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Zweiter Offener Brief des Komitees für Grundrechte und Demokratie an die deutsche Friedensbewegung
Was ist, wenn der UN-Sicherheitsrat eine Entscheidung für Krieg fällt?
In unserem ersten Offenen Brief an die Friedensbewegung in Sachen Irak-Krieg haben wir aufgefordert, die Taten der Partei-Eliten genau zu beobachten und nicht nur auf ihre Worte zu hören. Natürlich befürworten wir die Initiative in Hinblick auf eine Förderung der Inspektionsarbeit und wünschen, dass sie einen Krieg abwenden kann. Nach der französisch-deutsch-russischen Initiative im Sicherheitsrat wissen wir aber, dass auch die deutsche Regierung sich die Zustimmung zu einem Krieg gegen den Irak offen hält. Dazu müßte sie sich nicht einmal noch mehr militärisch beteiligen, als sie es jetzt schon tut.
Was ist aber, wenn der UN-Sicherheitsrat schließlich doch eine Entscheidung für Krieg trifft? Müssen wir dann in der Friedensbewegung sagen: Die Vereinten Nationen haben in ihrem zuständigen Organ beschlossen und dem müssen wir uns fügen? Auf diese mögliche Situation wollen wir mit unserem zweiten Offenen Brief eingehen.
Zunächst ist festzustellen, dass ein vom UN-Sicherheitsrat ermöglichter Krieg gegen die Charta der Vereinten Nationen verstößt. In Artikel 1/1 der Charta heißt es:
„Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen."
Eine Bedrohung des Friedens, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche liegen seitens des Irak anders als 1990/91 gegenwärtig nicht vor. Wohl aber verstoßen die USA und Großbritannien mit ihren permanenten Kriegsdrohungen gegen den Irak seit Wochen gegen die UN-Charta, verbietet diese doch in Artikel 2, Absatz 4 nicht nur jede „Anwendung" von Gewalt im Staatenverkehr, sondern auch jegliche „Androhung" von Gewalt.
Wer aber argumentiert, der Besitz von Massenvernichtungswaffen sei eine Bedrohung des Friedens, müßte sich gegen eine Vielzahl von Staaten wenden, die über solche Waffen verfügen. In der Region dort sind dies vor allem die USA, England und Israel. Eine Gefährdung durch solche Waffen entsteht erst durch den Beschluß zu einem Angriffskrieg gegen den Irak. Auch das Argument, der Irak habe Beschlüsse des Sicherheitsrats nicht eins zu eins umgesetzt, deshalb müsse er militärisch gezwungen werden, sticht nicht. Viele andere Länder haben Beschlüsse des Sicherheitsrats nicht respektiert. In der dortigen Region gilt dies vor allem für Israel, das heute bereits auf der Seite der Interventionskoalition einen Krieg mit vorbereitet. Für ein solches Argument gibt es auch keine Grundlage in der Charta, so lange keine Bedrohung des Friedens vorliegt und dies ist nicht der Fall.
Eine Kriegsermächtigung durch den Sicherheitsrat wäre unter den bestehenden Voraussetzungen als ein Verstoß gegen das Völkerrecht zu werten und in so fern nicht bindend.
Hinzu kommt, dass nach der gegenwärtigen Kriegsplanung mit einem massiven Einsatz der fürchterlichsten Kriegswaffen, darunter auch von Uran-Munition der USA zu rechnen ist. Wie schon 1991 sind schwerste Verluste der Zivilbevölkerung und Schäden ihrer Lebensgrundlagen zu erwarten. Dies ist ein Verstoß gegen die Genfer Konventionen und damit völkerrechtswidrig, zumal das immer wieder offiziell erklärte Ziel der Abrüstung des Irak auch durch zivile Mittel der Waffeninspektion und andere politische Schritte, wie die Verknüpfung von Abrüstungsschritten mit einer stufenweisen Aufhebung des Embargos erreicht werden kann.
