Titel Hamburg Initiativen Hamburg-Termine Inland International Magazin Kleinanzeigen Archiv Suchen Info
International:
International


Themen:
urgent action
Gegen den Krieg I
Gegen den Krieg II
Der Krieg
  Hilfe
  Stoppt den Krieg
  Bilderkrieg
Krieg & Frieden • Menschen- u. Bürgerrechte
  IOM-Press (deutsch)
  IOM-Press (english)
  Amnesty (deutsch)
  Amnesty (english)
  IMK
EU
  EP: Abtreibungen legal
Umwelt • Natur • Öko
Mensch & Tier
Report
  Weltsozialforum
  IStGH • Haager Tribunal
  WTO
Presse- u. Informationsfreiheit
  WSIS
Initiativen
  Hilfe für Kinder


Service:
Archiv
Impressum
Information
Intern
ISSN 1610-0611
Newsletter


Irak und IStGH

(Das Ergebnis eines Interviews mit lokalen/regionalen Zeitungen letzte Woche)


IRAK und IStGH

Interview mit Rechtsanwalt Jan C. Harder,
Vorsitzender des Komitee für ein effektives Völkerstrafrecht (CoEICL)

Frage :
Rechnen Sie mit Anklagen vor dem ICC im Zusammenhang mit einem Irakkrieg? Wenn ja, mit welchen: z.B. Einsatz verbotener Waffen, Angriffe auf Zivilisten?

Rechtsanwalt Jan C. Harder, CoEICL (Harder) :
Sollte sich der bevorstehende Irak-Krieg der USA und dem Vereinigten Königreich realisie- ren, erwarte ich eine Fülle von Strafanzeigen nicht zuletzt bei den Staatsanwaltschaften der 89 Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofes. Darüber hinaus sind seit dem Tag der Strafzuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, dem 01. Juli 2002 bis dato über 200 Eingaben und Strafanzeigen eingegangen und auch im Falle eines Irak-Krieges wird es Individuen und auch Nichtregierungsorganisationen offen stehen, Strafanzeigen in Den Haag zu platzieren. Hierzu reicht natürlich wie im deutschen Recht die Beschreibung des Sachverhaltes. Aber auch ohne solche Eingaben wird es sehr wahrscheinlich sein, dass der im April zu wählende Chef der Angklagebehörde Ermittlungen vornehmen wird und vermeintliche Straftaten im Sinne des Rom-Statuts verfolgen wird. Trotz des in den Medien vermittelten Eindrucks eines sauberen Krieges wird die Anklagebehörde Untersuchungen hinsichtlich der Straftatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 IStGH-Statut) und von Kriegsverbrechen (Art. 8 IStGH-Statut) vornehmen. Da die Straftatbestände des Internationalen Strafgerichtshof gerade die Verbote und Gebote des humanitären Völkerrechts strafrechtlich sanktionieren, sind Ermittlungen gegen Einzelpersonen aufgrund von An- und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung sehr wahrscheinlich. Aber auch der Einsatz verbotener Waffen wie Dum-Dum-Geschosse oder den sog. Mini-Nukes, soweit die USA diese Waffe wirklich wie angekündigt einsetzen werden, könnten sanktioniert werden. Aber auch der immer wieder in den Medien erwähnte Einsatz biologischer oder chemischer Waffen durch irakische Einheiten würde als Kriegsverbrechen materiellrechtlich zu werten sein.
Zu beachten bleibt jedoch das Prinzip der Komplementarität, welches als Korrektiv für die die Souveränität der Vertragsstaaten einschränkende Strafzuständigkeit des IStGH in das Rom- Statut eingefügt wurde. Nach dem Prinzip sind Verfahren vor dem IStGH solange subsidiär, wie der betreffende Staat fähig und willens ist, ein Strafverfahren im Sinne des Rom-Statuts durchzuführen. In diesem Fall würde es bei einem Strafverfahren vor den nationalen Gerichten bleiben.
Inwieweit es zu einer Anklage kommt, hängt von den Feststellungen der Anklagebehörde und der Beweisführung ab. Über die Zulassung dieser Anklage hätte die Gerichtskammer zu entscheiden, soweit die Anklagebehörde ihre Ermittlungen durch die Ermittlungskammer bestätigt bekommt. Zwar sind hierfür lediglich ausreichende Beweise für die den Einzeltätern vorgeworfenen Taten vorzulegen, aber entscheidend wird hier der Nachweis des für die strafbare Tatvollendung erforderlichen, zumindest bedingtem, Vorsatz sein. Bedingt vorsätzlich handelt ein Täter nach dem Rom-Statut, wenn er im Hinblick auf die Folgen seiner Tat diese Folgen herbeiführen will oder ihm bewusst ist, dass diese im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eintreten werden. Eine rein fahrlässige Tatbegehung ist demnach nach dem IstGH-Statut nicht möglich. Hiermit wird die Anklagebehörde zu kämpfen haben, vor allem wenn es sich um die mit dem Begriff ‚collateral damages’ oftmals bezeichneten Folgen von militärisch gerechtfertigten Einsätzen handelt.
Ich gehe jedoch davon aus, dass es, soweit der Internationale Strafgerichtshof die entsprechenden Informationen erhält, sehr wahrscheinlich zu Anklagen gegen Beteiligte des möglichen Irak-Krieges kommen wird. Zwar sind weder der Irak noch die USA Vertragspartei des IStGH-Statutes aber vor allem die britischen Streitkräfte und Befehlhaber werden nicht nur national, sondern auch vor den IStGH gebracht werden, sollte es zu Straftaten kommen. Auch in Deutschland wären gegen diese Staatsangehörige Strafverfahren möglich. Die politischen Implikationen sind natürlich ebenfalls entscheidend, ob eines Tages eine Anklage gegen Beteiligte des möglichen Irak-Krieges erhoben werden wird.

