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ISSN 1610-0611
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Was ist, wenn...

Zweiter Offener Brief des Komitees für Grundrechte und Demokratie
an die deutsche Friedensbewegung


Was ist, wenn der UN-Sicherheitsrat eine Entscheidung für Krieg fällt?

In unserem ersten Offenen Brief an die Friedensbewegung in Sachen Irak-Krieg
haben wir aufgefordert, die Taten der Partei-Eliten genau zu beobachten und
nicht nur auf ihre Worte zu hören. Natürlich befürworten wir die Initiative in
Hinblick auf eine Förderung der Inspektionsarbeit und wünschen, dass sie einen
Krieg abwenden kann. Nach der französisch-deutsch-russischen Initiative im
Sicherheitsrat wissen wir aber, dass auch die deutsche Regierung sich die
Zustimmung zu einem Krieg gegen den Irak offen hält. Dazu müßte sie sich nicht
einmal noch mehr militärisch beteiligen, als sie es jetzt schon tut.

Was ist aber, wenn der UN-Sicherheitsrat schließlich doch eine Entscheidung für
Krieg trifft? Müssen wir dann in der Friedensbewegung sagen: Die Vereinten
Nationen haben in ihrem zuständigen Organ beschlossen und dem müssen wir uns
fügen? Auf diese mögliche Situation wollen wir mit unserem zweiten Offenen Brief
eingehen.

Zunächst ist festzustellen, dass ein vom UN-Sicherheitsrat ermöglichter Krieg
gegen die Charta der Vereinten Nationen verstößt. In Artikel 1/1 der Charta
heißt es:

„Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die
internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame
Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu
beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und
internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch
führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit
und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen."

Eine Bedrohung des Friedens, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche liegen
seitens des Irak anders als 1990/91 gegenwärtig nicht vor. Wohl aber
verstoßen die USA und Großbritannien mit ihren permanenten Kriegsdrohungen gegen
den Irak seit Wochen gegen die UN-Charta, verbietet diese doch in Artikel 2,
Absatz 4 nicht nur jede „Anwendung" von Gewalt im Staatenverkehr, sondern auch
jegliche „Androhung" von Gewalt.

Wer aber argumentiert, der Besitz von Massenvernichtungswaffen sei eine
Bedrohung des Friedens, müßte sich gegen eine Vielzahl von Staaten wenden, die
über solche Waffen verfügen. In der Region dort sind dies vor allem die USA,
England und Israel. Eine Gefährdung durch solche Waffen entsteht erst durch den
Beschluß zu einem Angriffskrieg gegen den Irak. Auch das Argument, der Irak habe
Beschlüsse des Sicherheitsrats nicht eins zu eins umgesetzt, deshalb müsse er
militärisch gezwungen werden, sticht nicht. Viele andere Länder haben Beschlüsse
des Sicherheitsrats nicht respektiert. In der dortigen Region gilt dies vor
allem für Israel, das heute bereits auf der Seite der Interventionskoalition
einen Krieg mit vorbereitet. Für ein solches Argument gibt es auch keine
Grundlage in der Charta, so lange keine Bedrohung des Friedens vorliegt und dies
ist nicht der Fall.

Eine Kriegsermächtigung durch den Sicherheitsrat wäre unter den bestehenden
Voraussetzungen als ein Verstoß gegen das Völkerrecht zu werten und in so fern
nicht bindend.

Hinzu kommt, dass nach der gegenwärtigen Kriegsplanung mit einem massiven
Einsatz der fürchterlichsten Kriegswaffen, darunter auch von Uran-Munition der
USA zu rechnen ist. Wie schon 1991 sind schwerste Verluste der Zivilbevölkerung
und Schäden ihrer Lebensgrundlagen zu erwarten. Dies ist ein Verstoß gegen die
Genfer Konventionen und damit völkerrechtswidrig, zumal das immer wieder
offiziell erklärte Ziel der Abrüstung des Irak auch durch zivile Mittel der
Waffeninspektion und andere politische Schritte, wie die Verknüpfung von
Abrüstungsschritten mit einer stufenweisen Aufhebung des Embargos erreicht
werden kann.

