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Verfolgte Frauen schützen!
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Nach Angaben des UNHCR befinden sich weltweit etwa 21 Mio Menschen auf der Flucht, 80% davon sind Frauen und Kinder. Frauen sind in besonderer Weise Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Neben politischer Unterdrückung, Zugehörigkeit zu verfolgten religiösen oder ethnischen Gruppen, zu Flucht aus wirtschaftlicher Notlage und infolge von Kriegen zählen dazu zusätzliche frauenspezifische Fluchtgründe:
Frauen als Werkzeug zur Demütigung gesuchter Familienmitglieder, Verfolgung aufgrund von Widerstand gegen traditionelles Rollenverständnis, religiöse oder kulturelle Zwänge, z.B. Flucht vor "Ehrenmorden", vor Genitalverstümmelung und vor Zwangsheirat, Sexuelle Folter bei Verhören und in Gefängnissen
Gelingt Frauen die Flucht, ist diese für sie mit größeren Gefahren verbunden und viel schwerer als für Männer. So verfügen sie meist nicht über die notwendigen finanziellen Mittel und Kontakte. Oft sind Frauen Mißhandlungen und sexueller Gewalt skrupelloser Schleuser ausgesetzt. Sind sie mit Kindern auf der Flucht, tragen sie eine zusätzliche Verantwortung als Mutter. .
In der Bundesrepublik Deutschland werden frauenspezifische Fluchtgründe nur ungenügend berücksichtigt. In dem Anfang November 2001 durch das Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines neuen Zuwanderungsgesetzes von Bundesinnenminister Otto Schily ist nach starken Protesten von NROs ein Abschiebeschutz bei Verfolgung aus geschlechtsspezifischen und nichtstaatlichen Gründen festgeschrieben. Diese Fluchtgründe wurden sehr häufig als Einzelschicksale abgetan, bagatellisiert und als unpolitisch eingestuft. Der nun vorgesehene Abschiebeschutz bedeutet jedoch "keine Ausweitung der Asylgründe", er führt lediglich zu einem befristeten Aufenthaltsrecht, das nach spätestens drei Jahren überprüft wird.
Eine Registrierung von Asylanträgen aus geschlechtsspezifischen oder nichtstaatlichen Gründen gibt es nicht oder sie wird nicht bekannt gegeben. Deshalb hat die Öffentlichkeit kein Bild darüber, wie viele Frauen tatsächlich diese besonderen Gründe vortragen. Aus Kreisen des BMI wurde verlautet, dass im Jahr 2000 nur rund 300 verfolgte Frauen aus geschlechtsspezifischen Gründen in Deutschland Asyl beantragten.
Wichtige Fakten zur Asylgesetzgebung:
Die EU befindet sich in einer bedeutsamen Übergangsphase. Bis zum Jahre 2004 soll eine Harmonisierung der Asyl- und Migrationspolitik erreicht werden (nach dem Amsterdamer Vertrag).
Das Bekenntnis der europäischen Staats- und Regierungschefs im finnischen Tampere, auf ein gemeinsames Asylsystem hinzuwirken, "das sich auf die uneingeschränkte Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützt", steht in Frage, da der "Notwendigkeit einer konsequenten Kontrolle der Außengrenzen zur Beendigung der illegalen Einwanderung" der Vorrang eingeräumt wird. Abschottungsmaßnahmen standen bisher im Vordergrund.
Gemeinsam mit anderen NROs fordert TERRE DES FEMMES den Abbau der Abschottungsmaßnahmen.
Anstatt Asylverfahren immer mehr in Transitländer und Herkunftsregionen zu verlagern, sollten sich die Mitgliedstaaten der EU offen und uneingeschränkt zu ihren Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention bekennen.
Laut der 1951 gezeichneten Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist ein Flüchtling eine Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (Art.1 A Nr.2).
