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ISSN 1610-0611
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Massagen auch ohne vorheriger Zustimmung der KK

Betrifft: Krankenversicherung

Massagen auch ohne vorheriger Zustimmung der Krankenkasse
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Wenn Mediziner ihren Patienten Massagen und Krankengymnastik verordnen, muss dazu nicht vorher die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden. Das hat das brandenburgische Landessozialgericht entschieden. Es wies damit Berufungen der AOK gegen Urteile der Sozialgerichte in Cottbus und Potsdam zurück. Entscheidend sei, was die zugelassenen Vertragsärzte an Behandlungen und erforderlicher Versorgung mit Heilmitteln bestimmen, hieß es in einer Mitteilung des Landessozialgerichts.

Auch die von Ärzten verschriebene Krankengymnastik und Massagen seien Teil der Krankenbehandlung. Die Ärzte seien „Schlüsselfiguren“ im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine grundlegende Änderung dieses Systems müsse die Krankenkasse mit den Vertragsärzten regeln, nicht aber - wie von ihr beabsichtigt - im Verhältnis zu den Versicherten oder Physiotherapeuten. (Az L4KR 11/ 01; L4KR 21/01, L4KR 9/01)

Hintergrund der Verfahren ist ein Faltblatt der AOK vom März 2000, in dem es heißt: „Ab 01. April 2000 sind Verordnungen von Krankengymnastik vor Beginn der Behandlung von Ihrer AOK zu genehmigen.“ Dagegen hatten sich sowohl Physiotherapeuten als auch Mitglieder der Krankenkasse gewandt. Nachdem die Sozialgerichte in ihrem Sinne entschieden hatten, war die AOK in Berufung gegangen. Laut Landessozialgericht sind die Urteile nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Sozialverband VdK Deutschland
Öffentlichkeitsarbeit vdk.de
Julita K. Voigt (verantwortlich)


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