Die NATO-Entscheidung, der Türkei Militärhilfe zu leisten, erfolgte in
Vorwegnahme eines möglichen Kriegsentschlusses des UN-Sicherheitsrats. Die
Beistandsverpflichtungen aus dem NATO-Vertrag (Artikel 5) gelten nur für den
Fall der Verteidigung, also für den Fall, dass ein NATO-Mitglied angegriffen
wird. Sie gelten aber nicht für den Fall, dass ein NATO-Mitglied selbst
Angreifer ist oder sein Territorium für einen Angriff zur Verfügung stellt. Wenn
der Angegriffene in diesem Fall der Irak dann zurück schlägt, handelt er in
Ausübung seines Rechts auf Selbstverteidigung (Art. 51 UNCh). Beteiligt sich die
Türkei an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, so verwirkt sie also das
Recht auf Beistand gemäß NATO-Vertrag. Überdies legt der Vertrag ohnehin nur
fest, dass ein Angriff gegen ein NATO-Mitglied als ein Angriff auch gegen alle
anderen Mitglieder zu gelten habe. Wie diese darauf reagieren durch
militärische Hilfe oder durch ein Beileidstelegramm bleibt ihrer eigenen
Entscheidung vorbehalten.

Welche völkerrechtswidrigen Auswirkungen die Kriegsvorbereitungen gegen den Irak
haben, wird daran sichtbar, dass die Türkei ganz offensichtlich einen
‚Kollateral-Krieg‘ auf eigene Rechnung plant. Sie will einen Teil des Nordirak
besetzen, sich anscheinend Zugang zu den Ölfeldern von Mossul und Kirkuk
verschaffen und die aus der Türkei abgezogene kurdische PKK-Guerilla vernichten.
Auch das ist ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg, der durch die NATO de facto
gefördert wird.

Wir haben bisher noch nicht erwähnt, wie zweifelhaft unter moralischen
Gesichtspunkten eine Kriegsentscheidung im Sicherheitsrat wäre. Die USA üben
seit längerer Zeit einen massiven politischen und wirtschaftlichen Druck auf die
Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrats aus, im Sinne einer Kriegsermächtigung zu
stimmen. Im normalen Leben nennt man das Bestechung, Korruption und Ausnutzung
von Abhängigkeiten. Dies bedeutet einen schweren Schaden für das Ansehen der
Vereinten Nationen und der USA als einer demokratisch verfassten Macht. Der
Prozess der Entscheidungsfindung verstößt offenbar gegen den Geist der Charta
und spricht allen US-Demokratisierungsprojekten in Nahost Hohn.

An dieser Stelle wollen wir nicht auf die deutsche Rechtssituation eingehen,
sondern nur anmerken, dass eine Vorbereitung von und Beteiligung an einem
Angriffskrieg vom Grundgesetz mit Strafe bedroht ist. Ein Angriffskrieg, der
gegen die Grundsätze des Völkerrechts verstößt, verstößt auch gegen das
Grundgesetz. Eine Beteiligung an einem Angriffskrieg liegt auch schon dann vor,
wenn man dem Angreifer sein Territorium und seinen Luftraum für dessen
Angriffshandlungen zur Verfügung stellt. Genau das aber hat die rot-grüne
Regierung den USA zugesichert: Die USA können ihre militärischen Basen und
Kommandozentralen auf deutschem Boden für den Krieg gegen den Irak nutzen, sie
können Kriegsmaterial durch Deutschland transportieren und von deutschen Häfen
aus verschiffen, ihnen werden Überflugrechte gewährt. Mit der Zulassung all
dessen wird gegen das Grundgesetz verstoßen.

Der Protest der Friedensbewegung richtet sich gegen einen Krieg im
Irak-Konflikt. Wir treten für eine politische Lösung mit zivilen Mitteln ein.
Sie ist unter den gegebenen Umständen durchaus möglich und völkerrechtlich
geboten. Eine Entscheidung des Sicherheitsrats für Krieg darf und kann deshalb
unseren Protest nicht stoppen.



Dr. Volker Böge, Theo Christiansen (Geschäftsführender Vorstand des Komitees)
Prof. Dr. Andreas Buro (Friedenspolitischer Sprecher des Komitees)
Komitee für Grundrechte und Demokratie
Aquinostr. 7 - 11
50670 Köln

Köln, den 7. März 2003





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