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ISSN 1610-0611
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Analyse: Alterssicherung für alle

Alterssicherung für alle bringt geringere Beitragssätze und höhere Renten

Eine Rentenversicherung, die die gesamte Bevölkerung einbezieht, würde sowohl niedrigere Beitragssätze als auch höhere Durchschnittsrenten ermöglichen. Zudem sei eine solche „Volksversicherung“ auch verfassungsrechtlich zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) in einer Studie für die Hans-Böckler-Stiftung, die am Montag in Berlin vorgestellt wurde. DIW-Forscher Dr. Volker Meinhardt sagte: „Hauptziel einer Alterssicherung ist es, den Lebensunterhalt aller Personen, die aus Alters- oder Invaliditätsgründen am Erwerb von Einkommen gehindert sind, in ausreichendem Maße zu sichern. Dies ist im gegenwärtigen System aufgrund demographischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Veränderungen gefährdet. Ein Vorschlag, um eine umfassende Alterssicherung auch zukünftig finanzieren zu können, ist eine universelle, die gesamte Bevölkerung einbeziehende Pflichtversicherung.“ Das DIW habe ein solches Modell unter juristischen und finanziellen Aspekten untersucht.

Folgende Eckpunkte lagen den Analysen zu Grunde:

1. Versicherungspflicht besteht für die gesamte Wohnbevölkerung vom vollendeten 15. Lebensjahr an bis zum Rentenbeginn. Für jede Person der beschriebenen Altersgruppe muss ein Mindestbeitrag entrichtet werden. ( 200,- DM /102 Euro pro Monat)

2. Beitragspflichtig alle Einkommensarten ohne eine Beitragsbemessungsgrenze.

3. Die Höhe der Rente soll sich an dem heute erzielten Niveau orientieren. Bei einem durchschnittlichen Verlauf des Berufslebens soll ein Nettorentenniveau von 70 % erreicht werden. Eine Äquivalenz von Beitrag und Rente soll nur bis zu einer Rentenhöhe von 4 500,- DM (2 301 Euro) pro Monat gelten (bezogen auf das Jahr 2000). Rentenanwartschaften, die über diesen Betrag hinausgehen, werden gekappt.

4. Angestrebt wird der Aufbau einer eigenständigen und ausreichenden Anwartschaft für alle Mitglieder der Gesellschaft. Damit entfällt die Notwendigkeit einer abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung. Es sollen jedoch Vorkehrungen für den Vertrauensschutz in der Übergangsphase getroffen werden.

Spielraum für geringeren Beitragssatz
In einer ersten Modellrechnung gingen die Forscher davon aus, dass Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen oberhalb der Bemessungsgrenze beruhen, vollständig gekappt werden. Obwohl statistische Angaben über Vermögenserträge und sonstige Einkünfte in den oberen Einkommensklassen generell unsicher sind, lassen die Ergebnisse darauf schließen, dass die unbegrenzte Beitragspflicht zusammen mit der Kappung der Rentenhöhe die künftigen Finanzierungsprobleme in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nennenswert erleichtern könnte. Je nach Annahmen über die weitere Ausgestaltung dieser Neuregelungen zeigen die Modellrechnungen - auf der Basis der Daten für das Jahr 1998- einen Spielraum für Beitragssenkungen von schätzungsweise zwei bis vier Prozentpunkten.

Eine auf lange Sicht erhebliche Entlastung würde sich auch ergeben, wenn die GRV nicht mehr die hohen Kosten für die Versorgung von Witwen und Witwern tragen müsste. Im Jahre 1998 wurden hierfür rund 71 Mrd. DM (36 Mrd. Euro) aufgewendet. Bezogen auf die Bemessungsgrundlage aller im universellen System beitragspflichtigen Einkommen 1998 entspricht das fast vier Beitragspunkten. Eine Entlastung in dieser Größenordnung würde erst wirksam, nachdem diese Hinterbliebenenrenten aus dem Bestand „herausgewachsen“ sind und auch die notwendigen Übergangsregelungen für die bei der Reform älteren Ehepaare keine weiteren Ansprüche mehr nach sich ziehen. Führt man die in der ersten Modellrechnung geschätzten Ausgaben und Einnahmen zusammen, ergibt sich auf der Basis des Jahres 1998 ein finanzieller Spielraum von etwa 118 Mrd. DM (60 Mrd. Euro) im Jahr. Bezogen auf das gesamte, nach neuem Recht versicherte Einkommen entspricht dies gut sechs Beitragspunkten.

Infolge der allgemeinen Versicherungspflicht würde der Kreis von Personen zwar größer, die während des Erwerbsalters stetig ausreichende Beiträge auf der Basis eigenen Einkommens zahlen oder nur relativ geringe Versicherungslücken haben. Sind aber die Phasen der Mindestbeitragszahlung im Leben von Versicherten lang, wie das künftig voraussichtlich z.B. bei verheirateten Müttern noch überdurchschnittlich häufig der Fall wäre, ergeben sich unzureichende Renten. Der vorgesehene Mindestbeitrag führt selbst nach 50 Beitragsjahren zu einer Rente weit unter dem Sozialhilfeniveau. Vor diesem Hintergrund wurden die Annahmen für die Modellrechnung bezüglich der Anrechnung von Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten und der Kappung der Renten modifiziert. Die modifizierte hypothetische Einnahmen- Ausgabenrechnung zeigt, dass trotz erhöhter Leistungen an die Rentner und des insgesamt verringerten Bundeszuschusses noch ein Finanzierungsspielraum vorhanden wäre. Der Beitragssatz hätte 1998 unter diesen Bedingungen der Neuregulierung rund 17 % betragen, das sind etwa drei Prozentpunkte weniger als im bestehenden System.

Höhere Durchschnittsrenten im universellen Alterssicherungssystem
Im Vergleich zum durchschnittlichen Altersruhegeld des gesamten Rentenbestands in der heutigen GRV ist der entsprechende Mittelwert für das Altersruhegeld, das sich nach 45 Jahren unter der Neuregelung ergeben hätte, deutlich höher. Dies gilt selbst bei einer Kappung der Anwartschaften über der vorgesehenen Grenze um die Hälfte ihres „beitragsgerechten“ Werts. Das liegt im wesentlichen an den längeren Versicherungszeiten, denn das Rentenniveau ist jeweils gleich. Auch Frauen hätten vollständige Versicherungsverläufe und höhere Durchschnittsrenten als beim geltenden System.

Wegen der vorgesehenen geringen Höhe der Mindestbeiträge, die vor allem von verheirateten Frauen zu zahlen wären, würden Personen ohne weitere Anwartschaften allerdings häufig nur eine niedrige Altersrente erhalten. Im Hinterbliebenenfall wäre diese nicht ausreichend. Deshalb müsste das Konzept der „Volksversicherung“ in diesem Punkt weiter entwickelt werden. So sollte überlegt werden, zu einem konsequenten Beitragssplitting überzugehen, um bei verheiraten und eventuell bei unverheiratet zusammenlebenden Personen die Unterschiede der Renten zwischen Männern und Frauen auszugleichen.

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Volker Meinhardt, Ellen Kirner, Markus Grabka, Ulrich Lohmann, Erika Schulz: Finanzielle Konsequenzen eines universellen Systems der gesetzlichen Alterssicherung. Edition der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf 2002.





Margitta Reicharz
Hans-Böckler-Stiftung
Abt. Öffentlichkeitsarbeit
Hans-Böckler-Straße 39
40476 Düsseldorf
30.09.2002


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