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Bundeseinheitliche Altenpflegeausbildung
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Bundesverfassungsgericht bestätigt bundeseinheitliche Altenpflegeausbildung
Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) getroffenen Regelungen zur Altenpflegeausbildung einstimmig bestätigt, die Zuständigkeit für die Bestimmungen über die Altenpflegehilfeausbildung hingegen den Ländern zugewiesen. Die Ausbildung für die Altenpflegerinnen und Altenpfleger kann damit ab dem 1. August 2003 nach dem neuen Recht bundeseinheitlich durchgeführt werden. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Neuregelungen durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz erforderlich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil dazu genutzt, um zur Erforderlichkeit von Bundesgesetzen grundsätzliche Ausführungen zu machen. Diese sind von erheblicher Bedeutung für die zukünftige Gesetzgebung.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt, begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
"Der heutige Tag bedeutet einen großen Erfolg und Fortschritt für die Altenpflege. Endlich wird die Altenpflegeausbildung bundeseinheitlich geregelt. Dieses neue Gesetz ist eine wichtige Weichenstellung in der Seniorenpolitik. 1950 gab es etwa doppelt so viele Menschen unter 20 Jahren wie 60-jährige und ältere, 2050 wird es doppelt so viele ältere wie jüngere Menschen geben. Mit der zunehmenden Lebenserwartung steigt die Zahl der Hochaltrigen und damit der Pflegebedürftigen.
Altenpflege ist ein Beruf der Zukunft. Die bundeseinheitliche Altenpflegeausbildung wird eine Verbesserung der Pflegequalität bringen. Das neue Gesetz erhöht die Attraktivität der Altenpflegeausbildung und hat Signalwirkung für die gesellschaftliche Anerkennung des Berufsstandes der Altenpflegerinnen und Altenpfleger. Die Ausbildung dauert künftig drei Jahre und wird bundesweit einheitlich auf hohem Niveau durchgeführt. Erstmals besteht in allen Bundesländern die Möglichkeit, unmittelbar im Anschluss an die Schule eine Ausbildung zu beginnen. Die Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung. Die Berufsbezeichnung 'Altenpflegerin' bzw. 'Altenpfleger' wird geschützt.
Ich danke meiner Amtsvorgängerin Dr. Christine Bergmann, die das Gesetz in der letzten Legislaturperiode durchgesetzt hat. Den von ihr eingeschlagenen Weg werde ich konsequent fortsetzen. Das Urteil bestätigt auch die Länderkolleginnen und -kollegen, die den Neuregelungen zugestimmt haben, und nicht zuletzt die Fachverbände, die über viele Jahre die bundeseinheitliche Ausbildung immer wieder eingefordert haben. Ich appelliere an alle Verantwortlichen in den Ländern, das heutige Ergebnis als Chance für einen Aufbruch in der Altenpflegeausbildung zu nutzen.
Die Bayerische Staatsregierung muss nun zur Kenntnis nehmen, dass die jahrelange Blockadehaltung nicht - wie von ihr immer behauptet - durch das Verfassungsrecht gedeckt war. Es war unverantwortlich gegenüber den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften, die bundeseinheitliche Altenpflegeausbildung über ein Jahrzehnt hinauszuzögern und damit die dringend notwendigen strukturellen und inhaltlichen Verbesserungen zur Sicherung der Pflegequalität zu verhindern.
Die Bundesregierung wird die mit dem Altenpflegegesetz sowie der Novellierung des Heimgesetzes und des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) in der letzten Legislaturperiode begonnenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Betreuung und Pflege alter Menschen sowie zur Stärkung des Verbraucherschutzes gezielt fortsetzen. Von besonderer Bedeutung gerade auch für das Pflegepersonal wird dabei die Erarbeitung von Pflegestandards sein."
--------------------------------- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dienststelle Berlin: Taubenstraße 42/43 Glinkastraße 18-24 D-10117 Berlin
24. Oktober 2002
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