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ISSN 1610-0611
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EU-weiter Emissionshandel Widerspruch


DGB: EU-weiter Emissionshandel steht im Widerspruch zum www.dgb.de
Kyoto-Protokoll

"Die zwangsweise Einführung eines EU-weiten Emissionshandels auf
Unternehmensebene steht im Widerspruch zum Kyoto-Protokoll", sagte
DGB-Vorstandsmitglied Heinz Putzhammer auf dem Neuen UmweltForum 2002 der
Arbeitsgemeinschaft für Umweltfragen am Dienstag in Stuttgart.

Im Kyoto-Protokoll werde den Unterzeichnerländern die Wahlfreiheit zwischen
verschiedenen Klimaschutzinstrumenten zugebilligt. Diesem flexiblen Ansatz
werde der EU-Richtlinienvorschlag zum Emissionshandel nicht gerecht, sagte
Putzhammer. Anstelle eines offenen zwischenstaatlichen Handels mit
Emissionsrechten beabsichtige die EU, einzelne Unternehmen und Anlagen mit
Emissionsobergrenzen zu belegen und den Emissionshandel auf die EU zu
beschränken.

Auch innerhalb des Regelwerkes der Europäischen Kommission bestünden
Inkompatibilitäten, so z. B. im Verhältnis zur Richtlinie zur integrierten
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Grünbuch zur
Versorgungssicherheit.

Vor Einführung eines EU-weiten Emissionshandels müssten darüber hinaus die
Berücksichtigung früherer Klimaschutzleistungen geklärt, übermäßige
Belastungen vermieden sowie die Vereinbarkeit mit bestehenden Instrumenten
hergestellt werden.

"Es kann nicht sein, dass mit dem EU-Richtlinienentwurf quasi eine
"Stilllegungsprämie" für Kohlekraftwerke geschaffen wird, anstatt
Neuinvestitionen für emissionsärmere Technologien zu fördern,"sagte der
Gewerkschafter.

Grundsätzlich sprach sich Putzhammer zwar für das Instrument Emissionshandel
aus, sagte aber: "Der von der EU vorgelegte Richtlinienvorschlag wird jedoch
nicht zu einer volkswirtschaftlichen Optimierung der Klimaschutzkosten
beitragen, sondern Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der in Deutschland
heimischen Energieträger mit sich bringen. Das betrifft nicht nur die Kohle,
sondern auch die erneuerbaren Energiequellen."



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DGB Bundesvorstand Pressestelle
Verantwortlich: Hans-Jürgen Arlt
15.10.02


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