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vzbv erwirkt Verbot von „Kerosinklausel“ BGH fällt Grundsatzentscheidung und erklärt Preiserhöhungsklausel des Reiseveranstalters Alltours für unzulässig
Berlin, 19.11.2002 - Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat heute vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die Unzulässigkeit der Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen der Alltours Flugreisen GmbH erwirkt. „Das Urteil ist ein wichtiger Schritt gegen die Benachteiligung von Verbrauchern durch unangemessene Vertragsbedingungen und für mehr Transparenz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, so vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. Die Verbraucher müssten sich auf angegebene Preise verlassen können. Der vzbv geht davon aus, dass die Grundsatzentscheidung des BGH ohne Umwege auf entsprechende Klauseln anderer Reiseveranstalter übertragen wird. Die beanstandete Klausel sah vor, dass der Veranstalter die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise für Pauschalreisen im Falle der Erhöhung bestimmter Kosten (Flugbenzin, Flughafengebühren, Steuern, veränderte Wechselkurse) nachträglich erhöhen konnte. Neben Alltours war der vzbv unter anderem gegen TUI, NUR Touristic und ITS vor Gericht gezogen.
Die sogenannte Kerosinklausel ermöglichte es Reiseveranstaltern, Preiserhöhungen selbst dann auf die Kunden abzuwälzen, wenn eine bevorstehende Teuerung bei Vertragsabschluss bereits bekannt war, bei der Preiskalkulation aber außer Acht gelassen wurde. Die Klausel gewann an Bedeutung, als Anfang 2000 Reisekunden Treibstoffkostenerhöhungen und Nachzahlungen hinnehmen mussten, die nicht in den Preisen der Winterkataloge berücksichtigt worden waren. Da die meisten der beanstandeten Klauseln keine Darlegung der tatsächlichen Preiserhöhungen verlangen und keinen bestimmten Verteilungsschlüssel nennen, bleibt dem Reiseveranstalter ein großzügiger Gestaltungsraum. Im Fall Alltours waren von der Klausel ausschließlich Reisen betroffen, die mindestens vier Monate vor Reiseantritt gebucht wurden. Dadurch waren von der nachträglichen Zuzahlung vor allem kostenbewusste Frühbucher betroffen.
Der vzbv weist darauf hin, dass betroffene Kunden geleistete zusätzliche Zahlungen mit Verweis auf das BGH-Urteil unverzüglich von Alltours zurückverlangen können. Auch die Kunden anderer Reiseveranstalter könnten damit rechnen, dass die von ihnen geleisteten Nachzahlungen unzulässig waren und ihnen zurück erstattet werden müssen.
(BGH, Urteil vom 19.11.2002, Az: X ZR 243/01)
Für weitere Informationen:
Christian Fronczak, Pressereferent, Tel.: 030.25800-258, presse@vzbv.de <mailto:presse@vzbv.de> Nils Schroeter, Referent für Wirtschaftsrecht, Tel.: 030.25800-109, schroeter@vzbv.de <mailto:schroeter@vzbv.de> Petra Glomb, Referentin für Wirtschaftsrecht, Tel.: 030.25800-109, glomb@vzbv.de www.vzbv.de <http://www.vzbv.de>
Anlagen: Übersicht über laufende Verfahren unter Beteiligung des vzbv
Übersicht über Verfahren zu Preiserhöhungsklauseln unter Beteiligung des Verbraucherzentrale
Bundesverbandes e.V.
ALLTOURS FLUGREISEN GMBH
BGH - X ZR 243/01 - (Klausel unzulässig, rechtskräftig)
OLG Düsseldorf - 6 U 103/01 - (Klausel unzulässig, Revision ALLTOURS) LG Düsseldorf - 12 O 303/00 - (Klausel zulässig, Berufung vzbv)
Klausel (Ziffer 4.a): „Alltours Flugreisen GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Fluggebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.“
AIRTOURS INTERNATIONAL GMBH
OLG Fr.a.M. - 1 U 63/01 - (Klausel unzulässig, Revision AIRTOURS möglich) LG Fr.a.M. - 2/2 O 31/00 - (Klausel zulässig, Berufung vzbv)
Klausel (4.3. Leistungs- und Preisänderungen): „Airtours behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Fluggebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung bei Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.“
ITS REISEN, ZWEIGNIEDERLASSUNG REWE-ZENTRALFINANZ e.G.
OLG Köln - 6 U 124/01 - (Klausel unzulässig, rechtskräftig) LG Köln - 26 O 130/00 - (Klausel unzulässig, Berufung ITS)
Klausel (4.3. Änderungen): „Preiserhöhungen nach Abschluss des Reisevertrages bis 21 Tage vor Reiseantritt aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen (Erhöhung der Beförderungskosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife oder ähnliches) in dem Umfang möglich, wie nachzuweisende Tatsachen dies rechtfertigen.“
NUR TOURISTIK GMBH
BGH - X ZR 152/02 - Verhandlung noch nicht terminiert
OLG Frankfurt a.M. - 1 U 55/01 - (Klausel unzulässig, Revision NUR) LG Frankfurt a.M. - 2/2 O 32/00 - (Klausel zulässig, Berufung vzbv)
Klausel (Ziffer 4.3): „Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen.“
TUI DEUTSCHLAND GMBH
BGH - X ZR 232/02 - Verhandlung noch nicht terminiert
OLG Celle - 11 U 331/01 - (Klausel unzulässig, Revision TUI) LG Hannover - 14 O 2251/00 - (Klausel unzulässig, Berufung TUI)
Klausel (6.3 Leistungs- und Preisänderungen): „Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.“
Folgende Reiseanbieter, die ebenfalls entsprechende Klauseln verwendet haben, haben nach Abmahnung durch den vzbv außergerichtliche
Unterlassungsverpflichtungen abgegeben:
▪ E.V.S VACANCES SYSTEM GMBH - BERGE & MEER - A 11631-1/00
▪ IKARUS TOURS - A 11719-1/00
▪ TOP CLASS REISEN GMBH - A 11800-1/00
------------------------------------------------------------------------- vzbv/19.11.2002
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