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Vor zehn Jahren: Der sogenannte Asylkompromiss
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Vor zehn Jahren: Der sogenannte Asylkompromiss
PRO ASYL: Deutscher Exportschlager St. Florians-Prinzip
Vor zehn Jahren, (am 6. Dezember 1992), präsentierten CDU/CSU, SPD und FDP der Öffentlichkeit den sogenannten Parteienkompromiss zur Asylfrage. Ergebnis war die Änderung des Artikels 16 und die Schaffung eines neuen Artikels 16a im Grundgesetz. Wesentlicher Inhalt war die Einführung der Drittstaatenregelung. Damit wurden der individuelle Rechtsschutz für Flüchtlinge mit Wirkung weit über die deutschen Grenzen hinaus fast vollständig ausgehebelt und die Standards des internationalen Rechtsschutzes für Flüchtlinge nachhaltig verschlechtert.
Viele der damals beteiligten Politiker verteidigten den Asylkompromiss mit dem Hinweis darauf, dass nur durch die Grundgesetzänderung der Weg frei würde für eine europäische Harmonisierung des Asylrechts.
Zehn Jahre später zeigt sich, dass der Asylkompromiss der Startschuss war für einen Wettlauf der Restriktionen und Repressionen gegen Flüchtlinge – auf nationaler und auf europäischer Ebene. Mit der Strategie, die Verantwortung für Flüchtlinge auf vorgelagerte angeblich "sichere Drittstaaten" abzuschieben, war die Bundesrepublik "erfolgreich". Die Asylzugangszahlen sanken rapide. Die deutsche Flüchtlingspolitik nach dem St. Florians-Prinzip hat Schule gemacht: Die zu sicheren Drittstaaten erklärten Nachbarländer umgeben sich ihrerseits mit sicheren Drittstaaten, ohne dass die Sicherheit der Flüchtlinge im Einzelfall noch geprüft wird. Immer geringer wird die Chance für Asylsuchende, zumindest noch in einem EU-Staat einen Asylantrag stellen und Zugang zu einem fairen Verfahren erhalten zu können. Die Militarisierung der Außengrenzen und EU-Aktionspläne zur Verhinderung von Fluchtbewegungen aus den Herkunftsregionen sind negative Marksteine einer europäischen Flüchtlingspolitik.
Nach weitgehender Entwertung des Asylrechts sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik aus der Genfer Flüchtlingskonvention stärker in den Vordergrund getreten. Von einer vollen Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland kann aber nicht die Rede sein: zum Beispiel werden bislang die Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung hierzulande nicht effektiv geschützt. Dass die Bundesrepublik immer wieder versucht ist, sich von völkerrechtlichen Verpflichtungen zu lösen, zeigt auch die Tatsache, dass die Bundesregierung ihre Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention entgegen dem Votum des Bundestages nicht zurückgenommen hat.
Weitere Bestandteile des Asylkompromisses waren:
das Flughafenverfahren, das Konzept der sicheren Herkunftsländer, eine eigenständige Regelung für Flüchtlinge aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten außerhalb des Asylverfahrens, ein eigenes Sondergesetz, das die sozialen Leistungen für Asylbewerber regelt und die Leistungen für Flüchtlinge in Form von Sachleistungen auf einem niedrigeren Niveau als für Deutsche festschreiben sollte, eine Altfallregelung, um die damals über 700.000 im Bundesamt und den Verwaltungsgerichten anhängigen Asylverfahren zügig zu bearbeiten, eine konzeptionelle Gesamtlösung für die Zuwanderung.
Ein zentraler Punkt des Parteienkompromisses zur Asylfrage, die konzeptionelle Gesamtlösung für die Zuwanderung, blieb neun Jahre ein ungedeckter Scheck. Mit dem Zuwanderungsgesetz liegt ein halbherziger Versuch vor, der wenig von einer zukunftsträchtigen Gesamtlösung hat und viele Elemente eines vorgestrigen Ausländerabwehrrechts fortschreibt.
Auch der Umgang mit den Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen gehört zur Negativbilanz des Asylkompromisses. Die Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien erhielten, von Ausnahmen abgesehen, nicht den zeitlich begrenzte Sonderstatus des neuen § 32a AuslG. Damit hatte man den vielen aus ethnischen Gründen Verfolgten und Vertriebenen, z.B. aus Bosnien, nicht nur den ihnen zustehende Flüchtlingsstatus, sondern auch noch den temporären Schutzanspruch verweigert.
Das mit dem Asylkompromiss vereinbarte Asylbewerberleistungsgesetz ist die in Gesetzesform gegossene Diskriminierung, Stigmatisierung und soziale Entrechtung. Mehrfach drastisch verschärft belegt das Gesetz, dass das Existenzminimum für bestimmte Personengruppen ohne zureichende Begründung ins Bodenlose abgesenkt werden kann. Verelendung ist die politisch vorsätzlich herbeigeführte Folge. Der effektive Rechtsschutz steht weitgehend auf dem Papier. Rechtsanwälte können kaum noch bezahlt werden.
Die Beibehaltung der restriktivsten Drittstaatenregelung der EU und des strukturell unfairen Flughafenasylverfahrens werden von der jetzigen Bundesregierung ebenso wie von ihrer Vorgängerin zum "nationalen Interesse" Deutschlands bei der Harmonisierung des Asylrechts in der EU gezählt. Wo immer die repressive deutsche Haltung sich in der EU nicht durchzusetzen scheint, blockiert die Bundesrepublik vergleichsweise fortschrittliche Richtlinienentwürfe.
Die Änderung des Grundgesetzes hat zur weitgehenden Entwertung des Asylgrundrechts geführt. In Europa begann ein Wettlauf um die Herabsetzung der asylrechtlichen Standards, der bis heute andauert. Diese Entrechtungspolitik hat Rassismus begünstigt und rechtsextreme Gewalttäter ermutigt, die von staatlicher Seite bereits Ausgegrenzten zu bedrohen und zu traktieren.
gez. Bernd Mesovic
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