Frage :
Ist die Frage, ob ein Angriff auf Irak UN-mandatiert ist, relevant für die Zuständigkeit des ICC?

Harder :
Diese Frage muss mit einem entschiedenen Nein beantwortet werden. Eine UN Sicherheitsratresolution ist zwar völkerrechtlich erheblich, doch die Legitimität des möglichen Irak- Krieges ist für den Internationalen Strafgerichtshof nicht entscheidend. Der Straftatbestand der Aggression ist derzeit nicht tatbestandlich fixiert, sondern lediglich als Platzhalter im Rom-Statut enthalten. Daher wird diese Frage bei Ermittlungen des Internationalen Strafgerichtshofes keine Rolle spielen.
Zunächst bleibt festzuhalten, dass angesichts unterstellter Straftaten wie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Konfliktparteien und die hieraus resultierende strafrechtliche individuelle Verantwortlichkeit, die Zuständigkeit auf jeden Fall materiellrechtlich gegeben sein wird.
Formell bedarf es jedoch zunächst dem Nachweis, dass das Land, in dem die betreffende Straftat begangen wurde oder dessen Staatsbürger (=Täter) die Straftat begangen hat, Ver- tragspartei des IStGH-Statuts ist oder aber der UN Sicherheitsrat, wie bei den ad hoc Straf- gerichtshöfen für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda geschehen, den Konflikt aufgrund
der Vorschriften des Kapitels VII der UN-Charta dem Internationalen Strafgerichtshof zur Untersuchung überwiesen hat. Weder die US A noch der Irak sind Vertragspartei des Rom-Statutes, so dass es letztendlich einer Resolution durch den UN-Sicherheitsrat bedarf, um die Strafzuständigkeit über alle Beteiligten zu errichten. Lediglich die britischen Verbände und Regierungskreise werden sich direkt mit dem System des IStGH konfrontieren müssen. Schon im Vorfeld erklärten auch britische Organisationen, national Strafanzeigen unter ande- rem gegen Tony Blair zu erheben, sollte es zu einem Irak-Krieg kommen. In diesem Fall wären auch Strafanzeigen und Ermittlungen vor dem IStGH möglich und seine Zuständigkeit bei britischen Tätern gegeben.
Gelingt dieser Nachweis, folgt hier jedoch als Korrektiv das Prinzip der Komplementarität um ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof zu eröffnen. Nach dem Prinzip sind Verfahren vor dem IStGH solange subsidiär, wie der betreffende Staat fähig und willens ist, ein Strafverfahren im Sinne des Rom-Statuts durchzuführen. In diesem Fall würde es bei einem Strafverfahren vor den nationalen Gerichten bleiben.

