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Einkaufen im Netz: Acht von zehn Internet-Shops verstoßen gegen das Gesetz vzbv mahnt Tchibo, amazon.de und Fleurop ab - „Handel beherrscht das Einmaleins des Internets nicht“
- Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat schwere Mängel beim Einkauf im Internet festgestellt. Nach einer Untersuchung des vzbv verstoßen acht von zehn Internet-Einkaufsportale gegen das Teledienstegesetz und Bestimmungen des BGB, indem sie den Verbraucher unzureichend informieren. In vielen Fällen fehlen selbst die Preise oder Informationen über Liefer- und Versandkosten. „Das ist ein katastrophales Zeugnis für den Handel“, sagte vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. „Wer noch nicht einmal das kleine Einmaleins des Internets beherrscht, darf sich nicht wundern, wenn die Verbraucher bei Online-Bestellungen vorsichtig sind.“
Der vzbv untersucht seit Oktober, ob die Internet-Shops führender Unternehmen den gesetzlichen Mindestanforderungen für das Einkaufen im Netz entsprechen. Von 211 untersuchten Anbietern waren lediglich 38 nicht zu beanstanden. Bisher hat der vzbv bereits 140 Unternehmen abgemahnt. Zu den abgemahnten Unternehmen gehören Branchenriesen wie Tchibo, amazon.de , Blume2000, die Fluggesellschaften GermanWings, Air Berlin, Condor, Aero Lloyd und Germania. Die meisten Verstöße gab es bei den Anbietern von Büchern, CDs, Flugtickets sowie von Kaffee und Tee. Am besten schnitten die Anbieter von Kosmetika ab: Hier waren „nur“ sechs von zehn Websites zu beanstanden.
Die häufigsten Verstöße:
§ die genaue Anschrift und Identität des Unternehmens fehlt § die Verbraucher werden nicht über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht informiert § Vertretungsberechtigte werden nicht angegeben, zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH § Anbieterangaben wie zum Beispiel Adresse und Verantwortliche des Unternehmens sind in der Homepage versteckt § es fehlen Informationen darüber, was mit der Bestellung des Kunden beim Unternehmen passiert § es wird nicht darüber informiert, ob die Bestellung nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmen gespeichert wird und ob die Daten dem Kunden zugänglich sind
§ es fehlen Angaben, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann
Die Grundregeln für das Einkaufen im Internet sind im Teledienstegesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, hat der Betreiber eines Internet-Shops nach diesem Gesetz auch über die folgenden Punkte zu informieren:
§ Basisinformationen über die angebotenen Produkte § den Endpreis der angebotenen Produkte einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile § zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten § Zahlungs- und Lieferkonditionen § welche Kosten dem Verbraucher durch die Nutzung von eMail und Internet entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen
§ die Gültigkeitsdauer befristeter Sonderangebote § die Mindestlaufzeit von Verträgen, wenn diese eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt haben
§ über Verhaltenskodizes, denen sich der Anbieter unterwirft sowie über einen elektronischen Zugang zu diesen Regelwerken.
„Hier wurden neue Gesetze geschaffen, an die sich bisher aber offenbar noch kaum jemand hält“, sagte vzbv-Vorstand Edda Müller.
Positive Nachricht: Auf die Abmahnungen haben die meisten Firmen reagiert - sie änderten ihr Internetangebot. In 70 Fällen wurden bisher Unterlassungserklärungen abgegeben, so beispielsweise IKEA, Zweitausendeins, Blume2000, GermanWings und Air Berlin. In mindestens 7 Fällen wird es jedoch zu einer Klage des vzbv gegen die Unternehmen kommen. Betroffen davon sind unter anderem Fleurop, amazon.de und Möbel Hübner.
Der vzbv kündigte an, die Internet-Angebote von insgesamt rund 500 Anbietern aus verschiedenen Branchen zu überprüfen.
Carel Mohn, Pressesprecher, Kerstin Hoppe, Referent für Wettbewerbsrecht www.vzbv.de
Berlin, 18. Dezember 2002
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