Die NATO-Entscheidung, der Türkei Militärhilfe zu leisten, erfolgte in Vorwegnahme eines möglichen Kriegsentschlusses des UN-Sicherheitsrats. Die Beistandsverpflichtungen aus dem NATO-Vertrag (Artikel 5) gelten nur für den Fall der Verteidigung, also für den Fall, dass ein NATO-Mitglied angegriffen wird. Sie gelten aber nicht für den Fall, dass ein NATO-Mitglied selbst Angreifer ist oder sein Territorium für einen Angriff zur Verfügung stellt. Wenn der Angegriffene in diesem Fall der Irak dann zurück schlägt, handelt er in Ausübung seines Rechts auf Selbstverteidigung (Art. 51 UNCh). Beteiligt sich die Türkei an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, so verwirkt sie also das Recht auf Beistand gemäß NATO-Vertrag. Überdies legt der Vertrag ohnehin nur fest, dass ein Angriff gegen ein NATO-Mitglied als ein Angriff auch gegen alle anderen Mitglieder zu gelten habe. Wie diese darauf reagieren durch militärische Hilfe oder durch ein Beileidstelegramm bleibt ihrer eigenen Entscheidung vorbehalten.
Welche völkerrechtswidrigen Auswirkungen die Kriegsvorbereitungen gegen den Irak haben, wird daran sichtbar, dass die Türkei ganz offensichtlich einen ‚Kollateral-Krieg‘ auf eigene Rechnung plant. Sie will einen Teil des Nordirak besetzen, sich anscheinend Zugang zu den Ölfeldern von Mossul und Kirkuk verschaffen und die aus der Türkei abgezogene kurdische PKK-Guerilla vernichten. Auch das ist ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg, der durch die NATO de facto gefördert wird.
Wir haben bisher noch nicht erwähnt, wie zweifelhaft unter moralischen Gesichtspunkten eine Kriegsentscheidung im Sicherheitsrat wäre. Die USA üben seit längerer Zeit einen massiven politischen und wirtschaftlichen Druck auf die Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrats aus, im Sinne einer Kriegsermächtigung zu stimmen. Im normalen Leben nennt man das Bestechung, Korruption und Ausnutzung von Abhängigkeiten. Dies bedeutet einen schweren Schaden für das Ansehen der Vereinten Nationen und der USA als einer demokratisch verfassten Macht. Der Prozess der Entscheidungsfindung verstößt offenbar gegen den Geist der Charta und spricht allen US-Demokratisierungsprojekten in Nahost Hohn.
An dieser Stelle wollen wir nicht auf die deutsche Rechtssituation eingehen, sondern nur anmerken, dass eine Vorbereitung von und Beteiligung an einem Angriffskrieg vom Grundgesetz mit Strafe bedroht ist. Ein Angriffskrieg, der gegen die Grundsätze des Völkerrechts verstößt, verstößt auch gegen das Grundgesetz. Eine Beteiligung an einem Angriffskrieg liegt auch schon dann vor, wenn man dem Angreifer sein Territorium und seinen Luftraum für dessen Angriffshandlungen zur Verfügung stellt. Genau das aber hat die rot-grüne Regierung den USA zugesichert: Die USA können ihre militärischen Basen und Kommandozentralen auf deutschem Boden für den Krieg gegen den Irak nutzen, sie können Kriegsmaterial durch Deutschland transportieren und von deutschen Häfen aus verschiffen, ihnen werden Überflugrechte gewährt. Mit der Zulassung all dessen wird gegen das Grundgesetz verstoßen.
Der Protest der Friedensbewegung richtet sich gegen einen Krieg im Irak-Konflikt. Wir treten für eine politische Lösung mit zivilen Mitteln ein. Sie ist unter den gegebenen Umständen durchaus möglich und völkerrechtlich geboten. Eine Entscheidung des Sicherheitsrats für Krieg darf und kann deshalb unseren Protest nicht stoppen.
Dr. Volker Böge, Theo Christiansen (Geschäftsführender Vorstand des Komitees) Prof. Dr. Andreas Buro (Friedenspolitischer Sprecher des Komitees) Komitee für Grundrechte und Demokratie Aquinostr. 7 - 11 50670 Köln
Köln, den 7. März 2003
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Demonstration für Irakisch-Kurdistan | Arbeitsunterbrechungen gegen den Krieg
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