Frage :
Inwieweit hindern die bilateralen Nicht-Auslieferungsabkommen, die die USA mit fast 20 Staaten geschlossen haben, eine Strafverfolgung von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen durch den ICC?

Harder :
Zunächst sei darauf verwiesen, dass die Nicht-Auslieferungsabkommen der USA sowohl völkerrechtlich als auch nach dem Rom -Statut als bedenklich bewertet werden und es abzu- warten bleibt, ob sich die USA im Falle einer Anklage gegen einen -amerikanischen Straftä- ter gegen das Verfahren vor dem IStGH schützen können. Hierüber wird der IStGH bei Be- darf zu entscheiden haben. Auf jeden Fall bleibt festzuhalten, dass diese Abkommen alleine nicht vor Strafverfolgung schützen können, sondern erst die effektive Strafverfolgung des vermeintlichen Täter durch die nationalen Behörden könnte dies erreichen. Im Ergebnis wäre den USA zu nachdrücklich empfehlen, die Inhalte und Forderungen des IStGH Statuts effektiv umzusetzen, um nicht ihre Staatsbürger trotz dieser Abkommen einer Strafverfolgung auszusetzen.

Frage :
Wenn z.B. in Deutschland stationierte US- oder britische Soldaten in Verdacht geraten, in einem Irakkrieg Kriegsverbrechen begangen zu haben, wie müssen die deutschen Behörden vorgehen (Auslieferung an wen, Ermittlung und Prozess in Deutschland?)?

Harder :
In Deutschland ist ebenfalls seit Juli 2002 das Völkerstrafgesetzbuch in Kraft, dass materiell-rechtlich die Straftatbestände und den allgemeinen Teil des IStGH-Statuts in deutsches Recht umsetzt. Nun sind auch in Deutschland Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord auch ohne einen sog. legitimierenden Anknüpfungspunkt möglich.
Zwar müsste Deutschland die Folgen des American Servicemember Protection Acts (ASPA) fürchten, doch wären die deutschen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, bei hinreichendem Tatverdacht Ermittlungen von Amts wegen aufzunehmen. Nach dem Prinzip der Komplementarität wäre zunächst ein Verfahren in Deutschland durchzuführen. Natürlich wären hierbei die mit den USA abgeschlossenen bilateralen Abkommen zu beachten, doch ein Strafverfahren wäre möglich und nach geltendem Recht geboten. Eine Einstellung wäre nur aus Gründen des neuen § 153 f StPO möglich und sieht diese Möglichkeit zum Beispiel vor, wenn der Heimatstaat selbst oder aber der Tatortstaat, d.h. der tatnähere Staat ein Verfahren betreibt.
Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass in Deutschland für die Straftaten des Völkerstrafgesetzbuches grundsätzlich das Weltrechtsprinzip gilt, d.h. ein deutscher Staatsanwalt oder ein deutsches Gericht könnte auch Bürger von Nichtvertragsstaaten wie den USA und dem Irak in Deutschland verfolgen. Deutschland hat hier absichtlich den Weg gewählt, weiter als der IStGH zu gehen, um dadurch langfristig die beabsichtigte Universalität des IStGH-Statuts zu erreichen.
Sie sehen, wie effektiv das ganze System des Internationalen Strafgerichtshofes ausgestaltet ist. Es gilt nur diese Verantwortung ernsthaft und ungeachtet der Realpolitik zu etablieren.

Frage :
Da die USA den ICC nicht anerkennen: Hat der Gerichtshof irgendwelche Druckmittel, die die USA dazu bringen könnten, ihre eigenen Bürger selbst wegen eventueller Kriegs- oder Menschenrechtsverbrechen vor Gericht zu stellen?

Harder :
Dieser Druck ist bereits aufgebaut und wirkt. Bester Beweis dafür sind die hektischen Reaktionen seitens der US-Administration. Zu erwähnen ist nicht nur die offen zur Schau gestellte Opposition am 11.03.2003, als die USA die Inauguration der 18 neuen Richter des IStGH durch Abwesenheit ihres Botschafter abstraften. Weiter zu nennen sind hierzu auch die weltweiten Aktivitäten der USA, die den Abschluss der Nichtauslieferungsabkommen mit Vertragsstaaten zu erreichen versuchen. Doch der Druck innerhalb der us-amerikanischen Gesellschaft wird immer grösser und man sollte nicht vergessen, dass die Völkermordkon- vention erst 40 Jahre nach ihrem Inkrafttreten von den USA unterzeichnet worden ist. Auf Dauer werden sich die USA dem IStGH nicht entziehen können, sondern werden sich diesem System unterwerfen und dies nicht nur
aus innenpolitischen Gründen.

