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CDU will eine Änderung beim Jugendgerichtsgesetz
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Hesse (CDU) will eine Änderung beim Jugendgerichtsgesetz erreichen
Hamburg soll mit einem Antrag im Bundesrat auf eine Änderung des Jugendgerichtsgesetzes hinwirken, um Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren grundsätzlich nach dem allgemeinen Strafrecht verurteilen zu können. Dies fordern die drei Jugendexperten der Hamburger Regierungsfraktionen.
Mit einem Gesetzentwurf soll künftig sichergestellt sein, dass das Jugendstrafrecht nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt. Ziel der Hamburger Bundesratsinitiative soll die verstärkte Bekämpfung der Jugendkriminalität sein. Durch diese Reform will der CDU-Abgeordnete Klaus-Peter Hesse „ein konsequenteres Vorgehen gegen jugendliche Gewalttäter erreichen„ und „eine Trendwende bei der wachsenden Kriminalität von Kindern und Jugendlichen herbeiführen.„
Allein in den letzten acht Jahren ist die Zahl der Tatverdächtigen unter 21 Jahren in ganz Deutschland um fast 40 % gestiegen. Die Zuwachsrate im Bereich der Gewaltkriminalität liegt im gleichen Zeitraum sogar bei 80 %. In Hamburg werden überdurchschnittlich viele Jungerwachsene nach dem Jugendstrafrecht verurteilt. Im Jahre 2001 wurden von 1.180 straffällig gewordenen Heranwachsenden lediglich 198 nach dem allgemeinen Strafrecht verurteilt.
„Diese besorgniserregende Entwicklung bei der Jugendkriminalität dürfen wir nicht tatenlos hinnehmen. Durch eine konsequente Anwendung von strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten muss den Jugendlichen noch deutlicher vor Augen geführt werden, dass Gewalttaten konsequent geahndet werden“, betonte Hesse.
Hesse sieht bei der Regelanwendung des Erwachsenenstrafrechtes bei Heranwachsenden ein deutliches Signal der Politik an die Justiz. „Wir als Gesetzgeber wollen grundsätzlich, dass auf Heranwachsende (18 - 21 Jahre) in Zukunft dass Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll. Das Jugendstrafrecht soll dabei nur noch ausnahmsweise bei Feststellung von erheblichen Entwicklungsdefiziten angewandt werden. Die heutige Praxis, nach der selbst Zwanzigjährige bei gravierenden Gewalttaten ganz überwiegend nach dem Jugendstrafrecht behandelt werden, halte ich für ein absolut falsches Signal! Den Betroffenen wird dadurch geradezu eingeredet, dass sie noch unreif und nicht voll für ihre Taten verantwortlich sind. Ab dem 18. Lebensjahr darf man wählen, Auto fahren und ist voll geschäftsfähig. Dann ist es auch nur konsequent, die Heranwachsenden auch im Strafrecht wie Erwachsene zu behandeln“, begründete Hesse seine Initiative.
Lars Dietrich
30.05.03
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Entwurf Stand: 08.04.2003
A N T R A G der Abg. Klaus-Peter Hesse, Viviane Spethmann, Carsten Lüdemann, Joachim Lenders, Dietrich Rusche (CDU) und Fraktion der Abg. Reinhold J.W. Schaube, Friedrich Adolphi, Andre Gonska, Katrin Freund, Robin Schenk (Partei Rechtsstaatlicher Offensive) und Fraktion der Abg. Burkhardt Müller-Sönksen, Leif Schrader, Ekkehard Rumpf, Dr. Wieland Schinnenburg, Martin Woestmeyer (FDP) und Fraktion
Betr.: Bundesratsinitiative zur Veränderung des Jugendgerichtsgesetzes
In Hamburg werden immer noch überdurchschnittlich viele Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren nach dem Jugendstrafrecht verurteilt. So wurden beispielsweise im Jahre 2001 von 1.180 verurteilten Heranwachsenden lediglich 198 nach allgemeinem Strafrecht verurteilt (vgl. Drucksache 17/2241). Dies führt dazu, dass die Sanktionspraxis der Jugendgerichte im Ländervergleich gravierend auseinander läuft. Den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch den Betroffenen ist dies nicht vermittelbar. Damit wird der gesetzlich vorgesehene Ausnahmefall in der Praxis insbesondere in Hamburg zum Regelfall. Die gesellschaftliche Entwicklung und die damit verbundene zunehmende Gewaltbereitschaft junger Menschen kann jedoch nicht länger als ein Austesten von Grenzen oder ein entwicklungsbedingtes Phänomen verharmlost werden. Im Interesse der Sicherheit und zum Schutz der Opfer ist daher eine Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes erforderlich.
Die Bürgerschaft möge beschließen: Der Senat wird ersucht,durch eine Bundesratsinitiative eine Änderung des Jugendgerichtsgesetzes zu erwirken, die dafür Sorge trägt, dass bei Heranwachsenden im Alter zwischen 18 und 21 Jahren grundsätzlich das allgemeine Strafrecht angewendet wird und das Jugendgerichtsgesetz nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt.
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