgeschlossen sind auch Ehepaare mit Kindern, wenn kein Kind 2 Jahre in der Schule ist (Kritik: Eltern mit Kindern unter acht Jahren können die Voraussetzung nicht erfüllen. Eltern mit Kindern, die die Schule bereits erfolgreich absolviert haben, sind ebenfalls ausgeschlossen.),

- Ausgeschlossen sind Ehepaare ohne Kinder (Kritik: Der Schutz gilt also nicht für Schwangere oder Ältere im Rentenalter.).

- Ausgeschlossen sind Alleinstehende (Kritik: Dies sind z.B. Kinder, die hier die Schule vollständig durchlaufen haben und volljährig geworden sind.).

- Aufenthaltsbefugnis für mindestens zwei Jahre (Kritik: Andere Altfallregelungen: befristete weitere Verlängerung bei Vorliegen der Voraussetzungen bis unbefristet erteilt werden kann (bzw. Niederlassungserlaubnis).

Weitere Kritik der Roma an Körtings Vorschlägen:
Das, was uns nach einer Abschiebung erwartet, spielt ganz offensichtlich keine Rolle. Es geht nur darum, eine möglichst kleine Gruppe „pflegeleichter Fälle“ der Öffentlichkeit gegenüber als humanitäres Feigenblatt verwenden zu können, um alle anderen um so leichter abzuschieben.

So finden folgende Personenkreise nicht einmal Erwähnung:
- Kranke: Die Krankenversorgung ist in Serbien katastrophal unzureichend. Vielen Schwerkranken droht daher eine Unterversorgung, die auch zum Tod führen kann.
- Traumatisierungen und Verletzungen sind z.T. durch NATO-Bomben verursacht. NATO-Deutschland fühlt sich jedoch den Opfern gegenüber nicht in der Pflicht.
- Arbeitsunfähige: Auch diese können die Anforderungen nicht erfüllen.
- Opfer des Holocausts: Sie sind in dem Alter, dass sie kaum noch Schulkinder haben, fallen also heraus, wer im Holocaust Verwandte verloren hat, wird ebenfalls nicht berücksichtigt
- Opfer der NATO-Angriffe: Sie werden auch nicht berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit der Innenministerkonferenz sei noch einmal auf die Bleiberechtskampagne von PRO ASYL sowie die für den 5. Dezember in Bremen geplante Demonstration (beides: Schnellinfo 17) hingewiesen.



Arbeitskreis Asyl NRW benennt flüchtlingspolitische Themen für die Innenministerkonferenz
In einem Brief an den Innenminister von NRW, Dr. Fritz Behrens, setzt sich der nordrhein-westfälischen AK Asyl insbesondere für drei Schwerpunktthemen ein:
1. Bleiberecht für Menschen ohne Aufenthaltsrecht, die seit mindestens 5 Jahren in Deutschland leben; für Familien mit Kindern, die seit 3 Jahren in Deutschland leben; für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die seit 2 Jahren in Deutschland leben; für traumatisierte Kriegsopfer; für Opfer rassistischer Angriffe.
2. Abschiebestopp und Bleiberecht für Roma
3. Verlängerung des Abschiebungsschutzes für Angehörige von Minderheiten aus dem Kosovo.



Empfehlungen zu Änderungen bei Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes
Der Dürener Flüchtlingsrat informiert:
1.) Das neue Zuwanderungsgesetz sieht nach § 60 Abs. 1 AufenthG vor, dass auch Menschen, die nicht-staatliche oder geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten haben, in Zukunft eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können. Deswegen empfiehlt es sich, dass Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, weil sie sich auf nicht-staatliche Verfolgung berufen haben, bis spätestens 31. März 2003 (bezug § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz) einen Asylfolgeantrag stellen. Dies gilt auch für Roma, Ashkali und andere ethnische Minderheiten aus dem Kosovo, die individuelle und konkrete nicht-staatliche Verfolgung geltend machen können, wie bei ethnisch motivierten Übergriffen.
2.) Diejenigen AusländerInnen, die schon jetzt einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung haben (§ 24 ff, 27, 35 AuslG), sollten noch im Jahr 2002 einen entsprechenden Antrag stellen, denn z.B. die Anforderungen an Deutschkenntnisse sind nach dem neuen Zuwanderungsgesetz höher als die bei der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Bekommt man die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung, so erhält man nach Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes die Niederlassungserlaubnis.



