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ASYL IN EUROPA
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ASYL IN EUROPA
Richtlinienentwurf für Asylanerkennungsgründe vom EU-Parlament auf den Weg gebracht Am 23. Oktober 2002 hat das Europäische Parlament einen Richtlinienentwurf für die Richtlinien eines gemeinsamen Asylrechts verabschiedet, wonach die geschlechtsspezifische Verfolgung, die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und der ethnischer Abstammung in der EU als Asylgrund gelten sollen. Zudem soll das Asylrecht über PartnerInnen und Kinder hinaus auf enge Verwandte ausgeweitet werden. Kriegsdienstverweigerer hätten ebenso ein Recht auf Asyl wie Angehörige aller EU-Mitgliedstaaten, inklusive der Kandidatenländer. Die Abgeordneten wandten sich auch gegen den Vorschlag der EU-Kommission, dass allein der Verdacht des Terrorismus ausreichen soll, um vom Asylrecht ausgeschlossen zu werden. Im Parlamentstext definiert wird zudem der Status des „subsidiären Schutzes“, das heißt, der Schutz, den Personen außerhalb des Asylrechts genießen können. Ein solcher Status steht den Verfolgten zu, wenn ihnen Folter, Todesstrafe, Klitorisbeschneidung oder Bürgerkriegszustände drohen. In den Diskussionen um den Richtlinienentwurf wurde auch die Klärung des Begriffs „Urheber der Verfolgung“ erreicht. Aus Sicht von Kommission und Parlament kommt als Urheber nicht nur der Staat selbst in Frage, sondern auch Bedingungen, in denen der Staat nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Als aktuelles Beispiel werden die Verhältnisse in Simbabwe genannt, wo der Staat nicht nur in Gewaltakte verwickelt war, sondern auch Gerichtsentscheidungen nicht umsetzt. Die vorgeschlagene Regelung trifft auch auf Kolumbien zu, wo die Regierung die Bürger nicht vor paramilitärischen Organisationen schützen kann.
Dänemark schnürt Gesetzespaket gegen Flüchtlinge Auszug aus der taz vom 4. November 2002: „Mit dem Gesetzespaket verbunden war (…) das Zugeständnis an die Rechte, die Behörde für ethnische Gleichstellung abzuschaffen, die Zuschüsse für das Dänische Menschenrechtszentrum zusammen zu streichen und dessen Direktor Morten Kjaerum zu entlassen. (…) Welche sind die Eckpunkte der neuen dänischen Einwanderungspolitik? Ein dauerhafter Aufenthaltsstatus kann nun mehr erst nach sieben Jahren erlangt werden; in dieser Zeit dürfen keine staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden. Der Nachzug von EhegattInnen aus dem Ausland ist nur möglich, wenn diese mindestens vierundzwanzig Jahre alt sind und der in Dänemark lebende Partner eine Sicherheitsleistung von 50 000 Kronen (1 Euro = 7,429 DKK) hinterlegt, ein monatliches Einkommen von 16 000 Kronen und eine enge Bindung an Dänemark nachgewiesen hat. Nachgezogene EhegattInnen können abgeschoben werden, wenn die Ehe vor Ablauf von sieben Jahren scheitert. Das Recht, die Eltern aus dem Ausland nachziehen zu lassen, wurde abgeschafft. Die Einbürgerung ist erst nach neun Jahren möglich und ist an zahlreiche Auflagen gebunden, etwa eine schriftliche Loyalitätserklärung, eine Erklärung über mögliche Vorstrafen im Herkunftsland und das Bestehen eines Sprachtests. Gravierende Änderungen gab es auch im Asylrecht. Personen, die politisches Asyl erhalten haben, müssen nun sieben Jahre lang auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis warten. Bessert sich nach Einschätzung der Behörden die Situation im Herkunftsland während dieser Frist, kann der Aufenthalt beendet werden.“
Österreichische Flüchtlingsorganisationen suchen Informationen über die Tätigkeiten der Firma European Homecare Nach der Entscheidung des österreichischen Innenminister, der Rückkehrberatung durch Auftragsvergabe an die in Essen ansässige Firma European Homecare zu privatisieren, suchen Flüchtlingsorganisationen Informationen über die Arbeitsweise dieser Firma. Bekannt ist, dass European Homecare, mit Sitz in Essen, Unterkünfte u.a. in Düren und Schöppingen betreibt. Durch die Vergabe an eine private Firma soll das Land NRW ca. 2,3 Mio Euro einsparen.
Informationen bitte an: proasyl@proasyl.de
Flüchtlingsrat - NRW 15.11.02
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„Enduring Freedom“-Mandat | Symbolische Steinigung in Frankfurt
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