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Wie Ausländerämter Erlasse unterlaufen

Wie Ausländerämter Erlasse unterlaufen
Da gibt es einen hilfreichen Erlass, und das Ausländeramt nutzt ihn nicht zugunsten des Flüchtlings. Wer der in der Beratung Tätigen kennt dies nicht?
Zur Erinnerung: Die Bundesinnenministerkonferenz hatte im November 2000 eine Regelung für schwertraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina beschlossen, die am 13. Dezember 2000 durch einen Innenministererlass des Landes NRW spezifiziert wurde: Danach kommen in den Genuss eines dauerhaften Aufenthaltsrechtes schwer traumatisierte bosnische Flüchtlinge, die vor dem 15. Dezember 1995 eingereist sind und sich seit dem 1. Januar 2000 in Behandlung befinden. Bei Nichterfüllung des Stichtages sei bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahmeregelung möglich. Außerdem seien nicht nur der Amtsarzt, sondern in notwendigen Fällen auch externe medizinische GutachterInnen heranzuziehen.
So weit, so gut. Die Praxis sieht jedoch manchmal anders aus.
"Es sind zahlreiche Einzelfälle bekannt geworden, bei denen die Anwendung des Erlasses auf Schwierigkeiten gestoßen ist. Es handelt sich vor allem um Fälle, in denen Ausländerämter sich weigern, externe GutachterInnen einzubeziehen, einen Stichtag für den Behandlungsbeginn einführen, ohne dass der Erlass dafür eine Grundlage enthält, oder versuchen Schwertraumatisierte zu Traumatisierten umzudefinieren, so dass die Betroffenen aus der Anwendung des Erlasses herausfallen..."

Mit der Bitte um Klärung wurde in einem Brief des Flüchtlingsrates NRW vom 29. August 2002 an das Innenministerium NRW zur Problemlage weiter ausgeführt:

a) Zeitpunkt des Behandlungsbeginns
Zwar hatte sich die Innenministerkonferenz vom 23./24.11.00 auf den Stichtag 01.01.2000 als Behandlungsbeginn geeinigt. In einer Protokollnotiz zu diesem Beschluss hatten sich jedoch fünf Bundesländer, darunter NRW, eine Einzelfallprüfung auch nach diesem Stichtag vorbehalten. In seinen Anwendungshinweisen zu diesem IMK-Beschluss (Erlass vom 13.12.00) stellte Ihr Ministerium klar, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis möglich ist, sofern der Stichtag im Einzelfall nicht erfüllt wird, aber besondere Umstände vorgetragen werden, die eine Einbeziehung in die Regelung erforderlich erscheinen lassen. Die Einführung eines weiteren Stichtags (etwa Datum des Erlasses vom 13.12.00), an dem jedenfalls spätestens die Behandlung begonnen haben müsse, kann den Anwendungshinweisen nicht entnommen werden. Es sollte deshalb klargestellt werden, dass eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, Ausnahmen vom Stichtag 01. 01. 00 zuzulassen, im Erlass vom 13.12.00 nicht enthalten ist. Für die Bestimmung eines weiteren Stichtags, wie von ausländerbehördlicher Seite zum Teil geschehen, besteht auch kein Anlass. Gerade wegen der im IMK-Beschluss vom 24.11.00 hervorgehobenen "Einmaligkeit der besonderen Bürgerkriegssituation in Bosnien-Herzegowina (ethnische "Säuberungen" mit Internierungslagern, Massenerschießungen und organisierten Massenvergewaltigungen)" erscheint die Einführung eines weiteren im Erlass nicht vorgesehenen Stichtags für den Behandlungsbeginn als bedenklich.

Zudem blendet die strenge Differenzierung danach, ob die fachärztliche Behandlung des traumatischen Leidens vor oder nach dem 13.12.00 begonnen hat, den Umstand aus, dass es zum Krankheitsbild bei posttraumatischen Belastungsstörungen gehört, dass die Betroffenen aus Angst, Scham oder anderen Gründen lange Zeit brauchen, um sich einem Arzt anzuvertrauen oder ihre Traumatisierung gar einer Behörde zu offenbaren. Es ist nachvollziehbar, dass ein Flüchtling, der fast 11/2Jahre Lagerhaft hinter sich hat, erst nach Jahren sich in die psychiatrische oder psychologische Behandlung begibt, derer er dringend bedarf-, ebenso verständlich ist es vor dem Hintergrund traumatischer Erlebnisse, wenn ein Flüchtling die "rechtzeitig" begonnene Behandlung zunächst dem Ausländeramt nicht mitteilt (und die rechtlichen Konsequenzen der zuerst unterbliebenen Mitteilung nicht erkennt). Schließt man diese Personen trotz ihrer schweren Traumatisierung von der Anwendung des Erlasses aus, so ist das in meinen Augen eine ebenso unbillige Härte wie der Ausschluss einer Person, die trotz "rechtzeitigen" Bemühens um eine Behandlung diese "einen Tag zu spät' aufnehmen konnte.

b) Beurteilung des Schweregrades einer posttraumatischen Belastungsstörung
Es ist kaum nachvollziehbar, dass bei einer feststehenden Traumatisierung über deren Schweregrad (traumatisiert oder schwer traumatisiert) zwischen behandelnden Ärzten und Amtsärzten gestritten wird (in den oben angesprochenen Fällen bei vorangegangener Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft).

c) Hinzuziehung eines externen Gutachters in Streitfällen
Von der Möglichkeit der Hinzuziehung eines externen Gutachters (wie im IMK-Beschluss vorgesehen) sollte in Streitfragen Gebrauch gemacht werden - und die Entscheidung nicht nur den Amtsärzten überlassen bleiben.

Eine Klärung der vorstehend angesprochenen Probleme bei der Anwendung des Erlasses vom 13.12.00 erscheint (...) auch deshalb als dringend geboten, weil die ungeklärte aufenthaltsrechtliche und soziale Situation von den betroffenen Flüchtlingen als sehr belastend empfunden wird - mit der damit einhergehenden, von fachärztlicher Seite immer wieder betonten Gefahr der Retraumatisierung

FR-NRW


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