Neue Internetadresse der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Das bisherige Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen trägt seit Oktober 2002 die neue Bezeichnung „Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.“ Das Websiteangebot der Beauftragten ist daher nun unter http://www.integrationsbeauftragte.de zu finden.
Auf diesen Seiten finden Sie ein ständig aktualisiertes Informationsangebot zu Fragen der Ausländer-, Migrations- und Flüchtlingspolitik, zur Tätigkeit der Integrationsbeauftragten und weitere Hinweise in diesem Themenbereich.
Seit November 1998 hat Frau Marieluise Beck (Bündnis 90/Die Grünen) das Amt inne. Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration wird von der Bundesregierung ernannt und unterstützt diese in unabhängiger und beratender Funktion bei der Weiterentwicklung der Integrationspolitik und der Förderung des Zusammenlebens von Ausländern und Deutschen.



Neuer Berufszweig für Ärzte?
Der Trend geht seit langem bei der Durchsetzung von Abschiebungen zum Facharzt für „Abschiebungen und Abschiebungsbegleitung“. Darauf hat PRO ASYL mehrmals hingewiesen. Auch in Köln stellt nun das Ausländeramt eigens Ärzte für Abschiebegutachten ein, wie die Ärztezeitung vom 25. Oktober 2002 berichtet. Zwei Abschiebungsärzte sollen in Zukunft begutachten, ob die Gesundheit eines Flüchtlings die Abschiebung erlaubt und zu diesem Zweck die Atteste niedergelassener Ärzte überprüfen. Bislang hat dies das Gesundheitsamt übernommen. Der Leiter des Kölner Gesundheitsamtes weigert sich, die Fachaufsicht über die im Ausländeramt tätigen Mediziner zu übernehmen, obwohl sie außerhalb seines Bereichs tätig sind. Zu hoffen ist, dass individuelle Verweigerungen dieser Art auch flankiert werden durch ein klares Verhalten der Ärztekammern und Ärzteorganisationen. Die Praktiken der örtlichen Gesundheitsämter im Umgang mit Attesten niedergelassener Ärzte sind unterschiedlich. In Köln haben sich die Gutachter des Gesundheitsamtes in mehr als 95 % der Fälle der Meinung der niedergelassenen Ärzte angeschlossen – offenbar ein Dorn im Auge der Ausländerbehörde. An vielen Orten sind die Gesundheitsämter „kooperationsbereit“ im Sinne der Ausländerbehörden.



Schwerkranker Kurde soll mit seiner Familie abgeschoben werden – Unterstützerkreis spricht von ‚lebensbedrohlicher Fahrlässigkeit seitens der Ausländerbehörden’
Der schwerkranke Kurde Tevfik Cetinkaya aus Bad Driburg soll weiterhin mit seiner Familie in die Türkei abgeschoben werden. Obwohl mittlerweile ein nephrologisches Gutachten vorliegt, das Reiseunfähigkeit attestiert, wurde seitens der Behörden nunmehr der Termin der Vorführung beim Generalkonsulat in Münster auf den 26. November 2002 festgesetzt. Damit werden die Abschiebemaßnahmen vollzogen.
Kontakt und weitere Informationen: Christoph Johnson, Auf der Bache 10, 33034 Brakel, Tel.: 05648-963 921, E-Mail: sankofa@verlag-johnson.de.



ABKOMMEN, ERLASSE und URTEILE

Rückübernahmeabkommen zwischen Albanien und Deutschland unterzeichnet
Nach Informationen des Bundesinnenministeriums wurde am 18. November 2002 das o.g. Abkommen unterzeichnet. Die Vereinbarung regelt im Rahmen der Gegenseitigkeit die Einzelheiten der Rückübernahme ausreisepflichtiger Personen aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Des weiteren regelt das Abkommen die Übernahme und Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen.
Hierzu erklärt Bundesinnenminister Schily:
„Durch die Vereinbarung wird es künftig möglich sein, nicht nur die eigenen Staatsangehörigen, sondern auch Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum der anderen Vertragspartei verfügen, oder unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei rechtswidrig eingereist sind, dorthin zurückzuführen. Insbesondere die Regelungen zur Übernahme und Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen sind ein wichtiges Element der Vereinbarung, weil sich Albanien in den letzten Jahren zu einem Schwerpunkt für die international organisierte Schleusungskriminalität entwickelt hat. Albanien ist Transitland für die unkontrollierte Wanderungsbewegung von Migranten, die dort illegal einreisen und ihren Weg über die Adria nach Italien und in die westeuropäischen Staaten fortsetzen.“
(Der Vertragstext kann in seiner Version vom Januar 2002 von der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats angefordert oder von der Homepage heruntergeladen werden unter http:// www.fluechtlingsrat-nrw.de/download/AbkommenA-D.pdf.)