Mittlerweile gehören 141 Staaten der GFK an; 1953 wurde sie durch Ratifikation innerstaatliches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
So besagt Art.16a Abs.1 Grundgesetz (GG):
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht
Damit ist das Asylrecht in Deutschland ein einklagbarer Rechtsanspruch.
Damit ist das Asylrecht in Deutschland ein einklagbarer Rechtsanspruch. Dies setzt aber aufgrund der in Deutschland herrschenden engen Auslegung voraus, dass eine staatliche Verfolgung oder eine vom Staat geduldete Verfolgung vorliegen muss. Gerade diese restriktive Auslegung führte wiederholt zu Mahnungen durch den UNHCR. Im Jahre 1993 wurde eine Neuregelung des Asylrechts beschlossen, die eine wesentliche Beschleunigung und striktere Behandlung von Asylanträgen einschloss. Dazu gehört die Drittstaatenregelung, das Prinzip der sicheren Herkunftsländer, erkennungsdienstliche Behandlung (Passfoto+Fingerabdrücke), Beschleunigung bei sog. "offensichtlich unbegründeten" Anträgen und das sog. Flughafenverfahren.
Ist die betroffene Person über einen sog. sicheren Drittstaat eingereist, so besteht nach Art.16a Abs.2 GG kein Anspruch auf Asyl, ebenso, wenn der Flüchtling aus einem sog. sicheren Herkunftsland stammt. Das sind solche, in denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche Behandlung stattfinden. Flüchtlinge aus solchen Ländern müssen Beweismittel vorlegen, die diese Vermutung widerlegen. Als sichere Herkunftsstaaten gelten derzeit z.B. Ghana, Rumänien, Senegal.
Das Asylverfahren ist im Ausländergesetz (AuslG) und im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt. Das Ausländergesetz regelt befristete Aufenthaltserlaubnisse und Abschiebungshindernisse (verschiedene "Aufenthaltstitel")
§51 Abs.1 AuslG verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem dem Flüchtling politische Verfolgung droht § 53 AuslG regelt den humanitären Abschiebungsschutz, insbesondere bei drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher Strafe oder anderer erheblicher konkreter Gefahr. Die betroffene Person erhält eine (befristete) Duldung, d.h. es wird auf den Vollzug einer bestehenden Ausreiseverpflichtung vorübergehend verzichtet.
Da geschlechtsspezifische Fluchtgründe kaum als politische Verfolgung anerkannt werden, erhalten zur Zeit geflohene Frauen häufig nur eine Duldung. Dies ist ein unsicherer Status, der wieder und wieder verlängert werden muß, damit sie nicht abgeschoben werden.
Asylverfahren:
Wer das Recht auf Asyl in Anspruch nehmen will, muss einen Asylantrag stellen, in der Regel bei der Einreise. Das Verfahren ist im Asylverfahrensgesetz geregelt. Zuständig ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, das gemäß dem geplanten Zuwanderungsgesetz durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ersetzt werden soll.
Die betroffene Person wird durch eine(n) Einzelentscheider/in des Bundesamtes unter Hinzuziehung eines/er Dolmetscher/in angehört. Sie erhält eine Kopie der Niederschrift dieser nichtöffentlichen Anhörung. Danach trifft ein/e Einzelentscheider/in selbständig und unabhängig die Entscheidung über den Asylantrag.
Die Entscheidung kann zu folgendem führen:
Anerkennung als asylberechtige Person. Ablehnung als asylberechtigte Person, aber Abschiebehindernis gemäß §53 Abs.1 AuslG (sog. kleines Asyl). Ablehnung des Asylantrages als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ("offensichtlich unbegründet" bedeutet verkürzte Ausreise- und Gerichtsentscheidungsfristen). Trotzdem kann ein Abschiebungshindernis gemäß §53 AuslG gewährt werden. Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat.
Nach dem geplanten Zuwanderungsgesetz, welches das bisherige Ausländer- und Asylgesetz ablösen soll, werden die bisherigen Aufenthaltstitel auf eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis reduziert.