Frage :
Reichen die Kapazitäten des ICC aus, um Verdachtsfällen nachzugehen, Beweise und Zeugen zu suchen etc.? Welche Schwächen sehen Sie bei ICC-Mandat und -Ausstattung, die eine Strafverfolgung in Sachen Irakkrieg erschweren?

Harder :
Natürlich ist der jetzige Internationale Strafgerichtshof ein Kompromissergebnis und es gibt sicherlich viele Aspekte, die kritisiert werden können. Zu aller erst wird sich das System be- währen müssen und hier wird die öffentliche Meinung und Unterstützung die entscheidendste Wirkung entfalten müssen. Der Internationale Strafgerichtshof und seine Vertragsstaaten werden Urteile im Namen der Menschheit erlassen. Hierzu ist wie in jedem nationalen Straf- rechtssystem die Forderung der öffentlichen Meinung und Bevölkerung erforderlich, um dies konsequent auch gegen politische Hindernisse umzusetzen. Ein Manko stellt vor allem das fehlende Regiment und die grosse Abhängigkeit der Nationalstaaten und deren Zusammen- arbeit dar. Ein grosse Schwäche wird es vorerst sein, dass der IStGH ein reines Vertragsstaaten ist und keine Universalität entfaltet. Diese kann und muss in Zukunft durch weitere Ratifikationen des Rom-Statuts überwunden werden. Darüber hinaus bleiben Integrität des Rom-Statuts einerseits und die (finanziellen) Unabhängigkeit der neuen Institution oberste Ziele für die künftigen Jahre des IStGH.

Frage :
Fazit: Wird ein Irakkrieg zur Bewährungsprobe für den ICC?

Harder :
Der Irak-Krieg stellt nicht nur den Internationalen Strafgerichtshof, sondern die gesamte Weltgemeinschaft auf eine harte Bewährungsprobe. Wieder erlangt das Recht der Macht eine Vormachtstellung gegenüber der Macht des Rechts. Eine nach dem zweiten Weltkrieg etablierte Weltgemeinschaft droht wieder durch nationalstaatliche Souveränitätsansprüche, partieller Interessendurchsetzung und Machtpolitik ersetzt zu werden. Der Internationale Strafgerichtshof steht diesen Bestrebungen entgegen, indem er eine übergeordnete Instanz gegenüber den Staaten darstellt. Die Chancen, die sich durch den nun errichteten IStGH ergeben, sollten nicht ungenutzt bleiben, denn es bleibt die Möglichkeit dem berühmten Satz des Chefanklägers des internationalen Nürnberger Militärtribunals Jackson des „Never again„ Geltung zu verschaffen.

Frage :
Schließlich: Was brennt Ihnen noch unter den Nägeln (Forderungen, Kritik, etc.)?

Harder :
Der Internationale Strafgerichtshof stellt das Ende der Ära der Straflosigkeit für die schlimmsten und opferreichsten Verbrechen, die Menschen an Menschen im Stande sind zu verüben, dar.
Gleichzeitig markiert seine Errichtung die Geburtsstunde eines weltweiten Rechtssystems, das ungeachtet politischer Verhältnisse oder der Machtstellung die Täter dieser Verbrechen zur Verantwortung ziehen wird. In der Praxis wird sich zeigen, in wieweit das System auch, wie vom Rom-Statut vorgesehen, funktionieren wird. Es ist zu erwarten, das verschiedene politische Einflusse oder auch die offene Feindseligkeit seitens mancher Staaten die Arbeit des IStGH erschweren werden. Die zu erwartende Turbulenzen mindern jedoch den Gründungserfolg des IStGH in keiner Weise.
Bis dato haben sich mit der Ratifizierung von Afghanistan 89 Staaten bis zum heutigen Da- tum dem Statut von Rom unterworfen und sie werden es in den Händen haben, die Effektivität dieser neuen Institution und des neuen Rechtssystems Realität werden zu lassen. Diese Staaten werden aber neben einer effektiven Zusammenarbeit mit dem neuen Gericht auch dazu verpflichtet sein, nationale Strafverfahren durchzuführen.
Was die Welt braucht, sind nicht die neuen Kriege, es sind die Institutionen und Mechanis-
men, die die Kriege verhindern und deren Folgen beseitigen und ahnden. Benjamin B. Ferencz, ehemaliger Chefankläger des „Einsatzkommando„ - Prozesse in Nürnberg nannte den Krieg „das größte aller Verbrechen„.