Bundesverfassungsgericht urteilt über Abschiebungsverbot
Eine bereits beschlossene oder konkretisiert unmittelbar bevorstehende Rechtsänderung kann ein Abschiebungsverbot auslösen, sofern sie den betroffenen Ausländer begünstigt. Dies ergibt sich aus einem Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 2 BvR 283/99) vom 24. Februar 1999. Wir zitieren diese Entscheidung, da das Zuwanderungsgesetz eine Härtefallregelung beinhaltet, deren Umsetzung allerdings bislang nicht konkretisiert ist. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts heißt es: „Sollte allerdings bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung der Beschwerdeführerin eine auch sie erfassende Altfall- oder Härtefallregelung beschlossen werden oder konkretisiert unmittelbar bevorstehen, so müsste – etwa durch den Verzicht auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen – sicher gestellt werden, dass sie auch der Beschwerdeführerin effektiv zugute kommt.“
(Der Urteilstext kann in der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrates NRW oder von der Homepage unter: http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/uteile/urteilenews/2bvr283-99.pdf heruntergeladen werden.)
Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holsteins vom Juli 2002 im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, in dem es die Ausländerbehörden auffordert, von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen, wenn die Betroffenen unter die neue Härtefallregelung fallen könnten.



TschetschenInnen sollen z.Zt. nicht abgeschoben werden
Durch Mitteilung vom 4. November 2002 (Ak 14/44.382 – R 4 (Tschetschenien) des Landesinnenministeriums NRW sollen bis zum Vorliegen eines neuen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes zur Situation in Tschetschenien Abschiebungen nicht kurzfristig terminiert werden, „um es allen betroffenen Tschetschenen zu ermöglichen, beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines Asyl(folge)verfahrens bzw. auf Feststellung eventueller Abschiebungshindernisse (ggf. auf dem Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens unter Berücksichtigung der aktuellen Lage) zu stellen.“ Seien kurzfristige Entscheidungen des Bundesamtes nicht möglich, bittet das Innenministerium die Abschiebung bis zu einer Mitteilung des Bundesamtes, ob ein weiteres Verfahren durchgeführt wird, nach § 71 Abs. 5 AsylVfG auszusetzen.
Damit folgt NRW, wie auch andere Bundesländer, einer Empfehlung des Bundesinnenministeriums.
(Der vollständige Text kann in der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrates NRW oder von der Homepage unter http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/erlasse/0202/tschetsch1102.pdf angefordert werden.)



NRW-Erlass zur Erteilung der Duldung bei beabsichtigter Eheschliessung bzw. Begründung von Ehelebenspartnerschaften
Mit dem Erlass vom 2. Oktober 2002 (Ak 14/43.443 (alt: I B 2 / 43/443) werden die Runderlasse vom 5. März 1998 und 6. Oktober 1999 aufgehoben. Statt dessen wird u.a. neu festgelegt:
Bei unmittelbar bevorstehender Heirat mit einem/einer Deutschen und einem nach der erfolgten Eheschliessung bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist der Ausländer/die Ausländerin aufgrund eines rechtlichen Abschiebungshindernisses zu dulden. Dies trifft auch dann zu, wenn noch nicht rechtskräftig über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden worden ist. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch dann eine Duldung ausgesprochen werden, wenn die Heirat noch nicht unmittelbar bevorsteht, z.B. aufgrund fehlender Unterlagen, und wenn noch nicht rechtskräftig über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde.
Die genannten Duldungsmöglichkeiten sind sinngemäß auch auf die beabsichtigten Begründungen von Lebenspartnerschaften nach dem LpartG anzuwenden.
(Der vollständige Text kann in der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrates NRW oder von der Homepage unter http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/erlasse/0202/erlduldungehe1002.pdf angefordert werden.)