Neben der zu begrüßenden Einführung der befristeten Aufenthaltserlaubnis für Frauen, die geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt sind, mit der u.a. eine sofortige Arbeitserlaubnis oder ein Anspruch auf Sozialhilfe einher geht, bestehen gegen den vorliegenden Gesetzentwurf erhebliche Bedenken:
Der Entwurf sieht z.B. vor, dass bei Erteilung der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach spätestens drei Jahren die Schutzbedürftigkeit überprüft wird. Es ist völlig offen, wie die diesbezügliche Handhabung bei geschlechtsspezifischer Verfolgung aussehen wird. Z.B. wenn Frauen Diskriminierung bis hin zu Morddrohungen von seiten Privater augesetzt sind, weil sie kulturelle oder religiöse Normen überschritten haben oder sich ihnen nicht begen wollten. Dazu gehört auch die Genitalverstümmelung. Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jede Regelung für die bisher in Deutschland geschätzten 100.000 bis 1 Mio. lebenden "Illegalen", darunter auch viele Frauen. Asylanträge von Minderjährigen sollen grundsätzlich abgewiesen werden, wenn die der Eltern bereits abglehnt wurden. Das hinterlässt eine Schutzlücke für Mädchen, die eigene Asylgründe haben können, wie etwa bei ehemaligen Kindersoldaten, Zwangsprostitution oder drohender Genitalverstümmelung. Die vorgesehene Vereinheitlichung der Asylverfahren durch die Abschaffung der Unabhängigkeit der Einzelentscheider/innen lässt keine individuelle Fallentscheidung mehr zu. Entscheidungen auf der Grundlage der Länderberichte des Auswärtigen Amtes sind politisch manipulierbar und kaum von Aussen zu beeinflussen. Das Nachzugsalter von Familienmitgliedern soll auf 14 Jahre (von 16 Jahren) reduziert werden. Dies ist ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention, die ein Nachzugsalter von 18 Jahren vorsieht.
So muss die Bewertung des neuen Gesetzes trotz einiger Verbesserungen zwiespältig ausfallen. Zentrale Forderungen sind weiterhin nicht erfüllt und die vielen versteckten Verschärfungen und Unklarheiten im Gesetzesentwurf erfüllen uns mit Sorge für das Wohl und die Sicherheit von schutzsuchenden Frauen.
Deshalb fordert TERRE DES FEMMES weiterhin:
a) Bezogen auf das Asylrecht:
Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung als Asylgrund, nicht nur Gewährung von Abschiebeschutz. Streichung der Drittstaatenregelung. allgemeiner Nachzugsanspruch für Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren. Keine festgelegte Quote bei der Aufnahme von Flüchtlingen. Besonderer Abschiebeschutz für Frauen, die auf der Flucht oder im Zielland Opfer sexueller Gewalt geworden sind und deshalb durch ihre Familie im Heimatland an Leib und Leben bedroht sind.
b) Bezogen auf das Asylverfahren:
Sensible Behandlung, v.a. in Fällen von sexueller Gewalt. Nachträgliche Angabe von Fluchtgründen muß nach der Erstbefragung noch möglich sein. Für weibliche Flüchtlinge müssen Dolmetscherinnen zur Verfügung stehen. Beibehalten der Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider/innen Abschaffung des sog. Flughafenverfahrens.
c) Bezogen auf den Aufenthalt:
Menschenwürdige und angemessene Unterbringung, z.B. wenn gewünscht nach Geschlechtern getrennt. Ausreichende ärztliche Betreuung. Aufbau weiterer und Unterstützung bestehender Beratungs- und Therapiezentren für traumatisierte Flüchtlinge, insbesondere für Opfer sexualisierter Gewalt
• TERRE DES FEMMES
Links zum Thema
Bundesinnenministerium (www.bmi.bund.de)
Deutscher Juristinnenbund (www.djb.de)
Pro Asyl e.V. (www.proasyl.de),
Bundesamt für Asyl ( www.bafl.de)
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