Dieses Verbrechen macht alle anderen erst möglich. In diesem Sinne kommt dem Internationalen Strafgerichtshof in heutiger Zeit, wo der Krieg wieder als hoffähiges Instrument der Politik angesehen wird eine Schlüsselrolle zu. Den Richtern und Richterinnen ist auf diesem Wege in Erfüllung ihrer Pflicht viel Glück und Durchhaltevermögen zu wünschen.
Neben den Richterwahlen im Februar waren eigentlich die Wahl des Chefanklägers für diese Sitzung vorgesehen. Aber die Vertragsstaaten liessen den Termin zur Nominie- rung ihres Kandidaten einfach verstreichen, so dass eine Wahl nicht vor April 2003 erfolgen wird. Nun ist diese Wahl für die nächste Sitzung der Vorbereitungskommission Ende April vorgesehen. Die Vertragsstaaten sind jetzt aufgerufen, endlich Kandidaten für den Posten eines Chefanklägers zu nominieren. Es sollte nicht hinter verschlossenen Türen über einen Konsens-Kandidaten beraten werden, sondern gerade die like-minded Staa-
ten sollten die Gefahr erkennen, die schon jetzt mit der Verfristung verbunden ist, und in naher Zukunft die erwarteten Kandidaten benennen. Der zukünftige Chefankläger muss ebenso wie die Richter durch einen effektiven und der Weltöffentlichkeit transparenten Nominierungs- und Wahlprozess bestimmt werden, weshalb es entscheidend sein wird, dass nun Staaten als Vorreiter aktiv werden und einen Kandidaten benennen.

ZUSATZFRAGEN VOM 12.03.2003:

Frage:
Sie schreiben, dass per UN-Resolution auch amerikanische Taten dem Gerichtshof zur Untersuchung überwiesen weden können. In den Agenturen hat Kaul jedoch gesagt, die USA könnten bestimmen, dass auch der Sicherheitsrat das Gericht nicht für zuständig erklären kann - das stünde in den Statuten?

Harder :
Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass der UN-Sicherheitsrat die Organisation und Zuständigkeit für Nichtvertragsstaaten etablieren kann, in dem er eine Bedrohung des Friedens und der Sicherheit der Weltgemeinschaft feststellt. Hierdurch wird ein System weitergeführt, das mit den ad hoc Strafgerichtshöfen von 1993 (ICTY) und 1994 (ICTR) unter dem Kapitel VII juristische Zwangsmassnahmen des UN-Sicherheitsrates ermöglicht hat.
Im IStGH-Statut ist aber auch eine Möglichkeit enthalten, dass der UN Sicherheitsrat als oberstes Organ der Vereinten Nationen in Wahrnehmung seiner Funktion der Wahrung des Weltfriedens per Resolution bescheiden kann, dass die Verfahren vor dem IStGH für 12 Monate ausgesetzt werden. Dies ist jedoch nur eine zeitlich befristete Möglichkeit, generell kann der Sicherheitsrat doch nicht die Verfahren aufhalten.

Frage:
Sie erwarten im Falle eines Irak-Krieges eine Fülle von Strafanzeigen "NICHT ZULETZT bei den Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten". Wie läuft das: muss man Anzeige immer erst bei der nationalen Behörde erheben oder kann sich ein Betroffener direkt an den Gerichtshof wenden?

Harder :
Strafanzeigen können jederzeit beim IStGH selbst, aber auch bei den nationalen Behörden eingegeben werden. Natürlich muss man nicht bei den nationalen Behörden die Strafanzeige eingeben, jedoch empfiehlt es sich, die Zuständigkeitsregelung des IStGH im Auge zu halten. Demnach wäre einem Betroffenen bzw. Beschwerten zu empfehlen, die Anzeige grundsätzlich bei den tat- oder täternahen Staaten zu platzieren, bevor man sich bei neutralen Staaten oder den IStGH wendet. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig, denn auch eine Interaktion zwischen den Institutionen ist vorgesehen.