Demokratische Republik Kongo – OVG Münster:
17. Senat schließt erhebliche Gefahren für Leib und Leben nicht aus!
Anders als der für Asylverfahren aus der Demokratischen Republik Kongo (DRK) zuständige 4. Senat (etwa in seinem Grundsatzurteil vom 18.04.02 – 4 A 3113/95.A) hat jetzt der für Ausländerrecht zuständige 17. Senat des OVG NW entschieden. Durch Beschluss vom 15.11.02 – 17 B 993/02 – änderte er in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen entgegengesetzten Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 13.05.02. Das OVG NW ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage eines 41-jährigen Kongolesen gegen eine Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde Bochum an. Zur Begründung führte es aus, nach gegenwärtiger Erkenntnislage sei nicht auszuschließen, dass für den betroffenen Kongolesen in der DRK eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben in Form des Verhungerns und damit ein Abschiebungshindernis nach § 53VI1 AuslG bestehe. Bis zur Klärung dieser Frage bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Die vom VG Gelsenkirchen herangezogenen Erkenntnisse seien nicht geeignet, die Gefahr einer nahrungsmäßigen Unterversorgung des Antragstellers bis hin zum Hungertod mit einer dem Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter Rechnung tragenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das VG Gelsenkirchen stütze sich maßgeblich auf den Lagebericht des AA vom 23.11.01, dem zufolge für die Bevölkerung in der Hauptstadt Kinshasa trotz schwieriger Versorgungslage „dank verschiedener Überlebensstrategien“ keine akute Unterversorgung wie insbesondere in den Ostprovinzen des Landes bestehe. Eine entsprechende Feststellung finde sich im jüngsten Lagebericht des AA vom 02.08.02.

Beide Berichte ließen jedoch, so das OVG NW, offen, welchen Inhalt die erwähnten „Überlebensstrategien“ haben. Ungeklärt sei darüber hinaus, ob der Antragsteller eine realistische Chance habe, derartige „Überlebensstrategien“ zu entfalten. In diesem Zusammenhang sei sein langjähriger Auslandsaufenthalt außerhalb des Kongos sowie das – nach seinen Angaben – Fehlen familiärer oder sonstiger persönlicher Bezüge zu Kinshasa zu berücksichtigen. Ob und ggf. in welcher Weise er unter diesen Umständen für sich eine hinreichende Ernährungsgrundlage sicherstellen könne, bedürfe weiterer Prüfung im Verfahren zur Hauptsache.
Dieser unanfechtbare Beschluss kann auf Wunsch von der Geschäftsstelle des FR NRW e.V. übersandt werden.



AKTIONEN

Anläßlich des Tags der Menschenrechte / e-bay-Auktion – Prominente für amnesty international Am 10. Dezember, dem Internationalen Tag der Menschenrechte, beginnt bei e-bay eine Auktion zugunsten von amnesty international. Deutsche Prominente haben dafür Versteigerungsobjekte zur Verfügung gestellt. Sieben Tage lang können unter http://www.e-bay.de Gebote eingereicht werden. Jeder, der sich an der Auktion beteiligt, leistet einen wertvollen Beitrag für die Menschenrechtsarbeit.



„Mütter für den Frieden“ startet Appell zugunsten von Roma-Kindern anläßlich der Innenministerkonferenz
Mit einem Brief an NRW-Innenminister Dr. Behrens vom 21. November 2002 wendet sich die Organisation „Mütter für den Frieden“, Düsseldorf, an die Innenministerkonferenz, um noch einmal für ein Bleiberecht der Roma einzutreten. Angesichts des seit April 2002 andauernden Roma-Demonstration, überwiegend in Düsseldorf, ist eine Petition entstanden, die möglichst viele an Dr. Fritz Behrens abschicken mögen. Den Text erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrates NRW.



Briefaktion gegen die Abschiebung von Constance Etchu
Mitte der 90er Jahre schloss Constance Etchu sich als junge Studentin der Southern Cameroon Youth League (SCYL) an und bekam Kontakt zu dem Southern Cameroon National Council (SCNC), einer sozialdemokratisch geprägten Organisation, die für die Unabhängigkeit des südlichen Landesteils von Kamerun eintritt. Sie beteiligte sich an Protestaktionen und wurde mehrfach verhaftet. Zuletzt im Zusammenhang mit den Protestaktionen am 1. Oktober 2001. Bei Massendemonstrationen wurden an diesem Tag von den Regierungstruppen mehrere Menschen getötet, Hunderte verletzt und an diesem und den folgenden Tagen mehr als dreihundert Personen inhaftiert, darunter auch Constance Etchu. Sie wurde am 11. November 2001 aus der Haft befreit und ihr wurde zur Flucht in die BRD verholfen, wo sie Asyl beantragte. Das Bundesamt lehnte sie jedoch unter Berufung auf falsche Tatsachenbehauptungen ab. Im Falle einer Abschiebung bestünde für Constance Etchu große Gefahr in Kamerun.
Mehr Infos über die aktuelle Situation von Constance Etchu gibt es bei der Karawanegruppe Bochum/Dortmund (Tel.: 0231/1890660). Bitte helfen Sie mit die Abschiebung von Constance Etchu nach Kamerun zu verhindern! Ihre Duldung ist befristet bis zum 30. November 2002, und es ist zu befürchten, dass sie dann bereits in ein Abschiebelager/Ausreisezentrum muss.
Den Protestbrief erhalten sie bei der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrates NRW oder durch http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/aktion/constanceetchu.doc.



