 |
|
 |
 |
 |
 |
Preisauszeichnung ist Pflicht
|
|
|
65 / 2002
Preisauszeichnung ist Pflicht
Der Handel muss alle Waren mit Preisangaben versehen, die er in Schaufenstern und Verkaufsräumen oder in Musterbüchern und Katalogen anbietet. Darauf weist die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern hin. Auch Angebote, die über den Bildschirm den Verbraucher erreichen, also per Fernsehen oder Internet, unterliegen der Preisangabenpflicht. Hier ist eine Verbesserung der Transparenz in Sicht. Anfang Juni hat Bundeswirtschaftsminister Müller einen entsprechenden Entwurf zur Änderung der Preisangabenverordnung gebilligt. Grundsätzlich muss immer der Endpreis einschließlich der Mehrwertsteuer angegeben werden. Also: Das Blumengeschäft hat die angebotenen und die im Fenster ausgestellten Blumen und Pflanzen mit Preisangaben zu versehen, genauso wie das Möbelgeschäft oder der Optiker. Und zwar vollständig. Nur Antiquitäten und Kunstgegenstände brauchen keine Preisschilder. Der Friseur hat sein Preisverzeichnis auszuhängen genauso wie der Reiniger. Bei Gaststätten müssen die Preise für Speisen und Getränke am Lokaleingang sowie auf den Gasttischen bekannt gegeben werden. Die Preise von Tankstellen müssen für Autofahrer frühzeitig erkennbar sein. Auch Banken müssen die Vorschriften der Preisangabenverordnung beachten. Im Schalterraum müssen die Preise ausgehängt werden. Wenn die Bank ein Schaufenster oder einen Schaukasten hat, muss man sich auch dort über die Preise informieren können. Reicht der Platz nicht aus, um alle Entgelte anzugeben, dann müssen Banken und Sparkassen ihren Kunden Verzeichnisse mit sämtlichen Gebühren zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Bei Kreditangeboten ist der effektive Jahreszins das Preisschild.
Beschweren Sie sich bei Ihrem Kaufmann, Ihrem Friseur, Ihrer Boutique, Ihrer Bank, wenn Sie auf fehlende oder falsche Preisschilder stoßen. Hilft dies nicht oder stellen Sie fest, dass in bestimmten Geschäften auf die Preisauszeichnung gar keinen Wert gelegt wird, melden Sie dies dem Ordnungsamt. Dieses kann dann ein Bußgeld vom Händler verlangen. Bei jedem weiteren Verstoß wird die Geldbuße höher. Wenden Sie sich auch an Ihre Verbraucherzentrale. Verstößt ein Anbieter wiederholt und systematisch gegen seine Preisauszeichnungspflicht, ist dies unlauterer Wettbewerb. Verbraucherverbände können diesen Wettbewerbsverstoß abmahnen.
Ärgerlich ist es für den einzelnen, dass er keinen Anspruch darauf hat, die Ware zum angegebenen Preis zu bekommen. Stellt sich an der Kasse heraus, dass der Händler einen höheren als den angegebenen Preis verlangt, können Sie rechtlich nicht auf das günstige Angebot bestehen.
Veröffentlichungen - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe Ansprechpartner für Redaktionen: Andreas Ptak Tel. (0381) 4 93 98 12 Fax (0381) 4 93 98 30 Internet www.verbraucherzentrale-mv.de
|
nach oben
--< zurück
•--vorwärts >
↑ nach oben
|
WWF fordert endlich mehr Schutz für Verbraucher | Verbraucherberatung stellt Gentechnik-Liste vor
|
|