Frage:
Ist die Ausstattung des Gerichtshofs nun ein Problem oder nicht? Gerade im Falle eines Irak-Krieges ist doch mit einer Flut von Verdächtigungen etc zu rechnen.

Harder :
Grundsätzlich ist hier darauf hinzuweisen, dass der internationale Strafgerichtshof zunächst lediglich eine Stand-by Funktion inne hat. Gerade hierfür ist die Ausstattung mit 200 Mitarbei- ter ausreichend und angemessen. Im Falle von laufenden Ermittlungen wird der IStGH erfahrungsgemäß auf eine Mitarbeiterzahl von über 1000 anwachsen müssen, um die zahlreichen Verfahren bewältigen zu können. Hierbei ist nicht zu vergessen, dass das Prinzip der Komplementarität gilt. Daraus ergibt sich, dass die Vielzahl von Fällen durch nationale Strafverfolgungsbehörden, vor allem der Vertragsstaaten bearbeitet werden.

Frage:
- Ist es korrekt, dass sich erst noch herausstellen muss, wie die bilateralen Verträge in der Praxis funktionieren, oder ob die Vertragsstaaten sich möglicherweise doch noch über diese völkerrechtlich bedenklichen Abkommen hinwegsetzen?

Harder :
Die Vereinbarkeit der bilateralen Nicht-Auslieferungsabkommen mit dem Völkerrecht und dem Rom-Statut wird durch die ersten Anwendungsfälle geklärt werden müssen. Ein solcher Fall kann z.B. durch ein Strafverfahren gegen einen US-Amerikaner in Deutschland geschaffen werden, soweit sich der Beschuldigte in einem Land aufhält, das mit den USA ein solches Abkommen geschlossen hat und Deutschland ein Auslieferungsbegehren stellt. Hier wird sich zeigen, ob das betreffende Land das Nicht-Auslieferungsabkommen beachten oder sich aus politischen Gründen darüber hinwegsetzen wird. Sie sehen also, dass für die Beantwortung dieser Frage eine Beschäftigung des IStGH gar nicht erforderlich ist.

Frage:
- Ist es korrekt, dass Blair vor den Strafgerichtshof gestellt würde, wenn nationale Behörden einer Anzeige wegen des Irak-Konflikts nicht nachgehen?

Harder :
Das Vereinigte Königreich ist Vertragsstaat des Rom-Statuts und daher verpflichtet, Strafverfahren effektiv und konsequent umzusetzen. Diese Entscheidung wurde von der britischen Regierung und den Gesetzgebungsorganen freiwillig getroffen. Sollten die britischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird es dem IStGH ermöglicht hierin einen Sachverhalt zu sehen, der beweißt, dass das Vereinigte Königreich nicht willens oder nicht fähig ist, die nach dem Rom-Statut erforderlichen Strafverfahren durchzuführen. Dies würde dem internationalen Strafgerichtshof ermöglichen sich strafzuständig auch für einen Fall Blair zu erklären. Nach dem Rom-Statut steht einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Premierminister Blair auch keine Immunitätsvorbehalte mehr entgegen.


FRAGEN
10. MÄRZ 2003


COMMITTEE FOR AN EFFECTIVE INTERNATIONAL CRIMINAL LAW (COEICL)
KOMITEE FÜR EIN EFFEKTIVES VÖLKERSTRAFRECHT E.V.
COORDINATION AND SECRETARIAT OF CICC.DE (HTTP://WWW.CICC.DE)
CHAIRMAN: JAN C. HARDER
P.O. BOX 100626, 78406 KONSTANZ, GERMANY - TEL: ++49-7531-915640 - FAX: ++49-69-791227749 http://www.coeicl.org/ - E-MAIL: info@coeicl.de
Komitee für ein Effektives Völkerstrafrecht e.V.
Committee for an Effective International Criminal Law

 


nach oben

--

< zurück --vorwärts > ↑ nach oben

tfh: Kriegsverbrechen an Kindern bestrafen! | Die Mörder von Srebrenica nach Den Haag