Protestaktion gegen die Abschiebung des Nepalesen Suresh Kimar Shrestha aus Beckum am 20. November 2002
Suresh Kimar Shresta wurde völlig unvorbereitet auf dem Sozialamt in Beckum von der Ausländerbehörde Warendorf verhaftet und in Handschellen abgeführt. Es wurde ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von 10 Minuten eine Reisetasche zu packen. Am selben Abend wurde er vom Münchner Flughafen nach Katmandu/Nepal abgeschoben.
Proteste bitte schriftlich oder persönlich an den Oberkreisdirektor Dr. Kirsch und an die Ausländerbehörde Waldenburgerstr. 2, 48 231 Warendorf; das Innenministerium des Landes NRW, Haroldstr. 5, 40 213 Düsseldorf und den, Landtag von NRW, Platz des Landtages 1, 40 221 Düsseldorf richten.
(Mehr Informationen bei marlies.isernhinke@schuhfabrik-ahlen.de)



Unterschriftensammlung zugunsten des türkisch-kurdischen Kriegsdienstverweigerers und seiner Familie
Der türkisch-kurdische Kriegsdienstverweigerer Abdülrezzak Er, seine Frau und ihre drei Kinder sind akut von der Abschiebung bedroht. Wir bitten um Ihre Unterschriften zur Unterstützung des Petitionsantrags an den Deutschen Bundestag, der von der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Biedenkopf zur Aussetzung der Abschiebung der Familie Er eingereicht wurde.
Die Unterschriftenliste nebst weiteren Informationen können Sie in der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrates NRW oder durch die Homepage http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/aktion/ kdver.pdf erhalten.



PUBLIKATIONEN

Broschüre von IOM
In der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats NRW kann die Broschüre „Allgemeine Informationen zur Internationalen Organisation für Migration (IOM)“ angefordert werden (Stand Juli 2002). Darin sind aktuelle Informationen hinsichtlich der Förderung der freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung enthalten. Auf der IOM-Homepage (http://www.iom.int) gibt es einen Überblick über laufende Programme. Wichtige Programme von IOM in Deutschland sind:
 das REAG-/GARP-Programm, welches die Förderung der freiwilligen Rückkehr und der Weiterwanderung von Asylbewerbern und Flüchtlingen umfaßt;
 Programm zur Rückkehr qualifizierter Afghanen (RQA) (http://www.iom.rqa.int).

IOM-Verbindungsstellen in Deutschland sind in Berlin (Inselstr. 12, D-10179 Berlin, Tel.: 030-278 7780, Fax: 030-278 778 99, Email: berlin@iom.int) und in Bonn (Postfach 20 14 62, D-53144 Bonn, Koblenzer Str. 99, D-53177 Bonn, Tel.: 0228-82 09 40, Fax: 0228-820 94 62, Email: bonn@iom.int). Im Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen steht im Referat 15 auch Kerstin Eberhard bei Rückfragen zur Verfügung. Kontakt: Innenministerium des Lands NRW, z. Hd. Kerstin Eberhard, 40190 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 871-2397, Email: Kerstin.Eberhard@im.nrw.de.



TERMINE

Samstag, 7. Dezember 2002, 17:00 Uhr: Kongo – ein Land zwischen Diktatur und Bürgerkrieg. Café Kreuzer, Friedrich-Lange-Str., Essen, Kontakt: Louis Mbuluku (Tel.: 0201-2400 944)


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28.11.02

Subject: Schnellinfo 18
SCHNELLINFO 18 / 28. November 2002



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Europäisches Asylrecht „unter deutschem Vorbehalt“ | Schnellinfo migration-express 48/2002