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ISSN 1610-0611
Newsletter


Neues Jugendschutzrecht ab April 2003

Bundesministerin Renate Schmidt und Ministerpräsident Kurt Beck:
Bund und Land handeln gemeinsam

Am 1. April 2003 werden umfangreiche Neuregelungen zum Jugendschutz in
Kraft treten. Mit dem neuen Jugendschutzgesetz des Bundes werden das
Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu
einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Zeitgleich tritt der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine
einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den
elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft. Durch
Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen ist sichergestellt, dass
Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Schutzstandards
entscheiden.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate
Schmidt, und der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz und
Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder, Kurt Beck, heben
hervor, dass es zum ersten Mal gelungen ist, die Kompetenzen zwischen
Bund und Ländern neu zu ordnen. Bisher waren sie im Jugendmedienschutz
zwischen Telediensten und Mediendiensten getrennt. "Die Neuregelungen
zeigen: Bund und Länder handeln beim Schutz der Jugend Hand in Hand.
Gemeinsam ist es uns gelungen, den Jugendschutz auf der Höhe der Zeit
zu gestalten", erklären Bundesministerin Renate Schmidt und
Ministerpräsident Kurt Beck.

Bundesministerin Renate Schmidt erklärt: "Das neue Jugendschutzgesetz
bietet einen wirksamen Schutzrahmen. Kinder und Jugendliche können
effektiv vor negativen Einflüssen geschützt werden. Staatlicher
Jugendschutz ist wichtig, reicht aber alleine nicht aus. Die gesamte
Gesellschaft steht in der Verantwortung, Kinder und Jugendliche vor
schädlichen Einflüssen zu schützen. An erster Stelle lernen Kinder in
den Familien, was gut und richtig für sie ist. Aber auch Schulen und
Jugendeinrichtungen, Medien und Wirtschaft sind gefordert, Kinder beim
Aufwachsen zu begleiten. Wir wollen Familien in ihrer
Medienerziehungskompetenz unterstützen, damit sie ihre Kinder zu
bewusstem Medienkonsum anleiten."

Ministerpräsident Kurt Beck hebt hervor, "dass der Staat mit dem neuen
Jugendschutzrecht seiner Aufgabe, Leitlinien für einen ethischen und
verantwortlichen Umgang mit den Medien zu setzen, gerecht wird. Die
Medien bewegen sich nicht in einem wertefreien Raum. Es ist eine
fortwährende gesellschaftliche Aufgabe, sich über den diesbezüglichen
Werterahmen und seine Einhaltung zu verständigen."

Wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:

* Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie bislang
bereits Kino- und Videofilme mit einer
Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger
dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das
gekennzeichnete Alter haben.
* Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere
die mit Gewaltdarstellungen, werden erweitert und verschärft. So
sind auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle
Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den
Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher,
geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden
Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.
* Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien (bislang: Schriften) sind erweitert worden. Sie kann
jetzt neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit
Ausnahme des Rundfunks - indizieren. Des weiteren ist das
Indizierungsverfahren neu geregelt. Jetzt kann die
Bundesprüfstelle auch ohne Antrag auf Anregung bestimmter
Stellen tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle
jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle
aufgenommen werden.
* Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren wird verboten. Für Zigarettenautomaten gilt eine
Übergangsfrist: sie müssen bis 1. Januar 2007 technisch so
umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist.
* Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos
vor 18 Uhr festgelegt.

Eckpunkte des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind:

* Wichtiges Element ist eine Stärkung der Selbstkontrolle.
Entscheidungen der Selbstkontrolle sind nur dann durch die
Aufsicht zu korrigieren, wenn deren Beurteilungsspielraum
überschritten ist. Voraussetzung für diese Privilegierung ist
allerdings, dass sich die Freiwilligen Selbstkontrollen von der
Aufsicht zertifizieren lassen müssen. Um eine solche
Zertifizierung zu erhalten, müssen die
Selbstkontrolleinrichtungen den einzelnen im Staatsvertrag näher
ausgeführten Anforderungen genügen (insbesondere entsprechende
Ausstattung an Personal und Material haben, die Unabhängigkeit
ihrer benannten Prüfer sichern als auch gesellschaftliche
Gruppen - wie Kirchen - in ihre Prüfgremien aufnehmen).
* Ein weiteres wichtiges Element des Jugendschutzes im Internet
ist die Einführung von Filtersoftware. Auch diese muss, wenn man
aufgrund der Software Erleichterungen erhalten will, von der
Aufsicht anerkannt werden.
* Die Aufsicht durch die Landesmedienanstalten wird ebenfalls neu
organisiert mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die
aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten und sechs
Sachverständigen aus dem Bereich des Jugendschutzes von Bund und
Ländern besteht. Damit wird erstmals eine einheitliche
Entscheidungsinstanz bei den Ländern geschaffen.
* Jugendschutz.net als Beobachtungsstelle der Länder, eingerichtet
beim Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend in Mainz, wird
ebenfalls abgesichert. Es wird nunmehr organisatorisch an die
KJM angebunden. Seine Aufgaben bestehen fort.

Mit diesen umfangreichen Regelungen ist ein austariertes System von
Selbstkontrolle, Aufsicht und verbindlichen Jugendschutzvorgaben im
Interesse eines effektiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor
schädigenden Medieninhalten geschaffen worden.

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des
Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen
Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen
die entsprechenden Strafen insbesondere gegen die Gewerbetreibende und
Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes
zuwiderhandeln.

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31. März 2003
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Internet: http://www.bmfsfj.de/

Dienststelle Berlin:
Taubenstraße 42/43
Glinkastraße 18-24
D-10117 Berlin

Dienststelle Bonn:
Rochusstraße 8-10
D-53123 Bonn


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